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Document 52021PC0554

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

COM/2021/554 final

Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 554 final

2021/0201(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 554 final} - {SWD(2021) 551 final} - {SWD(2021) 609 final} - {SWD(2021) 610 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 1 wurde eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der sich die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Damit wird die Ambition der Kommission bekräftigt, ihre Klimaziele höher zu stecken und Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Außerdem sollen die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

Der Klimawandel muss dringend bekämpft werden. Gemäß den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sonderbericht des Weltklimarats muss die weltweite CO2-Neutralität um das Jahr 2050 und die Neutralität bei allen anderen Treibhausgasen noch im Laufe dieses Jahrhunderts erreicht werden. Angesichts dieser drängenden Herausforderung muss die EU entschlossener handeln und weltweit in Führung gehen, indem sie bis 2050 klimaneutral wird. Vorgestellt wurde dieses Ziel in der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle: Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ 2 . 

Auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung schlug die Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 3 vor, in der EU ehrgeizigere Ziele zu verfolgen und einen umfassenden Plan vorzulegen, um die verbindlichen EU-Zielvorgaben für 2030 dahin gehend zu erhöhen, dass die Nettoemissionen auf verantwortungsvolle Weise um mindestens 55 % gesenkt werden. Wenn die Ziele für 2030 jetzt höher gesteckt werden, können Politiker und Investoren in den kommenden Jahren in aller Sicherheit Entscheidungen über Emissionswerte treffen, die dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 nicht zuwiderlaufen. Das Ziel für 2030 steht mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris im Einklang, die Erderwärmung deutlich unter 2° C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

In der Mitteilung wird vorgeschlagen, dass der LULUCF-Sektor einen größeren Beitrag leisten sollte und dass in einem weiteren Schritt Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zusammengefasst werden sollten, um einen neu regulierten Landnutzungssektor (der die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus der Land- und Forstwirtschaft und anderen Landnutzungen umfasst) zu schaffen. Dadurch können Synergien zwischen landbasierten Klimaschutzmaßnahmen und eine stärker integrierte Politikgestaltung und -umsetzung auf nationaler wie auf EU-Ebene gefördert werden. Die der Mitteilung zugrunde liegende Analyse zeigt, dass der Landnutzungssektor das Potenzial hätte, bis etwa 2035 auf kosteneffiziente Weise klimaneutral zu werden und in der Folge mehr CO2 abzubauen als Treibhausgase freizusetzen.

Der Europäische Rat billigte das neue verbindliche EU-Ziel für 2030 auf seiner Tagung im Dezember 2020. 4 Er ersuchte die Kommission auch „zu beurteilen, wie alle Wirtschaftszweige am besten zu dem Ziel für 2030 beitragen können, und die erforderlichen Vorschläge zusammen mit einer gründlichen Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten vorzulegen und dabei die nationalen Energie- und Klimapläne zu berücksichtigen und bestehende Flexibilitäten zu überprüfen“.

Zu diesem Zweck wurde das Ziel der Klimaneutralität der EU im Europäischen Klimagesetz rechtsverbindlich gemacht. Gleichzeitig wurde darin das Ziel für 2030 angehoben, sodass die Nettoemissionen bis dahin um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen.

Um dem im Europäischen Klimagesetz vorgeschlagenen Pfad zu folgen und diese ehrgeizigeren Ziele für 2030 zu erreichen, hat die Kommission die derzeit geltenden Vorschriften in den Bereichen Klima und Energie überprüft, durch die die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 40 % und bis 2050 um 60 % gesenkt werden sollen.

Dieses Gesetzgebungspaket „Fit für 55“, wie es im Klimazielplan der Kommission angekündigt wurde, ist der umfassendste Baustein bei den Bemühungen zur Umsetzung des ehrgeizigen neuen Klimaziels für 2030, und alle Wirtschaftszweige und Politikbereiche müssen ihren Beitrag leisten.

Der ursprüngliche Rechtsrahmen für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), wie er in der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt ist, wurde 2018 verabschiedet und erstreckt sich auf Emissionen und den Abbau von CO2 sowie Treibhausgasemissionen von CH4 und N2O aus der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und Biomasse im Zeitraum von 2021 bis 2030. Er trägt zum bisherigen Emissionsreduktionsziel der Union von mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 bei, indem sichergestellt wird, dass die Summe der Gesamtemissionen nach Anwendung der Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und der Flexibilitätsregelung im Rahmen der Lastenteilung gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 die Summe des Gesamtabbaus in diesem Sektor nicht übersteigt.

Der Vorschlag, als Teil des Pakets „Fit für 55“ die Verordnung (EU) 2018/841 zu ändern, zielt darauf ab, dass der LULUCF-Sektor einen größeren Beitrag zu den insgesamt ehrgeizigeren Klimaschutzzielen für 2030 leistet. Deshalb ist in dem Vorschlag Folgendes vorgesehen: Festlegung des Gesamtziels der Union beim Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030; Ausweitung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen, und Verschärfung der Überwachungsanforderungen unter Nutzung digitaler Technologien; Anpassung der Ziele an die entsprechenden politischen Initiativen in den Bereichen Biodiversität und Bioenergie; Festlegung des Unionsziels, im Landnutzungssektor (in dem der LULUCF-Sektor und der Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor zusammengefasst sind) bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, und Verpflichtung der Kommission, bis 2025 Vorschläge für nationale Beiträge zur Verwirklichung des Ziels für 2035 vorzulegen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden für den ersten Erfüllungszeitraum, d. h. von 2021 bis 2025, nur geringfügige, nicht substanzielle Änderungen des LULUCF-Rechtsrahmens eingeführt. Im Gegensatz dazu kommt es zu Beginn des zweiten Erfüllungszeitraums von 2026 bis 2030 zu wesentlichen Änderungen. Um die Umsetzung und Einhaltung zu vereinfachen, werden die an das Kyoto-Protokoll angelehnten Vorschriften für die Flächenverbuchung nach 2025 nicht mehr angewandt, und die Flexibilitätsregelung im Rahmen des LULUCF-Sektors und der Lastenteilung wird im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz angepasst. Das Gesamtziel der Union für den Nettoabbau von Treibhausgasen in Höhe von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent wird für den Zeitraum von 2026 bis 2030 in Form von jährlichen nationalen Zielvorgaben auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; Grundlage dafür bilden die Emissionen und der Abbau, die in den Treibhausgasinventaren gemeldet werden, und die bewirtschafteten Flächen. Es wird ein neues Governance-System für die Einhaltung der Zielvorgaben eingeführt, und der Flexibilitätsmechanismus für die Flächennutzung, mit dem das Risiko der Nichteinhaltung durch die Mitgliedstaaten eingedämmt wird, wird angepasst. Ab 2031 wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert, um auch Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft einzubeziehen, sodass erstmals der gesamte Rahmen für den Landnutzungssektor durch ein einziges klimapolitisches Instrument abgedeckt wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das „Fit für 55“‑Klima- und Energiepaket ist ein umfassender Schritt zur Überarbeitung des einschlägigen Unionsrechts, um es auf die Höhe der ehrgeizigeren Klimapolitik der EU zu bringen. Alle Initiativen des Pakets sind eng miteinander verknüpft.

Dieser Gesetzgebungsvorschlag ergänzt die folgenden Vorschläge des Pakets und wahrt die Kohärenz mit ihnen:

a)Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG 5 zum Emissionshandelssystem (EHS) der EU;

b)Verordnung (EU) 2018/842 6 über die Lastenteilung;

c)Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 7 über erneuerbare Energien zur Anpassung an das ehrgeizige neue Klimaziel für 2030.

Es bestehen auch enge Verknüpfungen mit anderen Initiativen der Kommission zum Schutz und zur Ausweitung natürlicher Kohlenstoffsenken, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder der EU gegenüber dem Klimawandel, zur Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme, zur Wiedervernässung von Torfgebieten und zur Förderung der Bioökonomie, einschließlich der Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität:

a) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 8 ;

b) „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 9 ;

c) [EU-Waldstrategie] 10 ;

d) [EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur] 11 ;

e) EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 12 ;

f) EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen 13 ;

g) [EU-Bodenstrategie] 14 ;

h) Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa 15 ;

i) Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 16 ;

j) Null-Schadstoff-Aktionsplan 17 ;

k) Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU 18 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Vorschläge des Pakets „Fit für 55“ sollten mit allen Maßnahmen und Strategien der EU im Einklang stehen und der EU dabei helfen, das ehrgeizigere Ziel für 2030 sowie einen erfolgreichen und gerechten Übergang zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, wie die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ausgeführt hat. Daher ist diese Initiative mit vielen anderen Politikbereichen verknüpft, einschließlich der Außenpolitik der Union.

Die Kommission verbessert ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und ihre unterstützenden Instrumente mit dem Ziel, dass alle EU-Initiativen mit dem grünen Gebot „Verursache keine Schäden“ vereinbar sind. 

Das Instrument für technische Unterstützung hilft den Mitgliedstaaten dabei, Reformen auszuarbeiten und durchzuführen. Die Unterstützung erfolgt auf Anfrage und deckt ein breites Spektrum von Politikbereichen ab, darunter die Aufbau- und Resilienzpläne, den ökologischen Wandel und Fragen im Zusammenhang mit LULUCF.

Der LULUCF-Sektor hängt mit allen Ökosystemen und Wirtschaftstätigkeiten zusammen, die auf der Landnutzung und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen beruhen. Daher eröffnet die LULUCF-Verordnung Synergien mit anderen Politikbereichen der EU, die landbezogene Tätigkeiten betreffen, vor allem mit der Gemeinsamen Agrarpolitik 19 , der Umwelt- und der Energiepolitik, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht gelöst werden kann. Klimapolitische Maßnahmen müssen auf europäischer Ebene und möglichst auch weltweit abgestimmt werden. Ein Tätigwerden der EU ist, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union dargelegt, aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt. Seit 1992 arbeitet die Europäische Union daran, gemeinsame Lösungen zu entwickeln und globale Maßnahmen voranzubringen, um den Klimawandel zu bekämpfen. Konkret wird ein Tätigwerden auf EU-Ebene es ermöglichen, die Emissionsreduktionsziele bis 2030 und die langfristigen Ziele kostenwirksam zu verwirklichen und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten. In den Artikeln 191 bis 193 AEUV werden die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels bestätigt und definiert.

Die Festlegung einer ehrgeizigeren Zielvorgabe bei der Senkung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 wird sich auf die meisten, wenn nicht sogar alle Wirtschaftszweige EU-weit auswirken. Dadurch können zudem politische Maßnahmen in vielen Bereichen erforderlich werden, die über die Klima-, Forst- und Flächennutzungspolitik hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der LULUCF-Verordnung ergriffenen Maßnahmen sind eng mit anderen Politikbereichen verknüpft, insbesondere mit der Landwirtschaft, dem Schutz von Biodiversität und Lebensräumen, der Anpassung und aufgrund der Aspekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien auch mit der Energiepolitik. Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Politikbereichen haben länderübergreifende Auswirkungen, die Ziele für die Emissionsreduzierung und den Abbau von Treibhausgasen werden auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt und die Grundsätze, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten über ihre Erfolge berichten und ihre Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer jeweiligen Ziele sowie der Ziele der EU insgesamt messen, sind in der Verordnung (EU) 2018/1999 20 enthalten. Maßnahmen auf EU-Ebene sind unerlässlich, und mithilfe koordinierter EU-Maßnahmen besteht eine viel größere Chance, bis 2050 einen echten Wandel hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu vollziehen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Ziele – Verwirklichung des EU-Ziels, die Treibhausgasemissionen von 2021 bis 2030 kosteneffizient zu senken und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten – zu erreichen.

Im Europäischen Klimagesetz ist das verbindliche Klimaziel der Union für 2030 festgelegt, wonach die Nettotreibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden müssen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird ein Großteil dieser Treibhausgasemissionen erfasst und die LULUCF-Verordnung überarbeitet, um dieses Ziel zu erreichen.

