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Document 52020PC0452

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

COM/2020/452 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 452 final

2018/0197(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die europäische Wirtschaft hat durch die COVID-19-Pandemie einen schweren und beispiellosen exogenen Schock erlitten. Es findet eine wirtschaftliche Kontraktion statt und die Arbeitslosigkeit steigt; da unklar ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, könnte die Erholung länger dauern. Die Reaktionen zu Beginn der Krise waren weitgehend von den nationalen und regionalen Kapazitäten abhängig, die sich wegen der unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und haushaltspolitischen Spielräume in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen stark unterscheiden. Diese Unterschiede könnten zu einer asymmetrischen Erholung führen und die regionalen Ungleichheiten weiter verstärken, was wiederum den Binnenmarkt, die Finanzstabilität der Eurozone und die Solidarität unserer Union unterminieren könnte.

Die länderübergreifende Ausbreitung des Coronavirus hat viele Regierungen zur Einführung beispielloser Maßnahmen wie etwa vorübergehenden Unternehmensschließungen oder umfangreichen Reise- und Mobilitätseinschränkungen veranlasst und zu steigender Unsicherheit auf den Finanzmärkten geführt. Dies wiederum könnte starke Einbrüche des Outputlevels vieler Volkswirtschaften und damit schwerwiegende soziale Auswirkungen zur Folge haben. In den kommenden Jahren dürfte dies die öffentlichen Haushalte erheblich belasten, was wiederum dazu führen könnte, dass die für die wirtschaftliche Erholung erforderlichen Investitionen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

Die Kommission schlägt vor, das Potenzial des Unionshaushalts in vollem Umfang zur Mobilisierung von Investitionen zu nutzen und die finanzielle Unterstützung vorgezogen in den entscheidenden ersten Jahren der Erholung zu gewähren. Ihre Vorschläge basieren auf zwei Säulen. Bei der ersten handelt es sich zum einen um ein Europäisches Aufbauinstrument für Krisenfälle, das die finanzielle Schlagkraft des EU-Haushalts vorübergehend dadurch erhöhen wird, dass die Spielräume, die dieser bietet, für die Beschaffung zusätzlicher Mittel auf den Finanzmärkten genutzt werden. Zum anderen soll der Mehrjährige Finanzrahmen für 2021-2027 gestärkt werden. Die Kommission schlägt vor, Schlüsselprogramme mithilfe des Europäischen Aufbauinstruments zu stärken, damit Investitionen rasch dahin gelangen können, wo sie am dringendsten gebraucht werden; ferner sollen der Binnenmarkt ausgebaut, die Zusammenarbeit in Bereichen wie dem Gesundheits- und Krisenmanagement intensiviert und die Union mit Haushaltsmitteln ausgestattet werden, die so auf den Bedarf abgestimmt sind, dass der langfristige Übergang zu einem resilienteren, grüneren und digitaleren Europa vorangebracht werden kann.

Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil der oben genannten zweiten Säule. Von entscheidender Bedeutung ist die Sicherstellung einer raschen Erholung der Wirtschaft in der EU nach der COVID-19-Pandemie, im Einklang mit dem Vertragsziel der Förderung der Konvergenz und der Verringerung von Unterschieden. Hierfür sind auf die nationalen und regionalen Volkswirtschaften zugeschnittene Maßnahmen erforderlich. Kohäsionspolitische Investitionen müssen bei der Sicherung eines Wiederaufschwungs, der allen zugutekommt und der wirtschaftlichen Entwicklung über einen längeren Zeitraum den Weg bereitet, eine führende Rolle spielen. Im Rahmen der Unterstützung muss das Augenmerk besonders auf diejenigen Regionen gerichtet sein, die von der Krise besonders betroffen sind und für eine Erholung am schlechtesten gerüstet sind.

Deshalb ist es erforderlich, Änderungen am Interventionsbereich und den spezifischen Zielen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie einen flexiblen Mechanismus vorzuschlagen, der rasch in Gang gesetzt werden kann, wenn weitere außergewöhnliche Ereignisse zu einer Krisensituation führen sollten, von der die Union betroffen ist.

Die Kohäsionspolitik sieht bereits ein breites Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten vor, die eine Anpassung an die individuellen Umstände von Mitgliedstaaten und Regionen erlauben. Damit es jedoch zu einer Stärkung der allgemeinen wirtschaftlichen Resilienz und des Wiederaufschwungs in der EU kommen kann, wird vorgeschlagen, die Investitionsflexibilität im Rahmen der Programme zu verbessern, um Schwachstellen im Gesundheitsbereich zu beseitigen, die Vorsorge für unerwartete Notfälle zu verbessern, die Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und das wirtschaftliche Potenzial der Tourismus- und der Kulturbranche auszuschöpfen.