Wahl des Instruments

Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich am besten durch eine Änderung der bestehenden LULUCF-Verordnung erreichen, indem der geltende Rechtsrahmen geändert wird, um die ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union zu erreichen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Bestimmungen in der gesamten Union unmittelbar und einheitlich angewendet werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die LULUCF-Verordnung trat 2018 in Kraft, gilt jedoch erst seit Anfang 2021, weshalb bisher nur erste Schritte zur Vorbereitung ihrer Umsetzung unternommen wurden; dabei hat sich gezeigt, dass die Umsetzung einige Herausforderungen mit sich bringt. Insbesondere die Auswertung der von den Mitgliedstaaten Ende 2019 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne 21 hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten den LULUCF-Sektor noch nicht als integralen Bestandteil ihrer Klimastrategien behandeln. Die Festlegung der Referenzwerte für Wälder für jeden Mitgliedstaat hat gezeigt, wie herausfordernd die Umsetzung dieser komplexen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschrift ist, und bei Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, mit denen zahlreiche Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Umsetzung der LULUCF-Verordnung unterstützt wurden, wurde deutlich, welche Schwierigkeiten sich hinter den Lücken in den nationalen Überwachungs- und Berichterstattungssystemen verbergen.

Konsultation der Interessenträger

Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase wurde am 29. Oktober 2020 für vier Wochen veröffentlicht, und es gab insgesamt 93 Rückmeldungen. Darüber hinaus führte die Kommission vom 13. November 2020 bis zum 5. Februar 2021 eine öffentliche Konsultation zu jedem der Vorschläge durch, um Feedback einzuholen und für mehr Transparenz zu sorgen. Zur Konsultation zur LULUCF-Verordnung gingen 235 Antworten ein. Darin wurde eine Präferenz für ehrgeizigere Abbauziele für den LULUCF-Sektor zum Ausdruck gebracht, eine Option, die von 45 % der Befragten (hauptsächlich von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, EU-Bürgerinnen und -Bürgern und Nichtregierungsorganisationen) ausgewählt wurde. An zweiter Stelle standen integrierte Ziele für den Landnutzungssektor, eine Option, die 35 % der Befragten, vor allem aus dem privaten Sektor, wählten. 20 % der Befragten, zumeist Behörden, sprachen sich für mehr Flexibilität im Rahmen der Lastenteilungsverordnung als bevorzugte Option aus. Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält eine ausführliche Zusammenfassung der Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase und der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die quantitative Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen beruht auf einer integrierten Modellierung der wirtschaftlichen Flächennutzung, die vom IIASA anhand des GLOBIOM- und des G4M-Modells vorgenommen wurde. Das Politikszenario (MIX) bezieht die wahrscheinliche Nachfrage nach Biomasse aus anderen Sektoren ein und folgt den Annahmen des 1.5TECH Szenarios der langfristigen EU-Strategie 22 , 23 . Nach dem MIX-Szenario wird davon ausgegangen, dass die Nettosenke des LULUCF-Sektors bis 2030 auf einem ähnlichen Niveau wie im Zeitraum von 2016 bis 2018 liegen wird. Die Auswirkungen spezifischer Maßnahmen zur Emissionsminderung oder zum verstärkten Abbau von Treibhausgasen wurden anhand von Grenzkostenkurven modelliert. Diese Analyse ergab, dass bei relativ niedrigen Kosten (5-10 EUR/Tonne CO2) erhebliche Zunahmen der Landsenken erreicht werden können. Außerdem zeigte die Analyse, dass für kosteneffiziente Emissionsminderungen Maßnahmen bei allen Flächennutzungen erforderlich sind, so z. B. verbesserte Waldbewirtschaftung, Aufforstung, Verhinderung der Rodung von Wäldern, Flächenstilllegung auf organischen Böden und verbesserte landwirtschaftliche Bewirtschaftungsstrategien für Ackerflächen.

Zum möglichen Beitrag des LULUCF-Sektors zum Grünen Deal wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, in dessen Rahmen sich ein Konsortium externer Sachverständiger unter anderem mit den Problemen, Zielen und Optionen der Überarbeitung der LULUCF-Verordnung und mit der Analyse der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des LULUCF-Beschlusses (2013/529) vorgelegten Berichte befasste.

Weitere Informationen wurden durch zahlreiche externe Studien wie die LULUCF-Compliance-Studie, den Kapazitätsaufbau für Treibhausgasinventare, die Pilotstudie zur klimaeffizienten Landwirtschaft usw. gewonnen.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzungen für die verschiedenen Initiativen basieren auf integrierten Modellszenarien, in denen dargestellt wird, wie sich verschiedene politische Instrumente auf die Wirtschaftsakteure auswirken; dadurch sollen Komplementarität, Kohärenz und Wirksamkeit bei der Verwirklichung der Klimaziele für 2030 und 2050 gewährleistet werden.

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ergänzt die im Jahr 2020 im Rahmen der Folgenabschätzung zur Unterstützung des Klimazielplans für 2030 durchgeführte Analyse. Dies bildete die analytische Grundlage für die Festlegung der Ziele, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mindestens 55 % zu verringern und im Landnutzungssektor bis 2035 sowie unionsweit bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Darüber hinaus wurde die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag gemäß den geltenden Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und den Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle vorbereitet und durchgeführt, der am 19. April 2021 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab. Die vom Ausschuss empfohlenen Verbesserungen sind in die endgültige Fassung eingeflossen.

   Probleme und Ziele

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden drei Hauptprobleme sowie die entsprechenden Ursachen und Ziele ermittelt.

Das erste Problem besteht darin, dass der CO2-Abbau im Landnutzungssektor in den letzten Jahren zurückgegangen ist; dies ist zurückzuführen auf steigende Holzeinschlagsraten aufgrund der Nachfrage nach Holz und der Alterung der Wälder, auf anhaltende Emissionen aus organischen Böden, auf Naturkatastrophen sowie auf fehlende politische und finanzielle Anreize. Im Einklang mit dem Ziel, den Landnutzungssektor bis 2035 klimaneutral zu machen, ist das oberste Ziel dieses Vorschlags daher, diesen Trend zu stoppen und umzukehren.

Das zweite Problem ist die unzureichende Einbeziehung des Landnutzungssektors in die Klimapolitik, da es für die Landwirtschaft und den LULUCF-Sektor keine integrierten Zielvorgaben gibt und die beiden Bereiche in zwei verschiedenen Rechtsakten geregelt und durch Flexibilitätsregelungen verbunden sind, die an gewisse Grenzen stoßen. Das entsprechende Ziel besteht darin, einen fairen, flexiblen und integrierten Rahmen für die Klimapolitik zu gewährleisten, um Anreize für eine wirksame Politikgestaltung und -umsetzung zu schaffen und kosteneffiziente Klimaschutzmaßnahmen mit Synergieeffekten im Landnutzungssektor zu fördern. Da im Rahmen der Landbewirtschaftung sowohl in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten als auch auf natürlichen und naturnahen Flächen großes Potenzial zum Ausbau der Synergien zwischen Klimaschutzmaßnahmen und Umweltschutzmaßnahmen besteht, ist dies von besonderer Bedeutung. Sowohl die Wiederherstellung kohlenstoffreicher Ökosysteme als auch die nachhaltige Nutzung von Böden und Wäldern werden zur Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise beitragen.

Das dritte Problem besteht darin, dass die in der geltenden LULUCF-Verordnung festgelegten Anrechnungs-, Verbuchungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften in der Umsetzung problematisch sind: Insbesondere hat sich das Verfahren zur Festlegung von Referenzwerten für Wälder als aufwendig erwiesen, und die LULUCF-Schätzungen sind vielfach noch zu ungenau. Dieses Problem soll dadurch behoben werden, dass die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften vereinfacht und die Möglichkeiten genutzt werden, die sich aus den bestehenden Landüberwachungstechnologien und vorhandenen Datensätzen ergeben, um die Klimaleistung des LULUCF-Sektors besser zu überwachen.

   Optionen

Ausgehend von dieser Analyse und den in der Mitteilung „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ dargelegten Faktoren wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen beschrieben.

Im Rahmen der ersten Option sollen alternative Wege zur Festlegung nationaler LULUCF-Zielvorgaben geprüft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass es keinen Flexibilitätsmechanismus zwischen dem LULUCF-Sektor und der Lastenteilung gibt. Eine der vorgeschlagenen Möglichkeiten besteht darin, den Richtwert für die Anrechnung und Verbuchung bewirtschafteter Waldflächen zu vereinfachen, indem anstelle des Referenzwerts für Wälder ein historischer Durchschnittswert herangezogen wird. Eine andere Möglichkeit ist, ein einheitliches Abbauziel auf der Grundlage aller im Inventar gemeldeten Emissionen und des gesamten Abbaus festzulegen und dieses Ziel anhand der aktuellen Emissionen und des aktuellen Abbaus sowie der bewirtschafteten Flächen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen; das EU-Ziel wird dabei im Einklang mit einem Zielpfad hin zu einem klimaneutralen Landnutzungssektor im Jahr 2035 festgelegt.

In der zweiten Option wird ebenfalls ein einheitliches Abbauziel auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus festgelegt, aber es wird ein niedrigeres EU-Ziel für 2030 vorgeschlagen, das der aktuellen Leistung des LULUCF-Sektors (d. h. dem Durchschnitt 2016–2018) entspricht. Indem die Möglichkeit eingeführt wird, LULUCF-Gutschriften für die Einhaltung der Zielvorgaben aus der Lastenteilungsverordnung zu generieren, schafft diese Option Anreize, die LULUCF-Zielvorgaben zu übertreffen und dadurch möglicherweise den Abbau von Treibhausgasen in einem Umfang zu erreichen, der einem Zielpfad hin zu einem klimaneutralen Landnutzungssektor im Jahr 2035 entspricht.

Bei der dritten Option werden die Emissionen aus dem Agrarsektor und die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor in einer einzigen Säule „Landnutzungssektor“ zusammengefasst, die drei Elemente umfasst: einen Planungsprozess, um im Landnutzungssektor bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, verbindliche nationale Zielvorgaben für den Landnutzungssektor für 2030 und verbindliche nationale Zielvorgaben für den Landnutzungssektor für 2035.

Die bevorzugte Option besteht darin, vereinfachte und ehrgeizigere nationale LULUCF-Zielvorgaben für 2030 (wie bei Option 1.2 oder Option 2, abhängig von den Zielvorgaben im Rahmen der Lastenteilungsverordnung) mit dem EU-weiten Ziel zu kombinieren, bis 2035 Klimaneutralität im Landnutzungssektor zu erreichen. Auch die bevorzugte Option enthält einen Planungsprozess für den landbasierten Klimaschutz, nationale Zielvorgaben für den Landnutzungssektor für 2035, die zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden sollen, sowie strengere Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ganz im Sinne der Verpflichtung der Kommission zu einer besseren Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 24 anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Inwiefern sich der Vorschlag auf den Haushalt der Mitgliedstaaten auswirkt, hängt damit zusammen, inwieweit sie die Zielvorgaben übertreffen und mit Überschüssen handeln können, sowie mit der Notwendigkeit einer hochwertigen Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor, für die z. B. EU-Programme (wie Copernicus) und Datenquellen, die bereits für andere Politikbereiche genutzt werden, herangezogen werden können.

Dieser Vorschlag sieht für das Jahr 2025 eine umfassende Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden die „Governance-Verordnung“) übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren vor. Durch die Überprüfung wird die Kommission in die Lage versetzt, die jährlichen LULUCF-Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 festzulegen. Im Zuge der Überprüfung wird auch der Pfad für die Emissionszuweisung 2030 im Rahmen der Lastenteilungsverordnung aktualisiert und werden die jährlichen Zuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 angepasst. Darüber hinaus wird die in der Governance-Verordnung für das Jahr 2027 vorgesehene umfassende Compliance-Überprüfung beibehalten. Hierfür wird die Unterstützung eines externen Auftragnehmers zu einem geschätzten Preis von 2 Mio. EUR pro Überprüfung (2025, 2027) benötigt.

Darüber hinaus sind sekundärrechtliche Vorschriften erforderlich, in denen detaillierte Bestimmungen zu LULUCF im Unionsregister sowie zur Überwachung und Berichterstattung über Emissionen und zur Prüfung der Compliance-Berichte festgelegt werden. Für die Umsetzung sind komplexe IT-Entwicklungen im Unionsregister erforderlich, um neue Arten von Zertifikaten im Zusammenhang mit der Flexibilität zwischen LULUCF und Lastenteilungsverordnung und neue Betreiber (Mitgliedstaaten) erfassen zu können.

Darüber hinaus ist zur Umsetzung nach der Änderung des Berichterstattungs- und Compliance-Mechanismus im Jahr 2026 eine verbesserte und erweiterte Überwachung erforderlich, zu der die Europäische Umweltagentur und damit verbundene Datendienste im Rahmen des Programms Copernicus herangezogen werden sollen.

Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen. Die Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor der Genehmigung einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission unterzogen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine transparente und regelmäßige Berichterstattung über die Pflichten der Mitgliedstaaten in Verbindung mit soliden Compliance-Kontrollen ist unerlässlich, um Fortschritte bei der Umsetzung der langfristigen Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU zu gewährleisten. Die Initiative baut auf dem Prozess auf, der auf integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz beruht. Die Kommission wird unter anderem die Informationen, die gemäß der Governance-Verordnung von den Mitgliedstaaten gemeldet werden, als Grundlage für die regelmäßige Bewertung der Fortschritte verwenden. Dazu gehören Informationen über Treibhausgasemissionen, Strategien und Maßnahmen, Prognosen und Anpassungen. Die Kommission wird diese Informationen auch für die Überprüfungen der Umsetzung des EU-Umweltrechts und die Überwachung der Umweltaktionsprogramme verwenden. Die von den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen können durch die systematische Beobachtung von atmosphärischen Parametern sowohl vor Ort als auch per Fernerkundung beispielsweise durch Copernicus ergänzt werden.

Mit der Einführung des EU-Ziels für die Nettoemissionsreduzierung auf der Grundlage der in den Treibhausgasinventaren gemeldeten Zahlen gewinnen eine verbesserte Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft an Bedeutung. Die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU, die sich ebenfalls auf die Landüberwachung stützen – wie die Gemeinsame Agrarpolitik, die Biodiversitätspolitik und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie –, ist ebenfalls von großer Bedeutung, da hier erhebliche Synergien in der Verwaltung und Kosteneinsparungen erzielt werden können. Dank der Entwicklungen bei den Landüberwachungstechnologien gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Landnutzungsänderungen kostengünstig und zeitnah zu überwachen (z. B. durch den Einsatz von Fernerkundungsmitteln, auch von Copernicus-Sentinel-Satelliten oder kommerziell verfügbaren Diensten). Solche digitalen Geodaten, die zeitnah bereitgestellt werden und das gesamte Gebiet der EU abdecken, werden nicht nur die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erleichtern, sondern auch dafür sorgen, dass Klimaschutzmaßnahmen gezielt in Gebieten mit dem größten Potenzial für Emissionsminderungen durchgeführt werden, und generell Umwelt- und Biodiversitätsmaßnahmen, Naturschutz und Landnutzungsplanung ermöglichen. Die Verbesserung des Überwachungskonzepts in der LULUCF-Verordnung und damit die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung vergleichbarer und standardisierter Ansätze im Einklang mit den verfügbaren Instrumenten und Technologien ist daher von großer Bedeutung und wird dafür sorgen, dass bewährte Überwachungsverfahren breite Anwendung finden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die wichtigsten Änderungen im LULUCF-Rechtsrahmen, die dazu beitragen, die ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union zu erreichen, betreffen die folgenden Artikel:

Artikel 2 Geltungsbereich

Der ursprüngliche Geltungsbereich für die aufgeführten „Flächenverbuchungskategorien“ bleibt in der geänderten Verordnung nur für den Zeitraum von 2021 bis 2025 bestehen. Im Rahmen der Änderung fallen bewirtschaftete Feuchtgebiete für den Zeitraum von 2021 bis 2025 nur für die Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich, die bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt haben, diese Gebiete einzubeziehen (dies war bei nur zwei Mitgliedstaaten der Fall).

Der Geltungsbereich für den Zeitraum von 2026 bis 2030 beruht unmittelbar auf den Emissionen und dem Abbau, die für das Treibhausgasinventar gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden, und entspricht exakt den Meldekategorien, die im einheitlichen Berichtsformat gemäß den Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung festgelegt sind (so fallen z. B. Torfgebiete und Torfabbau in die Meldekategorie Feuchtgebiete).

Der Geltungsbereich für einen kombinierten Landnutzungs- und Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor ab 2031 wird in den letzten Absatz aufgenommen, der auch die im einheitlichen Berichtsformat festgelegten Meldekategorien enthält.

Artikel 4 Verpflichtungen und Zielvorgaben

Im ursprünglichen Artikel 4 wurde der Begriff „Verpflichtungen“ verwendet, um eine verbindliche Vorgabe ohne Angabe einer konkreten quantitativen Zielvorgabe zu bezeichnen. Im überarbeiteten Artikel 4 „Verpflichtungen und Zielvorgaben“ wird den drei Zeiträumen Rechnung getragen:

Verpflichtungen für den Zeitraum von 2021 bis 2025

Nach den derzeitigen Vorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Emissionen von Treibhausgasen nicht deren Abbau übersteigen, wobei dies als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in den Verbuchungskategorien gemäß Artikel 2 Absatz 1 (Geltungsbereich) zu berechnen ist; dies wird als „No-Debit-Regel“ (Verbot der Minusbilanz) bezeichnet. Diese Verpflichtung gilt nur für den ersten Zeitraum der Anwendung der geänderten Verordnung, d. h. von 2021 bis 2025.

Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2026 bis 2030

Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 wird das Unionsziel auf der Grundlage des Treibhausgasinventars der Jahre 2016, 2017 und 2018 so festgelegt, dass bis 2030 ein Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent erreicht wird. Das Unionsziel, einen Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erreichen, wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um gemäß einer Tabelle in Anhang IIa verbindliche nationale Mindestzielvorgaben für den Nettoabbau festzulegen, die bis 2030 erreicht werden sollen.

Aus zwei Erwägungen heraus ist es vorteilhaft, aktuelle Daten heranzuziehen. Erstens sollte der Ausgangspunkt für die Entwicklung so nah wie möglich am Beginn des Erfüllungszeitraums liegen, was sich technisch insofern auswirkt, als kein Richtwert wie der Referenzwert für Wälder festgelegt werden muss. Zweitens werden die LULUCF-Inventare, die 2023 vorgelegt werden, die ersten sein, die den Bedingungen der Governance-Verordnung unterliegen und für die damit ein höherer Standard gilt. Im Jahr 2025 wird die Kommission ausgehend von den Ergebnissen einer umfassenden Überprüfung des vorgelegten Treibhausgasinventars einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die jährlichen Zielvorgaben für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der geprüften Emissionen und des geprüften Abbaus in den Jahren 2021, 2022 und 2023 festgelegt werden. Die Entwicklung der jährlichen Zielvorgaben für den Zeitraum von 2026 bis 2029 auf dem Weg zur Erreichung der nationalen Zielvorgabe für den Nettoabbau im Jahr 2030 wird daher durch die aktuellsten überprüften Daten bedingt.

Die Zielvorgabe für 2030 wird dann als Ausgangspunkt für den Entwicklungspfad im Landnutzungssektor zwischen 2030 und 2050 dienen, mit dem gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität erreicht werden soll, und wird es ermöglichen, die Fortschritte hin zu dem Ziel zu überwachen, bis 2050 Nettotreibhausgasemissionen von null zu erreichen.

Verpflichtungen zur Klimaneutralität bis 2035

Ab 2031 werden auch die Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft in den LULUCF-Sektor einbezogen, und mit der geänderten Verordnung wird das Ziel verfolgt, bis spätestens 2035 Klimaneutralität bei den unionsweiten Emissionen und dem unionsweiten Abbau von Treibhausgasen in diesem kombinierten Sektor zu erreichen; dabei sollen die Nettoemissionen bis zu diesem Datum auf null reduziert und danach negative Emissionen erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beizutragen, und müssen in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen bis Juni 2024 darlegen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen. Ausgehend von den vorgelegten Plänen wird die Kommission dann bis Ende 2025 Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten und EU-weite Maßnahmen für den Zeitraum nach 2030 vorschlagen. Die einzelnen Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Zeitraum nach 2030 werden Gegenstand einer Folgenabschätzung und eines neuen Legislativvorschlags sein.

Ab 2036 muss der kombinierte Sektor auf der Grundlage eines soliden Zertifizierungssystems für den CO2-Abbau weiteren CO2-Abbau generieren, um die verbleibenden Emissionen in anderen Sektoren auszugleichen. Durch diesen politischen Rahmen könnte der Landnutzungssektor nach und nach mit anderen Sektoren (über die Landwirtschaft hinaus) kombiniert werden, die ihre Möglichkeiten zur Emissionsreduzierung ausgeschöpft haben oder die beispielsweise eine Emissionsreduzierung von mehr als 90 % erreicht haben. Damit bliebe ein Anreiz erhalten, den CO2-Abbau in dem kombinierten Sektor im Zeitraum bis 2050 stetig weiter zu erhöhen.

Artikel 9 Verbuchung bei Holzprodukten

In der Mitteilung „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ wird betont, dass die Landwirtschaft klimaeffizienter gestaltet und die Zertifizierung des CO2-Abbaus im Zeitraum bis 2030 verstärkt werden muss. Daher müssen solche neuen Geschäftsmodelle für mehr Kohlenstoffbindung gefördert werden; gleichzeitig müssen Landnutzer die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um einen weiteren Abbau ihres Kohlenstoffbestands, insbesondere in Böden, zu vermeiden.

Mit dem Vorschlag wird ein expliziterer Entwicklungspfad hin zu neuen Produkten (Baumaterialien, Fasern/Polymere) eingeführt und der Artikel wird inhaltlich so umgestaltet, dass er ganz allgemein die Zertifizierung des CO2-Abbaus/der klimaeffizienten Landwirtschaft umfasst und Holzprodukte nur ein Beispiel dafür sind.

Artikel 12 Allgemeine Flexibilitätsregelung

Gemäß der geänderten Verordnung können die Mitgliedstaaten am Ende des Zeitraums von 2021 bis 2025 keine Überschüsse mehr auf einen anderen Zeitraum übertragen („Banking“). Durch die Änderung wird jedoch sichergestellt, dass ein Teil der überschüssigen Abbaumengen der Mitgliedstaaten am Ende des Zeitraums von 2021 bis 2025 auf einen Flexibilitätsmechanismus für den zweiten Zeitraum von 2026 bis 2030 übertragen wird (siehe den neu eingefügten Artikel 13b).

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, über die Verwendung der Einnahmen aus dem Handel mit Überschüssen Bericht zu erstatten und diese Einnahmen in Klimaschutzprojekte zu reinvestieren.

Artikel 13 Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

Der Geltungsbereich des derzeitigen Artikels 13 wird auf den Verbuchungszeitraum von 2021 bis 2025 beschränkt, wobei die insgesamt verfügbare Flexibilität einem Teil der überschüssigen Flexibilität entspricht, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht gemäß Artikel 13 in Anspruch genommen haben.

Es wird davon ausgegangen, dass nach dem ersten Zeitraum ein Überschuss besteht, da der Nettoabbau durch Wälder in großen Mitgliedstaaten derzeit deutlich über den verabschiedeten Referenzwerten für Wälder liegt. Folglich dürften fast alle waldreichen Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Rahmen der LULUCF-Verordnung für den Zeitraum von 2021 bis 2025 erfüllen, ohne ihre Flexibilitätsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dadurch dürfte ein erheblicher Teil der verfügbaren Flexibilität ungenutzt bleiben und könnte in den neu geschaffenen Mechanismus einfließen, durch den nicht genutzter Ausgleich für bewirtschaftete Waldflächen an Mitgliedstaaten umverteilt wird, in denen natürliche Störungen auftreten.