Mit Blick auf den Ausbau der Kapazitäten, die für die Prävention von gesundheitlichen Krisenfällen, den Schutz davor, die rasche Reaktion auf sie und die anschließende Erholung von diesen Krisenfällen benötigt werden, wird vorgeschlagen, die umfassende Planung und Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Resilienz von Gesundheitssystemen zu ermöglichen. Hierfür ist es notwendig, dass Investitionen nicht nur in Infrastrukturmaßnahmen, sondern auch in Ausrüstung und Versorgungsgüter fließen können, die zur Gewährleistung der Resilienz der Gesundheitssysteme benötigt werden. Da in jeder neuen Krise die entsprechenden Versorgungsgüter bereitgestellt werden müssen, sollte der EFRE darüber hinaus auch in der Lage sein, Versorgungsgüter zu finanzieren, welche nicht nur die Resilienz der Gesundheitssysteme, sondern auch die Katastrophenresilienz verbessern. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten für ein koordiniertes Konzept und für Komplementarität zwischen den aus dem [Gesundheitsprogramm] und den aus dem EFRE finanzierten Investitionen sorgen.

Der Lockdown im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird diejenigen Regionen schwer treffen, in denen Kultur und Tourismus einen erheblichen Anteil an der regionalen Wirtschaft haben. Die verfügbaren Daten zeigen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der angeordneten Reisebeschränkungen sowie das zurückgegangene Vertrauen der Verbraucher voraussichtlich am stärksten diejenigen Gegenden treffen werden, die besonders vom Tourismus und vom Gastgewerbe abhängig sind. Es wird deshalb vorgeschlagen, zusätzlich zu den Möglichkeiten der Unterstützung von Tourismus und Kultur im Rahmen anderer politischer Ziele ein separates spezifisches Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4 zu formulieren, damit das Potenzial von Kultur und Tourismus für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, der sozialen Eingliederung und der sozialen Innovation ausgeschöpft werden kann.

Im Interesse der Stimulierung eines beschäftigungsfreundlichen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sollten die spezifischen Ziele des EFRE der Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen. Es wird ferner vorgeschlagen, dass aus dem EFRE Unternehmen in Schwierigkeiten unterstützt werden, wenn als Reaktion auf besondere Umstände befristete staatliche Hilfsmaßnahmen ergriffen wurden. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz, der auch dem befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 zugrunde liegt, sowie mit den Rechtsvorschriften für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen.

Schließlich müssen die Indikatoren angepasst werden, damit im Einklang mit den vorgeschlagenen Änderungen am spezifischen Ziel für Kultur und Tourismus außerhalb des politischen Ziels 5 auf die Bereiche Tourismus und Kultur bezogene Output- und Ergebnisindikatoren verwendet werden können.

Die derzeitige Krise lehrt, dass der kohäsionspolitische Rechtsrahmen unbedingt Mechanismen vorsehen muss, die rasch in Gang gesetzt werden können, falls sich im kommenden Jahrzehnt außergewöhnliche Umstände manifestieren sollten. Deshalb werden befristete Maßnahmen vorgeschlagen, die den Rückgriff auf den EFRE erlauben, wenn auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände reagiert werden muss, damit gewährleistet ist, dass in begrenzten und besonderen Fällen von bestimmten Rechtsvorschriften abgewichen werden darf, wenn dies die Reaktion auf solche Umstände erleichtert.

In solchen Fällen sollte es auch möglich sein, den Interventionsbereich des EFRE zu erweitern, sodass etwa Unterstützungsmöglichkeiten für Betriebskapital von KMU in Form von Finanzhilfen geschaffen werden oder dass gegebenenfalls vorübergehend weniger strenge Anforderungen an die thematische Konzentration gestellt werden können, wenn unter solchen außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umständen reagiert werden muss.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung des Verordnungsvorschlags COM(2018) 372 vom 29. Mai 2018 und steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Fonds, insbesondere mit dem Verordnungsvorschlag COM(2018) 375 vom 29. Mai 2018 und dem entsprechenden Änderungsvorschlag.