Darüber hinaus wird die derzeitige Bestimmung zu der besonderen Flexibilität für Finnland gestrichen und in der geänderten Verordnung durch Artikel 13a ersetzt.

Artikel 13a Zusätzlicher Ausgleich

Ähnlich wie bei Artikel 13 wird die Anwendung dieses Artikels auf die Verbuchung im ersten Erfüllungszeitraum von 2021 bis 2025 beschränkt; er wird hauptsächlich eingeführt, um bezüglich des Umfangs der besonderen Flexibilität für Finnland jegliche Unklarheit bei der Auslegung zu vermeiden.

Mit dieser Änderung wird die Höhe des zulässigen Ausgleichs auf 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent festgelegt, also die Hälfte der bisherigen Menge, da dies nur bis Ende 2025 gilt. Darüber hinaus wird für Waldflächen, für die eine Umwandlung in sonstige Flächen gemeldet wurde, nur bis Ende 2017 ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich darf lediglich dazu verwendet werden, die Verpflichtung für den Zeitraum von 2021 bis 2025 einzuhalten, um sicherzustellen, dass Gutschriften nicht für den Handel verwendet oder auf den zweiten Zeitraum von 2026 bis 2030 übertragen werden.

Artikel 13b Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung für die Jahre 2026 bis 2030

Da die derzeitigen Artikel 10 (natürliche Störungen) und Artikel 13 (Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen) durch den Übergang zu berichtsbasierten nationalen Zielvorgaben ab 2025 überflüssig werden, wird in die geänderte Verordnung ein neuer Flexibilitätsmechanismus für den Zeitraum von 2026 bis 2030 aufgenommen, um die Mitgliedstaaten beim Umgang mit den Unsicherheiten in diesem Sektor, insbesondere aufgrund von Naturkatastrophen, zu unterstützen. Dieser Mechanismus wird nach ähnlichen Grundsätzen funktionieren wie die derzeitige Regelung nach Artikel 13, wobei der Geltungsbereich von Waldflächen auf alle für die Einhaltung der Zielvorgaben relevanten Flächen ausgeweitet wird. Der Mechanismus würde dann bei allen Flächenkategorien und nicht nur bei Wäldern bei jedem unerwarteten Rückgang des Nettoabbaus greifen, der aufgrund von Schädlingsbefall, Bränden und Stürmen eintritt, sofern die Mitgliedstaaten unter Beachtung der bestehenden Kriterien eindeutige Nachweise (Anhang VI) vorlegen.

Neu (gegenüber dem bisherigen Artikel 13) ist Folgendes:

Im Zeitraum von 2026 bis 2030 können Einheiten aus dem Flexibilitätsmechanismus genutzt werden, um eine in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Lücke zwischen den Zielvorgaben und den gemeldeten Werten in allen Bereichen und nicht nur bei Waldflächen abzudecken.

Der Zugang zum Flexibilitätsmechanismus im Jahr 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 wird auf die Hälfte der Höchstmenge gemäß Anhang VII, d. h. 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent festgesetzt.

Nicht verwendete Mengen könnten durch Beschluss der Kommission und über das Register den Mitgliedstaaten zugewiesen werden, in denen der Bedarf, insbesondere aufgrund natürlicher Störungen, gemäß den Grundsätzen in Anhang VI nachgewiesen wird und dieser über den in Anhang VII für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Werten liegt.

Artikel 13c Steuerung der Zielvorgaben

Mit der Umstellung auf die nationalen jährlichen Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen im Zeitraum von 2026 bis 2030 werden im Hinblick auf die für den Zeitraum nach 2030 folgende Festsetzung von Zielvorgaben/Zuweisungen ähnliche Grundsätze eingeführt, wie sie bereits im Compliance-Rahmen gemäß der Lastenteilungsverordnung (EU) 2018/842 bestehen, wie etwa eine Sanktion in Höhe von 8 % der Lücke zur Zielvorgabe des Jahres 2030. Erreicht ein Mitgliedstaat am Ende des zweiten Erfüllungszeitraums seine Zielvorgabe für 2030 trotz der Möglichkeit der Übertragung von einem anderen Mitgliedstaat und trotz seines Anteils am Flexibilitätsmechanismus nicht, so wird die Lücke zwischen der Zielvorgabe für 2030 und der im Jahr 2030 tatsächlich erreichten Reduzierung der Nettoemissionen zu der für 2031 festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet.

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 25 wird zusammen mit der Verordnung (EU) 2018/841 geändert, weil sie Vorschriften für die Überwachung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, für die Berichterstattung darüber und für die Verfolgung der Fortschritte enthält, die die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erzielen.

Mit der Änderung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen sich die nationalen Zielvorgaben für den Zeitraum von 2026 bis 2030 und die Verpflichtung zur Klimaneutralität bis 2035 in den nationalen Energie- und Klimaplänen widerspiegeln. Durch die Änderung von Artikel 38 kann eine umfassende Überprüfung der Daten aus den nationalen Inventaren im Jahr 2025 vorgenommen werden, um die nationalen jährlichen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festlegen zu können. Darüber hinaus werden mit der Änderung von Anhang V Teil 3 Maßnahmen eingeführt, mit denen die Überwachung und die Berichterstattung in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor genauer werden.

2021/0201 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 26 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 27 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(2)Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 28 , die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

(3)Die Union hat sich in der aktualisierten national festgelegten Reduktionsverpflichtung 29 , die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen unionsweit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

(4)In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates 30 hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen, rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Es wird erwartet, dass alle Wirtschaftssektoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen, auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft. Beim Nettoabbau von Treibhausgasen ist der Beitrag des Sektors zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Im Einklang mit dem Bestreben, den Nettoabbau von CO2 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft bis 2030 auf mehr als 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erhöhen, bekräftigte die Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in einer entsprechenden Erklärung ihre Absicht, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 vorzuschlagen.

(5)Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, sollten für jeden Mitgliedstaat im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Zeitraum von 2026 bis 2030 (analog zu den jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 ) verbindliche jährliche Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt einen Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollten die durchschnittlichen Emissionen und der durchschnittliche Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann.

(6)Die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen, von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Verfahren zur technischen Korrektur eingeführt werden. Die Zielvorgabe für die betreffenden Mitgliedstaaten sollte um eine technische Korrektur ergänzt werden, die den Auswirkungen der geänderten Methodik auf die Zielvorgaben und die Anstrengungen des Mitgliedstaats zu deren Erreichung entspricht, um die Umweltintegrität zu wahren.

(7)In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ 33 wurde eine Option vorgestellt, bei der die Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Nettoabbau im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft kombiniert werden und so ein neu regulierter Landnutzungssektor geschaffen wird. Durch eine solche Zusammenfassung können Synergien zwischen landbasierten Klimaschutzmaßnahmen und eine stärker integrierte Politikgestaltung und -umsetzung auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten stärker verpflichtet werden, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen.

(8)Es besteht das Potenzial, dass der Landnutzungssektor rasch und kosteneffizient bis 2035 klimaneutral wird und in der Folge mehr Treibhausgase abbaut als er Emissionen generiert. Eine gemeinsame Verpflichtung, durch die im Landnutzungssektor auf EU-Ebene bis 2035 Klimaneutralität erreicht werden soll, kann die nötige Planungssicherheit bieten, um kurzfristig Anreize für landbasierte Klimaschutzmaßnahmen zu schaffen, denn es kann viele Jahre dauern, bis durch solche Maßnahmen die gewünschten Klimaschutzziele erreicht werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Landnutzungssektor im Jahr 2050 der größte Sektor im Treibhausgasflussprofil der EU sein wird. Daher ist es besonders wichtig, diesen Sektor auf einen Zielpfad zu bringen, mit dem bis 2050 tatsächlich Nettotreibhausgasemissionen von null erzielt werden können. Bis Mitte 2024 sollten die Mitgliedstaaten ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 vorlegen. Die Pläne sollten einschlägige Maßnahmen enthalten, mit denen jeder Mitgliedstaat am besten zu dem gemeinsamen Ziel beiträgt, im Jahr 2035 auf EU-Ebene Klimaneutralität im Landnutzungssektor zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Pläne sollte die Kommission nationale Zielvorgaben vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass sich die unionsweiten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie die Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft bis 2035 zumindest gegenseitig ausgleichen. Im Gegensatz zum EU-Ziel der Klimaneutralität für den Landnutzungssektor bis 2035 werden solche nationalen Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich sein und können entsprechend durchgesetzt werden.

(9)Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2018/841 sollte ermittelt werden, inwieweit die Klimaschutzleistung im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zum EU-Ziel für 2030 beitragen könnte, die Nettotreibhausgasemissionen um 40 % zu verringern, da dieses Ziel den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft nicht einschloss. Um den Rechtsrahmen für diesen Sektor zu vereinfachen, sollten die derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 nicht mehr gelten, und die Einhaltung der nationalen Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen überprüft werden. Dies sorgt für methodische Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 , der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 und der Festlegung des neuen Ziels, wonach die Nettotreibhausgasemissionen unter Einbeziehung des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft um mindestens 55 % verringert werden sollen.

(10)Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern. Im Zeitraum bis 2030 müssen vermehrt neue Geschäftsmodelle eingeführt werden, die Anreize für eine klimaeffiziente Landwirtschaft schaffen und auf der Zertifizierung des CO2-Abbaus beruhen. Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte eingeführt werden. Die neuen Geschäftsmodelle sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. Sie bieten auch Chancen für neue Arbeitsplätze und Anreize für entsprechende Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen.

(11)Da der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.

(12)Die Abschaffung der derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 macht alternative Bestimmungen für natürliche Störungen wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme erforderlich, um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse oder infolge des Klimawandels im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu bewältigen. Im Jahr 2032 sollten die Mitgliedstaaten einen Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit natürlichen Störungen nutzen können, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und die Union das Ziel für 2030 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft erreicht hat.

(13)Mit der Festlegung verbindlicher nationaler jährlicher Zielvorgaben für den Abbau von Treibhausgasen auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen ab 2026 sollten die Vorschriften für die Einhaltung der Zielvorgaben festgelegt werden. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei eine Sanktion für Verstöße wie folgt berechnet werden sollte: Zu den von dem Mitgliedstaat im Folgejahr gemeldeten Treibhausgasemissionen werden 108 % der Differenz zwischen der Zielvorgabe und dem in dem betreffenden Jahr gemeldeten Nettoabbau hinzuaddiert.

(14)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ausgeübt werden.

(15)Im Hinblick auf die Festlegung der Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen in den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2026 bis 2030 sollte die Kommission eine umfassende Überprüfung vornehmen, um die Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen, die die Kommission in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchzuführen hat, im Jahr 2025 eine weitere umfassende Überprüfung durchgeführt werden.

(16)Aufgrund des Übergangs zu berichtsbasierten Zielvorgaben müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt werden. Darüber hinaus werden die Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 38 , die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 39 , die EU-Waldstrategie 40 , die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ 42 alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz natürlicher Kohlenstoffsenken in der gesamten Union geleistet wird. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen muss verbessert werden, indem fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird.

(17)Die erwarteten anthropogenen Veränderungen bei der Nutzung der Meere und der Binnengewässer, z. B. durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, werden sich auf die Treibhausgasemissionen und deren Sequestrierung auswirken. Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an die UNFCCC enthalten. Wenn die Methodik für die Berichterstattung angenommen ist, wird die Kommission erwägen, im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Fortschritte, die Durchführbarkeit von Analysen und die Auswirkungen der Ausweitung der Berichterstattung auf die Meere und Binnengewässer zu berichten.

(18)Die Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 erhält folgende Fassung:

                     Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften

a)    zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;

b)    zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;

c)    zu einem Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Zeitraum von 2026 bis 2030;

d) zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Zeitraum von 2026 bis 2030;

e)    zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, zu erreichen.“

2.Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2021 bis 2025 innerhalb der folgenden Flächenverbuchungskategorien in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a) gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde (‚aufgeforstete Flächen‘);

b) gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde (‚entwaldete Flächen‘);

c) eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftete Ackerflächen‘):

i)    Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt;

ii)    Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iii)    Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

d) eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftetes Grünland‘):

i)    Grünland, das Grünland bleibt;

ii)    Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iii)    Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

e) gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt (‚bewirtschaftete Waldflächen‘);

f)    bei Mitgliedstaaten, die der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 ihre Absicht mitgeteilt haben, eine solche Landnutzung in den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 einzubeziehen, eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftete Feuchtgebiete‘):

   Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt;

   Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

   Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

(2) Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen und/oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a) Waldflächen;

b) Ackerflächen;

c) Grünland;

d) Feuchtgebiete;

e) Siedlungen;

f) sonstige Flächen;

g) Holzprodukte;

h) Sonstige;

i) atmosphärische Deposition;

j) Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss.

(3) Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die ab 2031 innerhalb einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Flächenkategorien und innerhalb eines der folgenden Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a) enterische Fermentation;

b) Düngemanagement;

c) Reisanbau;

d) landwirtschaftliche Böden;

e) traditionelles Abbrennen von Grasland;

f) offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;

g) Kalkung;

h) Harnstoffaufbringung;

i) sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;

j) Sonstige.“

3.Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

               Verpflichtungen und Zielvorgaben

(1) Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12, 13 und 13a vorgesehenen Flexibilitätsregelungen dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen nicht den Treibhausgasabbau übersteigen, wobei dies als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Flächenverbuchungskategorien zu berechnen ist.

(2) Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 13b sicher, dass die Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j in keinem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 die Obergrenze überschreitet, die durch einen linearen Zielpfad festgelegt ist, welcher 2030 bei der in Anhang IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe endet. Der lineare Zielpfad für die Mitgliedstaaten beginnt 2022.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Zielvorgaben in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. In den Durchführungsrechtsakten wird auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur festgelegt, die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Ziel ist es, die unionsweiten Nettotreibhausgasemissionen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis j genannten Sektoren bis 2035 auf null zu reduzieren und danach unionsweit negative Emissionen zu erreichen. Die Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel für 2035 gemeinsam erreichen zu können.

Die Kommission unterbreitet bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne Vorschläge, welchen Beitrag jeder Mitgliedstaat zur Reduzierung der Nettoemissionen leisten soll.“

4.Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen, berechnet als Gesamtemissionen und Gesamtabbau, für jedes einzelne Jahr im Zeitraum von 2021 bis 2025.

(2) Wurde die Landnutzung insofern geändert, als Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen in Waldflächen umgewandelt wurden, kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 3 und bis spätestens 2025 die Kategorisierung solcher Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in Waldflächen, die Waldflächen bleiben, abändern, sofern diese Änderung entsprechend den IPCC-Leitlinien ordnungsgemäß begründet ist.“

5.Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3) Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einbezieht, die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in dem Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.“

6.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.“

b)Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor.“

c)Die Absätze 7, 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(7) Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder bis zum 31. Dezember 2019 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.

(8) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden müssen.

(9) Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Terminen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden muss.

(10) Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 erlassen.“

7.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Kohlenstoffspeichernde Produkte

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte, einschließlich Holzprodukten, die Kohlenstoff binden, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.“

8.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Am Ende des Zeitraums von 2021 bis 2025 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung“) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.“

b)In Absatz 2 Buchstabe b wird „2030“ durch „2025“ ersetzt.

9.Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Flexibilitätsregelung und Governance

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

c)„(1) Ein Mitgliedstaat kann

a) die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

b) zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß den Artikeln 13 und 13b in Anspruch nehmen.

Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.“

10.Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 wird gestrichen.

b)Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die Mitgliedstaaten können Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden und unterrichten die Kommission über jede solche Maßnahme.

(6) Jede Übertragung gemäß Absatz 2 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.“

11.Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1) Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den [nach dieser Verordnung verbuchten] Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(2) Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die aus der Berechnung resultierenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und

b) die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842.

(3) Der Ausgleich gemäß Absatz 2 darf nur gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für verbleibende, gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

12.Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Zusätzlicher Ausgleich

(1) Finnland darf im Zeitraum von 2021 bis 2025 maximal weitere 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, die in den Flächenverbuchungskategorien bewirtschaftete Waldflächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland verbucht sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen;

b) die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842.

(2) Der zusätzliche Ausgleich

a) ist begrenzt auf die Menge, die über die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen hinausgeht, die Finnland im Zeitraum von 2021 bis 2025 gemäß Artikel 13 zur Verfügung steht;

b) ist begrenzt auf die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 erfolgte;

c) muss mit Artikel 4 im Einklang stehen.

(3) Der zusätzliche Ausgleich darf nicht gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 übertragen werden.

(4) Werden weniger als die in Absatz 1 genannten 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als zusätzlicher Ausgleich in Anspruch genommen, so verfällt die nicht genutzte Menge.

(5) Der Zentralverwalter nimmt die sich aus Absatz 2 Buchstabe a sowie Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ergebenden Einträge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister vor.“

13.Folgender Artikel 13b wird eingefügt:

„Artikel 13b

Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

(1) Im Unionsregister gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird ein Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Flexibilitätsmechanismus wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(2) Ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die im Einklang mit dieser Verordnung verbuchte und gemeldete Differenz zwischen der Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und der entsprechenden Zielvorgabe positiv, so kann dieser Mitgliedstaat die Flexibilität gemäß dem vorliegenden Artikel nutzen, um seine in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

(3) Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 2 im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die Emissionen, die über der Zielvorgabe liegen, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;

b) der Mitgliedstaat hat alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 ausgeschöpft;

c) in der Union ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem Unionsziel [Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent] negativ.

Im Rahmen der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c angeführt, legt die Kommission auf der Grundlage der Auswirkungen von natürlichen Störungen und unter Heranziehung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen fest, ob ein Nettoabbau in Höhe von 20 % einzubeziehen ist, den die Mitgliedstaaten aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht übertragen haben. Die Kommission stellt bei dieser Bewertung auch sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842.

(4) Die Höhe des Ausgleichs gemäß Absatz 3 darf nur Senken umfassen, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für verbleibende Senken, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

14.Folgender Artikel 13c wird eingefügt:

„Artikel 13c

Steuerung der Zielvorgaben

Wird bei der Überprüfung im Jahr 2032 festgestellt, dass die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen in einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der genutzten Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b in einem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 über den jährlichen Zielvorgaben für diesen Mitgliedstaat lagen, so findet folgende Maßnahme Anwendung:

Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.“

15.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Meldekategorien für Flächen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

a) der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;

b) der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

c) der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.

Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen.“

16.Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der folgenden Vorgänge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister festzulegen:

a) Menge der Emissionen und des Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie und jeder Meldekategorie für Flächen in jedem Mitgliedstaat;

b) Vornahme der technischen Korrektur gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung;

c) Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b und

d) Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 13c.“

17.Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 .

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

18.Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der [...] im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor über die Durchführung dieser Verordnung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die erforderliche Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union verwirklicht werden kann.

Im Anschluss an den Bericht unterbreitet die Kommission Gesetzgebungsvorschläge, wenn sie dies für angemessen hält. In den Vorschlägen werden insbesondere jährliche Zielvorgaben und Governance-Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 4 enthaltenen Ziels, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union sowie ein Rahmen für die Zeit nach 2035 festgelegt, durch die die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren, wie Meere und Binnengewässer, in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden.“

19.Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

20.Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IIa eingefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 werden folgende Nummern 63 und 64 angefügt:

„63. ‚geografisches Informationssystem‘ ein IT-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung geografisch referenzierter Informationen;

64. ‚geodatenbasierter Antrag‘ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer IT-Anwendung auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können.“

2.Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841 und seine Beiträge, durch die das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung verwirklicht werden soll, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2035 auf null zu reduzieren und danach negative Emissionen zu erreichen;“

3.Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„Im Jahr 2025 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die jährlichen Zielvorgaben für die Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 und die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festzulegen.“

b)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die umfassende Überprüfung nach den Absätzen 1 und 1a enthält“

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.“

4.Anhang V wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030

1.2.Politikbereich(e) 

Klimaschutz 

Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

Titel 9 – Umwelt- und Klimapolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 45  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Änderung der LULUCF-Verordnung (EU) 2018/841, um sie mit dem Klimaziel, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, und mit einem schrittweisen und ausgewogenen Zielpfad in Einklang zu bringen, sodass bis 2050 auf kosteneffiziente und kohärente Weise Klimaneutralität erreicht und dabei der Notwendigkeit eines gerechten Übergangs und der Tatsache, dass alle Sektoren zu den Klimaschutzbemühungen der EU beitragen müssen, Rechnung getragen wird.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Ein klimaneutraler Landnutzungssektor bis 2035: Aus der Mitteilung der Kommission „Ein sauberer Planet für alle“ aus dem Jahr 2018 geht eindeutig hervor, dass erheblich mehr CO2 abgebaut werden muss, wenn bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Um den richtigen Weg hin zu Klimaneutralität im Jahr 2050 einzuschlagen, muss die EU den jüngsten Rückgang landbasierter Kohlenstoffsenken umkehren und bereits in diesem Jahrzehnt beginnen, Maßnahmen zur Steigerung des CO2-Abbaus umzusetzen, da es bei landbasierten Klimaschutzmaßnahmen lange dauert, bis sie Wirkung zeigen.        

Einzelziel Nr. 2

Ein fairer, flexibler und integrierter klimapolitischer Rahmen für den Landnutzungssektor: Da das Potenzial zur Steigerung des CO2-Abbaus in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich groß ist und die Multifunktionalität von Flächen für Synergien und Zielkonflikte sorgt, muss im Zuge der Überarbeitung der LULUCF-Verordnung ein fairer, flexibler und integrierter politischer Rahmen sichergestellt werden, einschließlich der Festlegung der jährlichen Zuweisungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030, und zwar sowohl im LULUCF- Sektor als auch im Bereich der Lastenteilung.

Einzelziel Nr. 3

Vereinfachung der LULUCF-Vorschriften: Die derzeitigen LULUCF-Vorschriften sind vielfach komplex und werden angesichts des neuen 55%-Ziels nicht mehr benötigt. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere bezüglich der Festlegung der Referenzwerte für Wälder, können einige Anrechnungs- und Verbuchungsverfahren optimiert und vereinfacht werden. Dadurch lassen sich die Umsetzungskosten senken, und der LULUCF-Sektor kann besser in die allgemeinen nationalen Klimaschutzstrategien eingebunden werden. Darüber hinaus müssen die Überwachungs- und Berichterstattungssysteme die Klimaleistung des Sektors besser widerspiegeln.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Wichtigste Auswirkung der Überarbeitung wird ein höherer Treibhausgasabbau im LULUCF-Sektor sein, sodass dieser stärker zu dem ehrgeizigeren, im Klimazielplan angekündigten EU-Klimaziel für 2030 (-55 %) beiträgt. Dies steht im Zusammenhang mit dem ersten Einzelziel, einem klimaneutralen Landnutzungssektor bis 2035. Diese Auswirkung betrifft die Behörden in den Mitgliedstaaten, die ehrgeizige Landnutzungsstrategien erarbeiten müssen, um diese Ziele zu erreichen, und die Landbewirtschafter (Landwirte, Waldbewirtschafter), die die Strategien vor Ort umsetzen müssen. Ganz allgemeinen betrifft diese Auswirkung alle Bürgerinnen und Bürger in Europa und weltweit, da es sich beim Klimaschutz um ein öffentliches Gut handelt, das von Natur aus grenzüberschreitend ist.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Indikator Nr. 1: Umfang der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU im Jahr 2030 (Nettoreduktionsziel von 55 % gegenüber 1990, wie im Europäischen Klimagesetz festgelegt).

Indikator Nr. 2: Umfang des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor im Jahr 2030 (Ziel von 3XX Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030).

Indikator Nr. 3: Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2035 in dem kombinierten Sektor (LULUCF und Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft).