Zusammen mit dem geänderten Verordnungsvorschlag COM(2018) 375 vom 29. Mai 2018 stellt er ein Mittel zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und einen Krisenreaktionsmechanismus dar, der den Vorschriften über die geteilte Verwaltung im Falle außergewöhnlicher, zu einer Krisensituation auf Unionsebene führender Ereignisse unterliegt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung des Verordnungsvorschlags COM(2018) 372 vom 29. Mai 2018, ist mit der Politik der Union in anderen Bereichen kohärent und fördert insbesondere die Komplementarität sowie Synergien mit dem Gesundheitsprogramm.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 177, 178 und 349 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag ermöglicht eine flexiblere Programmplanung, sodass die Mitgliedstaaten solche Interventionen vorschlagen können, die am besten auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zugeschnitten sind und die der wirtschaftlichen Erholung aller Regionen nützen. Ferner wird ein den Vorschriften über die geteilte Verwaltung unterliegender Krisenreaktionsmechanismus in Form von Durchführungsbefugnissen der Kommission eingeführt, damit gewährleistet ist, dass in außergewöhnlichen Fällen durch befristete Ausnahmen auf solche Ereignisse reagiert werden kann.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stellt eine begrenzte und gezielte Änderung dar, die nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des Ziels erforderlich ist, nämlich den Interventionsbereich und die Ziele des EFRE in dem Maße stärker zu flexibilisieren, wie dies zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und zur Vorbereitung auf außergewöhnliche Ereignisse, die in Zukunft zu einer Krisensituation auf Unionsebene führen könnten, erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates geändert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Allerdings gingen dem Vorschlag in den vergangenen Wochen ausführliche Beratungen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament über die wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise voraus.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Im Rahmen der Ausarbeitung des Verordnungsvorschlags COM(2018) 372 vom 29. Mai 2018 wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Die jetzigen begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen am Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 vom 2. Mai 2018 (COM(2018) 322) nach sich. Die für den EFRE und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Beträge bleiben unverändert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahmen sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der im Verordnungsvorschlag COM(2018) 375 vom 29. Mai 2018 und im Verordnungsvorschlag COM(2018) 372 vom 29. Mai 2018 vorgesehenen Berichterstattungsverfahren.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, den Verordnungsvorschlag COM(2018) 372 vom 29. Mai wie folgt zu ändern:

1.Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird dahin geändert, dass der Titel des spezifischen Zieles auch die Schaffung von Arbeitsplätzen erfasst;

2.Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii wird geändert, damit die Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts gewährleistet werden kann;

3.Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv wird dahin geändert, dass der Titel des spezifischen Zieles auch die Resilienz von Gesundheitssystemen erfasst;

4.in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wird als neue Ziffer v ein neues spezifisches Ziel hinzugefügt, das sich auf die Bereiche Kultur und Tourismus bezieht;

5.in Artikel 4 Absatz 1 wird ein neuer Unterabsatz hinzugefügt, der die Förderfähigkeit von kritischen Versorgungsgütern gewährleistet, die für die Stärkung der Gesundheits- oder Katastrophenresilienz unentbehrlich sind;

6.Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d wird dahin geändert, dass aus dem EFRE Unternehmen in Schwierigkeiten unterstützt werden können, wenn als Reaktion auf besondere Umstände befristete staatliche Hilfsmaßnahmen ergriffen werden;

7.es wird ein neuer Artikel 11a hinzugefügt, der befristete Maßnahmen erlaubt, die bei Vorliegen außer- und ungewöhnlicher Umstände im Kontext des Stabilitäts- und Wachstumspakts eine gezielte Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE (etwa auf Betriebskapital von KMU in Form von Finanzhilfen) sowie eine Abweichung von den Anforderungen an die thematische Konzentration und eine Mindestzuweisung für nachhaltige Stadtentwicklung ermöglichen;

8.Anhang I wird geändert, um die Verwendung von tourismus- und kulturbezogenen Output- und Ergebnisindikatoren außerhalb des politischen Ziels 5 zu erlauben.

2018/0197 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

Der Vorschlag COM(2018) 372 der Kommission wird wie folgt geändert:

1)Es wird folgender Erwägungsgrund 7 a eingefügt:

„(7a) Da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, sollte der EFRE weiterhin die Entwicklung von KMU durch Förderung ihres Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Hinzu kommt in Anbetracht der möglicherweise tief greifenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder anderer denkbarer Krisensituationen in der Zukunft, die sich auf die Unternehmen und die Beschäftigung auswirken könnten, dass der EFRE die Erholung nach einer solchen Krise durch Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU unterstützen sollte.“;

2)es wird folgender Erwägungsgrund 10a eingefügt:

„(10a) Damit die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung besser für einen sozial inklusiven Fern- und Online-Unterricht gerüstet sind, sollte der EFRE bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, den Zugang zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu verbessern, insbesondere zur Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts beitragen. Die Anstrengungen zur Gewährleistung der Kontinuität der allgemeinen und beruflichen Bildung in der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Zugang zu IKT-Ausstattung und -Konnektivität für Lernende aus benachteiligten Verhältnissen oder abgelegenen Gegenden erheblich erschwert ist. In diesem Zusammenhang sollte der EFRE die Zugänglichmachung der erforderlichen IKT-Ausstattung und -Konnektivität unterstützen und so die Resilienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich des Fern- und Online-Unterrichts fördern.“;

2)es wird folgender Erwägungsgrund 10b eingefügt:

„(10b) Im Interesse der Stärkung der Fähigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme, für gesundheitliche Krisenfälle vorzusorgen, rasch auf sie zu reagieren und sie zu überwinden, sollte der EFRE auch einen Beitrag zur Resilienz von Gesundheitssystemen leisten. Da die beispiellose COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass für eine wirksame Reaktion auf eine Notlage kritische Versorgungsgüter sofort zur Verfügung stehen, sollte außerdem der Interventionsbereich des EFRE ausgeweitet werden, damit die zur Stärkung der Katastrophenresilienz sowie zur Stärkung der Resilienz der Gesundheitssysteme erforderlichen Versorgungsgüter gekauft werden können. Wenn Versorgungsgüter zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen gekauft werden, sollten diese Käufe im Einklang mit der nationalen Gesundheitsstrategie stehen, nicht darüber hinausgehen und die Komplementarität mit [dem Gesundheitsprogramm] und den rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gewährleisten.“;

3)es wird folgender Erwägungsgrund 10 c eingefügt:

„(10c) Damit die Wirtschaft in denjenigen Regionen unterstützt werden kann, die stark von der Tourismus- und Kulturbranche abhängen, sollte ein darauf zugeschnittenes spezifisches Ziel formuliert werden. So könnte das Potenzial von Kultur und Tourismus in vollem Umfang für wirtschaftliche Erholung, soziale Eingliederung und soziale Innovation unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung dieser Branchen aus dem EFRE im Rahmen anderer spezifischer Ziele ausgeschöpft werden.“;

4)Erwägungsgrund 21 erhält folgende Fassung:

„(21) Gleichzeitig ist es wichtig klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Interventionsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, wie Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgezählten Tätigkeiten, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie finanzierten Tätigkeiten nicht doppelt finanziert werden. Auch Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(**) sollten keine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds erhalten, sofern keine Genehmigung aufgrund des zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen geschaffenen befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen erteilt wurde. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen.

_____________

(*) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(**) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

5)es wird folgender Erwägungsgrund 27 a eingefügt:

„(27a) Damit in außer- und ungewöhnlichen Situationen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten befristete Maßnahmen vorgesehen werden, die in solchen Fällen den Rückgriff auf die Unterstützung aus dem EFRE erleichtern. Darüber hinaus sollten die Befugnisse zur Durchführung der befristeten Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außer- und ungewöhnliche Umstände ohne Ausschussverfahren ausgeübt werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegeben und auf die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen beschränkt ist.“;

6)Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)unter Buchstabe a erhält Ziffer iii folgende Fassung:

„iii) Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU;“;

b)Buchstabe d wird wie folgt geändert:

i) Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung;“;

ii)    Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen;”;

iii)    Der folgende Buchstabe v wird angefügt:

„v) Stärkung der Rolle, die Kultur und Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Eingliederung und die soziale Innovation spielen;“;

7)In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel zu PZ 2 und dem in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv festgelegten spezifischem Ziel zu PZ 4 zu leisten, unterstützt der EFRE auch den Kauf von Versorgungsgütern, die zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen und der Katastrophenresilienz benötigt werden.“;

8)Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

(d) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, sofern keine Genehmigung aufgrund des zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen geschaffenen befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen erteilt wurde;“;

9)Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt:

KAPITEL IIa

Befristete Maßnahmen als Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände

Artikel 11a

Befristete Maßnahmen zum Einsatz des EFRE im Rahmen der Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände

Hat der Rat nach dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97(*), oder das Auftreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97(**) festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses für die Dauer des in diesem Beschluss festgelegten Zeitraums

a)den Interventionsbereich des EFRE abweichend von Artikel 4 ausweiten, um Maßnahmen zu unterstützen, die im Hinblick auf die Reaktion auf solche außer- oder ungewöhnlichen Umstände unbedingt notwendig sind, und zwar insbesondere durch Finanzierung des Betriebskapitals von KMU in Form von Finanzhilfen;

b)die Anforderungen an die thematische Konzentration und die für die nachhaltige Stadtentwicklung festgelegten Anforderungen an die Mindestzuweisung abweichend von Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 2 verringern.

_____________

(*) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(**) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).“;

10)Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Vorschlags geändert.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

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Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 452 final

ANHANG

des

Geänderten Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds


ANHANG

Die Tabelle im Anhang I zum Vorschlag der Kommission COM(2018) 372 wird wie folgt geändert:

1)    Der Indikator „RCO 77 - Kapazität der unterstützten kulturellen und touristischen Infrastruktur“ erhält folgende Fassung:

„RCO 77 - Kapazität der unterstützten kulturellen und touristischen Infrastruktur*“

2)     Der Indikator „RCO 78 - Nutzer, die von der unterstützten kulturellen Infrastruktur profitieren“ erhält folgende Fassung:

„RCO 78 - Nutzer, die von der unterstützten kulturellen Infrastruktur profitieren*“

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