Der Umfang der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und anderen sekundärrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der LULUCF-Verordnung gemeldet.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, und die Kommission erarbeitet die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten führen daher die auf nationaler Ebene erforderlichen Strategien und Maßnahmen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein, um dem Vorschlag nachzukommen.

Die Kommission wird in diesem Zusammenhang eine begrenzte Zahl von sekundärrechtlichen Vorschriften überarbeiten und annehmen, einschließlich einer umfassenden Überprüfung der Inventardaten bis 2025. Die Überprüfung sowohl des LULUCF-Sektors als auch der Lastenteilungsverordnung wird es der Kommission ermöglichen, die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln, den Pfad für die Emissionszuteilung bis 2030 zu aktualisieren und die jährlichen Zuweisungen für die Jahre von 2026 bis 2030 anzupassen.

Darüber hinaus sind sekundärrechtliche Vorschriften erforderlich, in denen detaillierte Bestimmungen zu LULUCF im Unionsregister sowie zur Überwachung und Berichterstattung über Emissionen und zur Prüfung der Compliance-Berichte festgelegt werden. Für die Umsetzung sind komplexe IT-Entwicklungen im Unionsregister erforderlich, um neue Arten von Zertifikaten im Zusammenhang mit der Flexibilität zwischen LULUCF und Lastenteilungsverordnung und neue Betreiber (Mitgliedstaaten) erfassen zu können.

Darüber hinaus ist zur Umsetzung nach der Änderung des Berichterstattungs- und Compliance-Mechanismus im Jahr 2026 eine verbesserte und erweiterte Überwachung erforderlich, zu der die Europäische Umweltagentur und damit verbundene Datendienste im Rahmen des Programms Copernicus herangezogen werden sollen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem, und das Tätigwerden der EU kann regionale, nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Eine höhere Vorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 wird sich auf viele Sektoren der gesamten Wirtschaft in der EU auswirken. Ein koordiniertes Handeln auf der EU-Ebene ist daher unerlässlich und erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit, dass die erforderliche Neuausrichtung gelingt, indem starke Impulse für kosteneffiziente Veränderungen und eine Aufwärtskonvergenz gegeben werden.

Landflächen haben nicht nur die Fähigkeit, Kohlenstoff zu speichern und zu binden, sondern sie liefern viele weitere wichtige Produkte und Dienstleistungen: Sie liefern den Sektoren der Bioökonomie Lebens- und Futtermittel sowie Rohstoffe, sie bieten Lebensräume zur Sicherung der Biodiversität und zahlreiche lebenswichtige Ökosystemleistungen (z. B. Wasser- und Luftreinigung), und sie schützen uns vor einigen der Folgen des Klimawandels (z. B. Überschwemmungen und Wüstenbildung). Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen diesen Funktionen und der Fähigkeit des LULUCF-Sektors, Kohlenstoff aus der Atmosphäre zu binden, ist ein integrierter Ansatz für Klimaschutzmaßnahmen im Landnutzungssektor erforderlich, um die Flächennutzungsplanung zu optimieren und Win-win-Praktiken zu ermitteln.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, den landbasierten CO2-Abbau zu steigern, und die damit verbundenen Kosten ungleich auf die Mitgliedstaaten verteilt sind. Ein Schlüsselfaktor ist die für Klimaschutzmaßnahmen verfügbare Fläche, die von der Topografie und wirtschaftlichen Faktoren abhängt. Darüber hinaus wirken sich die Art des Bodens und der Landnutzung in Kombination mit anderen klimabedingten Faktoren sowie dem jeweiligen Breitengrad darauf aus, wie viel CO2 abgebaut werden kann.

Daher bietet die LULUCF-Verordnung Synergien mit vielen anderen politischen Initiativen der EU, die landbezogene Tätigkeiten betreffen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die LULUCF-Verordnung ist ein bestehendes politisches Instrument der EU, das allerdings erst 2018 verabschiedet wurde. Die Kommission hat jedoch bereits seit 2013 wertvolle Erfahrungen gesammelt, als der Beschluss Nr. 529/2013/EU 46 in Kraft trat und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet wurden, auch ein Verbuchungssystem für Landflächen in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen.

Dieser Vorschlag baut auf den Erfahrungen auf, die im Rahmen der beiden genannten Regulierungsinitiativen gesammelt wurden, sowie auf der Mitteilung „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“, der langfristigen Strategie für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft und anderen einschlägigen Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals. Die Initiative stützt sich zudem auf den Prozess, der auf integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und dem in der Governance-Verordnung enthaltenen Rahmen beruht.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Vorschlag ist Teil des „Fit für 55“‑Klima- und ‑Energiepakets. Das übergeordnete Ziel des Pakets ist die Angleichung des einschlägigen Unionsrechts an die ehrgeizigere Klimapolitik der EU. Alle Initiativen in dem Paket sind eng miteinander verknüpft, und bei jeder einzelnen kommt es auf die Ausgestaltung der anderen an. Dieser Gesetzgebungsvorschlag ergänzt die anderen Vorschläge des Pakets, und die Kohärenz mit ihnen ist gewahrt.

Es bestehen auch enge Verknüpfungen mit anderen Initiativen der Kommission zum Schutz und zur Ausweitung natürlicher Kohlenstoffsenken, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder der EU gegenüber dem Klimawandel, zur Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme, zur Wiedervernässung von Torfgebieten und zur Förderung der Bioökonomie, einschließlich der Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität:

a) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 47 ;

b) „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 48 ;

c) EU-Waldstrategie 49 ;

d) [EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur] 50 ;

e) EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 51 ;

f) EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen 52 ;

g) [EU-Bodenstrategie] 53 ;

h) Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa 54 ;

i) Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 55 ;

j) Null-Schadstoff-Aktionsplan 56 ;

k) Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU 57 .

Der LULUCF-Sektor hängt mit allen Ökosystemen und Wirtschaftstätigkeiten zusammen, die auf der Landnutzung und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen beruhen. Daher eröffnet die LULUCF-Verordnung Synergien mit anderen Politikbereichen der EU, die landbezogene Tätigkeiten betreffen, vor allem mit der Gemeinsamen Agrarpolitik 58 und der Energiepolitik, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

-

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

✓Anlaufphase von 2023 bis 2024,

✓anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 59  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

✓ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

✓ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Wie bereits in Artikel 14 Absatz 4 der geltenden Verordnung vorgesehen, leistet die EUA Unterstützung bei der Kontrolle der Inventare und der Einhaltung der Vorschriften.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird die Fortschritte bei der Umsetzung der LULUCF-Verordnung, nach der die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über Emissionen, Abbaustrategien und Maßnahmen berichten müssen, weiterhin überwachen und bewerten. Die Daten aus der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, die durch die Regulierung des Sektors/der Sektoren über die EUA gewonnen werden, werden eine entscheidende Informationsquelle für die Kommission sein, um die Fortschritte in den betreffenden Sektoren zu bewerten.

Schließlich führt die Kommission regelmäßig Studien zu verschiedenen relevanten Aspekten der EU-Klimapolitik durch.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt – Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich. Zur Umsetzung dieses Vorschlags ist eine Umverteilung von Personal innerhalb der Kommission erforderlich. Entsprechende Verfahren sind vorhanden.

 

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

 

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM[1]

von EFTA-Ländern[2]

von Kandidatenländern[3]

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 01 01 01

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 02 03

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 10 02

GM

JA

JA

JA

NEIN

7

20 01 02 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 02

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 03

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

„Natürliche Ressourcen und Umwelt“

067

 

2023 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Operative Mittel  

09 02 03

Verpflichtungen

(1)

1,000

1,000

3,000

2,000

7,000

Zahlungen

(2)

 

0,400

1,000

1,800

1,800

5,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

09 01 01 01

 

(3)

 

 

0,192

0,042 

0,067

0,301

Mittel INSGESAMT für die GD CLIMA

Verpflichtungen

= 1 + 3

1,000

1,000

3,192

0,042 

2,067 

7,301

Zahlungen

= 2 + 3

-

0,400

1,192

1,842

1,867

5,301

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,000

1,000

3,192

0,042 

2,067 

7,301

Zahlungen

(5)

 

0,400

1,192

1,842

1,867

5,301

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

 

 

 

 

 

 

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4+ 6

1,000

1,000

3,192

0,042 

2,067 

7,301

Zahlungen

= 5+ 6

-

0,400

1,192

1,842

1,867

5,301

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

 

 

2023 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD: CLIMA

 

Personalausgaben  

0,608

0,608

0,760

0,760

0,912

3,648

Sonstige Verwaltungsausgaben  

0,055

0,107

0,107

-

-

0,269

GD CLIMA INSGESAMT

Mittel

0,663

0,715

0,867

0,760

0,912

3,917

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,663

0,715

0,867

0,760

0,912

3,917

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

1,663

1,715

4,059

0,802

2,979

11,218

Zahlungen

0,663

1,115

2,059

2,602

2,779

9,218



3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)



Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 60

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 61

- Aktualisierung und Führung des Registers

0,000

 

0,000

 

0,192

 

0,042

 

0,067

0,301

- Vorbereitung von Studien

0,300

0,300

0,300

0,900

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

1,201

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Faire Umsetzung

0,300

0,300

2,300

2,000

4,900

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

EINZELZIEL Nr. 3 ...

- Vereinfachung

0,400

0,400

0,400

1,200

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

INSGESAMT

1,000

1,000

3,192

0,042

2,067

7,301

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

0,608

0,608

0,760

0,760

0,912

3,648

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,055

0,107

0,107

-

-

0,269

Zwischensumme RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,663

0,715

0,867

0,760

0,912

3,917

Außerhalb der RUBRIK 7[1] des Mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

-

-

-

-

-

-

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

-

0,192

0,042

0,067

0,301

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

-

-

0,192

0,042

0,067

0,301

INSGESAMT

0,663

0,715

1,059

0,802

0,979

4,218

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

 

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit):

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

4

4

5

5

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

 

 

 

 

 

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

 

 

 

 

 

01 01 01 11 (direkte Forschung)

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[1]

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

 

 

 

 

 

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

 

 

 

 

 

XX 01 xx yy zz [2]

- am Sitz

 

 

 

 

 

- in den Delegationen

 

 

 

 

 

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

 

 

 

 

 

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

INSGESAMT

4

4

5

5

6

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die den für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Zusätzliches Personal ist erforderlich für:

- die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und die Genehmigung von Änderungen sekundärrechtlicher Vorschriften, in denen detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Versteigerung festgelegt sind; das Unionsregister; die Überwachung und Berichterstattung; die Prüfung der Berichte;

- Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Ausweitung des Landnutzungssektors auf Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft;

- die Überwachung der verbesserten und erweiterten Umsetzung der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungspflichten; die Überwachung der Arbeit durch die EUA;

- die Betriebsanalyse für IT-Anpassungen und die anschließende Einführung der neuen Elemente im Unionsregister; die Pflichten im Bereich der Datenanalyse und Berichterstattung; das Management der Kundenbeziehungen und die Koordinierung der neuen Servicedesks.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Ausgaben werden im Rahmen der Mittelausstattung von LIFE getätigt.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 62

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



 

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 […]

1.2.Politikbereich(e)

Klimaschutz

Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt, Titel 9 – Umwelt- und Klimapolitik (MFR 2021–2027)

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft 

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 63  

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung einer oder mehrerer Maßnahmen unter Neuausrichtung auf eine andere/neue Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Änderung der LULUCF-Verordnung (EU) 2018/841, um sie mit dem Klimaziel, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, und mit einem schrittweisen und ausgewogenen Zielpfad in Einklang zu bringen, sodass bis 2050 auf kosteneffiziente und kohärente Weise Klimaneutralität erreicht und dabei der Notwendigkeit eines gerechten Übergangs und der Tatsache, dass alle Sektoren zu den Klimaschutzbemühungen der EU beitragen müssen, Rechnung getragen wird.

1.4.2.Einzelziel(e) 

Einzelziel Nr. 1

Ein klimaneutraler Landnutzungssektor bis 2035: Aus der Mitteilung der Kommission „Ein sauberer Planet für alle“ aus dem Jahr 2018 geht eindeutig hervor, dass erheblich mehr CO2 abgebaut werden muss, wenn bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Um den richtigen Weg hin zu Klimaneutralität im Jahr 2050 einzuschlagen, muss die EU den jüngsten Rückgang landbasierter Kohlenstoffsenken umkehren und bereits in diesem Jahrzehnt beginnen, Maßnahmen zur Steigerung des CO2-Abbaus umzusetzen, da es bei landbasierten Klimaschutzmaßnahmen lange dauert, bis sie Wirkung zeigen.    

Ziel für die EUA: Zusätzliche Qualitätskontrollen der Emissionsinventare in der Landwirtschaft und im LULUCF-Sektor, einschließlich der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Daten aus den Treibhausgasinventaren der EU und der Mitgliedstaaten und den CO2-Zertifizierungssystemen.

Maßnahmen:

Angesichts höherer Erwartungen an die von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Methoden werden bei den ersten Überprüfungen der LULUCF-Inventare mehr Informationen einer Qualitätskontrolle unterzogen werden müssen, der Zeitrahmen für diese Kontrolle wird jedoch unverändert bleiben.

Die Übereinstimmung zwischen den Daten aus den Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten und den Angaben im Zusammenhang mit der CO2-Zertifizierung auf Betriebsebene (falls die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen werden) muss gewährleistet werden.

Ab 2024: Einbeziehung des Qualitätsbewertungs-/Qualitätskontrollprozesses für die Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, damit in Vorbereitung auf die Einführung des kombinierten Landnutzungssektors eine konsistente Überprüfung der Daten aus den Emissionsinventaren des Landwirtschafts- und des LULUCF-Sektors vorgenommen werden kann.    

Einzelziel Nr. 2

Ein fairer, flexibler und integrierter klimapolitischer Rahmen für den Landnutzungssektor: Da das Potenzial zur Steigerung des CO2-Abbaus in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich groß ist und die Multifunktionalität von Flächen für Synergien und Zielkonflikte sorgt, muss im Zuge der Überarbeitung der LULUCF-Verordnung ein fairer, flexibler und integrierter politischer Rahmen sichergestellt werden.

Ziel für die EUA: Unterstützung einer umfassenden Überprüfung der Emissionsinventare des Landwirtschafts- und des LULUCF-Sektors.

Maßnahmen: Einrichtung und Betrieb eines Sekretariats für die Überprüfung, um gemeinsam mit beauftragten Prüfern eine umfassende Überprüfung des Landwirtschafts- und des LULUCF-Sektors vorzunehmen; in diesem Rahmen sollen sowohl Zielvorgaben festgelegt (2025) als auch die Zielerfüllung überprüft werden (2027 und 2032). 

Einzelziel Nr. 3

Vereinfachung der LULUCF-Vorschriften: Die derzeitigen LULUCF-Vorschriften sind vielfach komplex und werden angesichts des neuen 55%-Ziels nicht mehr benötigt. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere bezüglich der Festlegung der Referenzwerte für Wälder, können einige Anrechnungs- und Verbuchungsverfahren optimiert und vereinfacht werden. Aufgrund der überarbeiteten LULUCF-Verordnung, mit der verbesserte Methoden für die Mitgliedstaaten eingeführt werden, und insbesondere zur besseren Unterscheidung zwischen verschiedenen Flächenarten, d. h. Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, Schutzgebieten und Gebieten mit Klimarisiken, müssen zusätzliche Geodatensätze erstellt werden, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen. Dadurch lassen sich die Umsetzungskosten senken, und der LULUCF-Sektor kann besser in die allgemeinen nationalen Klimaschutzstrategien eingebunden werden. Darüber hinaus müssen die Überwachungs- und Berichterstattungssysteme die Klimaleistung des Sektors besser widerspiegeln.

Ziel für die EUA: Erleichterung einer verbesserten jährlichen geografischen Erfassung von Kohlenstoffspeichern und Entwicklung eines gesamteuropäischen Datensatzes zur Verfolgung und Bewertung der Fortschritte; Gewährleistung, dass sich ein erhöhter Kohlenstoffabbau nicht negativ auf die Umwelt auswirkt.

Maßnahmen:

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung solcher Daten (Kapazitätsaufbau), um eine EU-weite Bewertung dieser Landflächen und die Nutzung solcher geschichteter Daten zur Flächennutzung während der Qualitätsbewertung/Qualitätskontrolle und der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu ermöglichen.

Vorbereitung und Durchführung einer halbjährlichen Bewertung, um sicherzustellen, dass die gestiegene Nachfrage nach Kohlenstoffabbau in der Landwirtschaft und im LULUCF-Sektor keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere im Bereich der Biodiversität.

Vorbereitung regelmäßiger Bewertungen, wie sich der Klimawandel auf den Zustand der Forstwirtschaft und der Landwirtschaft auswirkt, um die Kapazitäten in diesen Sektoren in Bezug auf CO2-Senken zu sichern.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Wichtigste Auswirkung der Überarbeitung wird ein höherer Treibhausgasabbau im LULUCF-Sektor sein, sodass dieser stärker zu dem ehrgeizigeren, im Klimazielplan angekündigten EU-Klimaziel für 2030 (-55 %) beiträgt. Dies steht im Zusammenhang mit dem ersten Einzelziel, einem klimaneutralen Landnutzungssektor bis 2035. Diese Auswirkung betrifft die Behörden in den Mitgliedstaaten, die ehrgeizige Landnutzungsstrategien erarbeiten müssen, um diese Ziele zu erreichen, und die Landbewirtschafter (Landwirte, Waldbewirtschafter), die die Strategien vor Ort umsetzen müssen. Ganz allgemeinen betrifft diese Auswirkung alle Bürgerinnen und Bürger in Europa und weltweit, da es sich beim Klimaschutz um ein öffentliches Gut handelt, das von Natur aus grenzüberschreitend ist.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Indikator Nr. 1: Umfang der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU im Jahr 2030 (Nettoreduktionsziel von 55 % gegenüber 1990, wie im Europäischen Klimagesetz festgelegt).

Indikator Nr. 2: Umfang des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor im Jahr 2030 (Ziel von 3XX Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030).

Indikator Nr. 3: Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2035 in dem kombinierten Sektor (LULUCF und Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft).

Der Umfang der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und anderer sekundärrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der LULUCF-Verordnung gemeldet.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, und die Kommission erarbeitet die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen.

Darüber hinaus ist zur Umsetzung nach der Änderung des Berichterstattungs- und Compliance-Mechanismus im Jahr 2026 eine verbesserte und erweiterte Überwachung erforderlich, zu der die Europäische Umweltagentur und damit verbundene Datendienste im Rahmen des Programms Copernicus herangezogen werden sollen.

Die überarbeitete LULUCF-Verordnung enthält ehrgeizige und glaubwürdige Ziele für den LULUCF- und den Landwirtschaftssektor, um die Nettotreibhausgasemissionen – wie im Europäischen Klimagesetz festgelegt – bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Durch den Vorschlag für eine überarbeitete LULUCF-Verordnung soll die Kohlenstoffbindung in der Landwirtschaft und im LULUCF-Sektor erhöht werden, wobei das Ziel verfolgt wird, in diesem kombinierten Sektor bis 2035 CO2-Neutralität zu erreichen. Gleichzeitig soll dadurch sichergestellt werden, dass dieser verstärkte CO2-Abbau keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere im Bereich der Biodiversität), auf die öffentliche Gesundheit oder auf soziale oder wirtschaftliche Ziele hat.

Mit der überarbeiteten LULUCF-Verordnung werden die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, präzisere Methoden zur Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus dem Landwirtschafts- und dem LULUCF-Sektor zu verwenden, unter anderem durch eine stärkere Nutzung von Geodaten, durch die diese Berechnungen verbessert werden können. Insbesondere um Kohlenstoffspeicher auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, in Schutzgebieten und in Gebieten mit Klimarisiken ermitteln und erfassen zu können, bedarf es hochwertiger Methoden, für die zeitnah bereitgestellte, standardisierte und EU-weit harmonisierte Datensätze und Dienste erforderlich sind und die im Einklang mit den IPCC-Leitlinien angewandt werden müssen.

Infolge dieser Umstellung von einer „No-Debit-Regel“ (Verbot der Minusbilanz) dahin, dass der LULUCF-Sektor ab dem Jahr 2026 mit einem Abbau von Nettoemissionen zum allgemeinen Klimaziel der EU beiträgt, müssen Zielvorgaben für die Einhaltung festgelegt werden, die zusätzliche umfassende Überprüfungen der Treibhausgasinventare erfordern. Hierfür ist im Zeitraum 2024/25 eine Vorbereitungsphase erforderlich.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem, und das Tätigwerden der EU kann regionale, nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Eine höhere Vorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 wird sich auf viele Sektoren der gesamten Wirtschaft in der EU auswirken. Ein koordiniertes Handeln auf der EU-Ebene ist daher unerlässlich und erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit, dass die erforderliche Neuausrichtung gelingt, indem starke Impulse für kosteneffiziente Veränderungen und eine Aufwärtskonvergenz gegeben werden.

Landflächen haben nicht nur die Fähigkeit, Kohlenstoff zu speichern und zu binden, sondern sie liefern viele weitere wichtige Produkte und Dienstleistungen: Sie liefern den Sektoren der Bioökonomie Lebens- und Futtermittel sowie Rohstoffe, sie bieten Lebensräume zur Sicherung der Biodiversität und zahlreiche lebenswichtige Ökosystemleistungen (z. B. Wasser- und Luftreinigung), und sie schützen uns vor einigen der Folgen des Klimawandels (z. B. Überschwemmungen und Wüstenbildung). Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen diesen Funktionen und der Fähigkeit des LULUCF-Sektors, Kohlenstoff aus der Atmosphäre zu binden, ist ein integrierter Ansatz für Klimaschutzmaßnahmen im Landnutzungssektor erforderlich, um die Flächennutzungsplanung zu optimieren und Win-win-Praktiken zu ermitteln.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, den landbasierten CO2-Abbau zu steigern, und die damit verbundenen Kosten ungleich auf die Mitgliedstaaten verteilt sind. Ein Schlüsselfaktor ist die für Klimaschutzmaßnahmen verfügbare Fläche, die von der Topografie und wirtschaftlichen Faktoren abhängt. Darüber hinaus wirken sich die Art des Bodens und der Landnutzung in Kombination mit anderen klimabedingten Faktoren sowie dem jeweiligen Breitengrad darauf aus, wie viel CO2 abgebaut werden kann.

Zur Umsetzung der überarbeiteten LULUCF-Verordnung ist ein robustes und transparentes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystem erforderlich, das über das derzeitige, mit der bestehenden LULUCF-Verordnung eingeführte System hinausgehen muss. Außerdem muss durch die überarbeitete Verordnung eine Verbindung zwischen Landbewirtschaftungsentscheidungen im Landwirtschafts- und im LULUCF-Sektor und den Auswirkungen auf die Kohlenstoffbindung und den Schutz der Biodiversität hergestellt werden können.

Derzeit stehen im Einklang mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2018/841 (LULUCF-Verordnung) und (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung) nur begrenzte Mittel für die EUA zur Verfügung, um die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit dem LULUCF-Emissionsinventar zu unterstützen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die LULUCF-Verordnung ist ein bestehendes politisches Instrument der EU, das allerdings erst 2018 verabschiedet wurde. Die Kommission hat jedoch bereits seit 2013 wertvolle Erfahrungen gesammelt, als der Beschluss Nr. 529/2013/EU 64 in Kraft trat und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet wurden, auch ein Verbuchungssystem für Landflächen in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen. Die Kommissionsdienststellen und die EUA verfügen bereits über unmittelbare Erfahrungen mit der Bewertung der LULUCF-Inventare der Mitgliedstaaten, und zwar mit den derzeit begrenzten verfügbaren Ressourcen (aufgrund der derzeit begrenzten Geltung des Rechtsrahmens für den LULUCF-Sektor). Diese Erfahrungen haben unmittelbar gezeigt, wo Lücken bestehen und welche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Erstellung der Inventare auf den neuesten Stand zu bringen und dabei Instrumente und Dienste zu nutzen, die über von der EUA verwaltete EU-Programme (in erster Linie Copernicus) zur Verfügung gestellt werden.

Dieser Vorschlag baut somit auf den Erfahrungen auf, die im Rahmen dieser bisherigen Regulierungsinitiativen gesammelt wurden, sowie auf der Mitteilung „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“, der langfristigen Strategie für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft und anderen einschlägigen Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals, wie dem Programm „Digitales Europa“. Die Initiative stützt sich zudem auf den Prozess, der auf integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und dem in der Governance-Verordnung enthaltenen Rahmen beruht und der ein Kernstück des künftigen Verfahrens zur Festlegung der Zielvorgaben bilden wird. […]

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Vorschlag ist Teil des „Fit für 55“‑Klima- und ‑Energiepakets. Das übergeordnete Ziel des Pakets ist die Angleichung des einschlägigen Unionsrechts an die ehrgeizigere Klimapolitik der EU. Alle Initiativen in dem Paket sind eng miteinander verknüpft, und bei jeder einzelnen kommt es auf die Ausgestaltung der anderen an. Dieser Gesetzgebungsvorschlag ergänzt die anderen Vorschläge des Pakets, und die Kohärenz mit ihnen ist gewahrt.

Es bestehen auch enge Verknüpfungen mit anderen Initiativen der Kommission zum Schutz und zur Ausweitung natürlicher Kohlenstoffsenken, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder der EU gegenüber dem Klimawandel, zur Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme, zur Wiedervernässung von Torfgebieten und zur Förderung der Bioökonomie, einschließlich der Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität:

a) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 65 ;

b) „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem 66 ;

c) EU-Waldstrategie 67 ;

d) EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur;

e) EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 68 ;

f) EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen 69 ;

g) [EU-Bodenstrategie] 70 ;

h) Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa 71 ;

i) Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 72 ;

j) Null-Schadstoff-Aktionsplan 73 ;

k) Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU 74 .

Der LULUCF-Sektor hängt mit allen Ökosystemen und Wirtschaftstätigkeiten zusammen, die auf der Landnutzung und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen beruhen. Daher eröffnet die LULUCF-Verordnung Synergien mit anderen Politikbereichen der EU, die landbezogene Tätigkeiten betreffen, vor allem mit der Gemeinsamen Agrarpolitik 75 und der Energiepolitik, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien.

 

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

-

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 76  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

✓ Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Die Kommission wird – wie oben beschrieben – von der Europäischen Umweltagentur (EUA) im Einklang mit deren Jahresarbeitsprogramm unterstützt. Die EUA wird diese Arbeit im Rahmen ihres derzeitigen Mandats und im Einklang mit dem „Einzigen Programmplanungsdokument“ durchführen, das das mehrjährige Arbeitsprogramm und das Jahresarbeitsprogramm der EUA enthält (Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/715 – Rahmenfinanzregelung).

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird die Fortschritte bei der Umsetzung der LULUCF-Verordnung, nach der die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über Emissionen, Abbaustrategien und Maßnahmen berichten müssen, weiterhin überwachen und bewerten. Die Daten aus der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, die durch die Regulierung des Sektors/der Sektoren über die EUA gewonnen werden, werden eine entscheidende Informationsquelle für die Kommission sein, um die Fortschritte in den betreffenden Sektoren zu bewerten.

Schließlich führt die Kommission regelmäßig Studien zu verschiedenen relevanten Aspekten der EU-Klimapolitik durch.

[…]

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt – Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich. Zur Umsetzung dieses Vorschlags ist eine Umverteilung von Personal innerhalb der Kommission erforderlich. Entsprechende Verfahren sind vorhanden.

[…]

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

[…]

[…]

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.



2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EUA angewandt. Die EUA verfügt über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Darüber hinaus enthält die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Umweltagentur die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der EUA und die geltenden Finanzregelungen, einschließlich der Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM[1]

von EFTA-Ländern[2]

von Kandidatenländern[3]

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 02 03

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 10 02

GM

JA

JA

JA

NEIN

7

20 01 02 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 02

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 03

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

[Einrichtung]: EUA

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

1,967

2,006

2,046

2,087

8,106

Zahlungen

(2)

1,967

2,006

2,046

2,087

8,106

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

0,177

0,181

0,184

0,198

0,740

Zahlungen

(2a)

0,177

0,181

0,184

0,198

0,740

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

0,153

1,156

0,159

1,162

2,631

 

Zahlungen

(3b)

0,153

1,156

0,159

1,162

2,631

Mittel INSGESAMT für EUA

Verpflichtungen

=1 + 1a + 3a

2,297

3,343

2,390

3,447

11,476

Zahlungen

=2 + 2a +3b

2,297

3,343

2,390

3,447

11,476

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD: CLIMA

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Personalausgaben

0,608

0,608

0,760

0,760

0,912

3,648

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,055

0,107

0,107

-

-

0,269

GD CLIMA INSGESAMT

0,663

0,715

0,867

0,760

0,912

3,917

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,663

0,715

0,867

0,760

0,912

3,917

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,663

3,012

4,209

3,150

4,359

15,393

Zahlungen

0,663

3,012

4,209

3,150

4,359

15,393

* Die Auswirkungen auf den Haushalt, die sich aus der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Europäische Umweltagentur ergeben, werden durch eine entsprechende Kürzung der LIFE-Mittel ausgeglichen.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 77

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 2 78

- umfassende Überprüfung – Ergebnis

1M

1M

2M

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] 

3.2.3.1.Übersicht 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

 

1,636

1,669

1,702

1,736

6,742

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

-

-

-

-

-

Vertragsbedienstete

0,331

0,338

0,344

0,351

1,364

Abgeordnete nationale Sachverständige

-

-

-

-

-

INSGESAMT

1,967

2,006

2,046

2,087

8,106

Personalbedarf (VZÄ):

 

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

4

8

8

8

8

36

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

 

 

 

 

 

0

Vertragsbedienstete

1

3

3

3

3

13

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

 

 

0

INSGESAMT

5

11

11

11

11

49

Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere Erläuterungen geben.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

 

2023

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

4

4

5

5

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

 

 

 

 

 

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

 

 

 

 

 

01 01 01 11 (direkte Forschung)

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[1]

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

 

 

 

 

 

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

 

 

 

 

 

XX 01 xx yy zz [2]

- am Sitz

 

 

 

 

 

- in den Delegationen

 

 

 

 

 

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

 

 

 

 

 

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

INSGESAMT

4

4

5

5

6

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die den für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Zusätzliches Personal ist erforderlich für:

- die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und die Genehmigung von Änderungen sekundärrechtlicher Vorschriften, in denen detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Versteigerung festgelegt sind; das Unionsregister; die Überwachung und Berichterstattung; die Prüfung der Berichte;

- Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Ausweitung des Landnutzungssektors auf Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft;

- die Überwachung der verbesserten und erweiterten Umsetzung der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungspflichten;

- IT-Anpassungen im Unionsregister (zusammen mit dem EHS).

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Die Auswirkungen auf den Haushalt, die sich aus der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Europäische Umweltagentur ergeben, werden durch eine entsprechende Kürzung der LIFE-Mittel ausgeglichen. Die Erhöhung des EU-Beitrags zur EUA und die Kürzung der LIFE-Mittel werden sich in der Finanzplanung für die kommenden Jahre widerspiegeln.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 79 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 80

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    COM(2019) 640 final.
(2)    COM(2018) 773 final.
(3)    COM(2020) 690 final.
(4)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020, EUCO 22/20 CO EUR 17 CONCL 8.
(5)    Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(6)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(7)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(8)    COM(2020) 380 final.
(9)    COM(2020) 381 final.
(10)    […]
(11)    […]
(12)    COM(2021) 82 final.
(13)    COM(2020) 663 final.
(14)    […]
(15)    COM(2018) 673 final.
(16)    COM(2020) 98 final.
(17)    COM(2021) 400 final.
(18)    COM(2021) 345 final.
(19)    COM(2018) 392 final.
(20)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(21)    COM(2020) 564 final, https://europa.eu/!xc64CH .
(22)     COM(2018) 773 final : Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft.
(23)     Eingehende Analyse als Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission COM(2018) 773.
(24)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(25)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(26)    ABl. C […] vom […], S. […].
(27)    ABl. C […] vom […], S. […].
(28)    COM(2019) 640 final.
(29)     https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf  
(30)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(31)    Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(33)    COM(2020) 562 final.
(34)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(35)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
(36)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(37)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
(39)    COM(2020) 381 final.
(40)    […]
(41)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(42)    COM(2021) 82 final.
(43)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(45)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(46)     http://data.europa.eu/eli/dec/2013/529/oj  
(47)    COM(2020) 380 final.
(48)    COM(2020) 381 final.
(49)    […]
(50)    […]
(51)    COM(2021) 82 final.
(52)    COM(2020) 663 final.
(53)    […]
(54)    COM(2018) 673 final.
(55)    COM(2020) 98 final.
(56)    COM(2021) 400 final.
(57)    COM(2021) 345 final.
(58)    COM(2018) 392 final.
(59)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(60)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(61)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(62)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(63)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(64)     http://data.europa.eu/eli/dec/2013/529/oj  
(65)    COM(2020) 380 final.
(66)    COM(2020) 381 final.
(67)    […]
(68)    COM(2021) 82 final.
(69)    COM(2020) 663 final.
(70)    […]
(71)    COM(2018) 673 final.
(72)    COM(2020) 98 final.
(73)    COM(2021) 400 final.
(74)    […]
(75)    […]
(76)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):     https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(77)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(78)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(79)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(80)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 554 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

{SEC(2021) 554 final} - {SWD(2021) 551 final} - {SWD(2021) 609 final} - {SWD(2021) 610 final}


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/841 erhält Abschnitt B folgende Fassung:

„B.    Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a)    lebende Biomasse,

b)    Streu 11,

c)    Totholz 21,

d)    tote organische Substanz 32,

e)    Mineralböden,

f)    organische Böden,

g)    Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.“



ANHANG II

Folgender Anhang IIa wird in die Verordnung (EU) 2018/841 eingefügt:

„Anhang IIa

Unionsziel und nationale Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absatz 2, die im Jahr 2030 zu erreichen sind

 

Mitgliedstaat

Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen in 1000 Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030

Belgien

-1 352

Bulgarien

-9 718

Tschechien

-1 228

Dänemark

5 338

Deutschland

-30 840

Estland

-2 545

Irland

3 728

Griechenland

-4 373

Spanien

-43 635

Frankreich

-34 046

Kroatien

-5 527

Italien

-35 758

Zypern

-352

Lettland

-644

Litauen

-4 633

Luxemburg

-403

Ungarn

-5 724

Malta

2

Niederlande

4 523

Österreich

-5 650

Polen

-38 098

Portugal

-1 358

Rumänien

-25 665

Slowenien

-146

Slowakei

-6 821

Finnland

-17 754

Schweden

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EU-27

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ANHANG III

Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält folgende Fassung:

„Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Das Treibhausgasinventar basiert auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und umfasst

a) ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2018/2001;

b) ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

-    Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2018/2001;

-    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 4 sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

-    Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;

-    die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG 5 durchgeführt werden können;

-    besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

-    Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;

-    alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;

-    Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und zu erhalten;

-    natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geschützt sind;

c) ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

-    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

-    die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;

-    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und/oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;

-    Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist;

-    Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

-    Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;

-    Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;

d) ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:

-    Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich für natürliche Störungen gewährt wird;

-    Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;

-    Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten.

Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden.

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben, und ab 2026 bei allen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Die Mitgliedstaaten wenden ab 2026 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe c, für geschützte Gebiete bzw. Gebiete mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben d und e und für Gebiete mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe f die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.“

(1) 1    Gilt nur für aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.
(2) 2    Gilt nur für entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und bewirtschaftete Feuchtgebiete.
(3)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(4)    Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
(5)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(6)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(7)    Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
(8)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
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