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Document 52020PC0459

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2020/459 final

Brüssel, den 29.5.2020

COM(2020) 459 final

2018/0224(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die COVID-19-Pandemie stellt eine weitverbreitete und schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit dar. Die Bürger, Gesellschaften und Volkswirtschaften der ganzen Welt sind stark von ihr betroffen. Der Umfang der Gesundheitskrise und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen politischen Maßnahmen sind unvergleichlich. Das Ausmaß ihrer sozioökonomischen Auswirkungen ist daher höchst ungewiss. Bereits heute ist sicher, dass die Krise die Finanz- und Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten vor beispiellose und akute Herausforderungen stellt. Der Frühjahrsprognose der Kommission 1 zufolge dürfte das BIP der EU in diesem Jahr um etwa 7,5 % schrumpfen, also deutlich mehr als im Jahr 2009 nach der weltweiten Finanzkrise, und sich 2021 nur um 6 % erholen.

Als Reaktion darauf haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergriffen. Zusammen mit dem Effekt der sogenannten „automatischen Stabilisatoren“, d. h. der im Rahmen der Systeme der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Sicherheit vorgesehenen Zahlungen haben diese Maßnahmen – bei gleichzeitig rückläufigen Steuereinnahmen – beträchtliche Auswirkungen auf ihre öffentlichen Finanzen, wodurch das gesamtstaatliche Defizit sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der Union insgesamt von 0,6 % des BIP im Jahr 2019 auf 8,5 % des BIP in diesem Jahr gestiegen ist.

Die COVID-19-Pandemie wirkt sich auch erheblich auf die Gesellschaften weltweit aus, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu schwerwiegenden globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Unsere Strategie zur Bewältigung der Krise muss umfassend, kohärent und integriert sein und sowohl im Bereich der öffentlichen Gesundheit als auch bei den sozioökonomischen Herausforderungen Lösungen bieten. In den am wenigsten entwickelten Ländern ist die Resilienz der Gesundheitssysteme gering und bestehen komplexe sozioökonomische Herausforderungen sowie Probleme im Bereich der Regierungsführung, sodass diese Länder besonders von COVID-19 betroffen sind. Bereits jetzt ist deutlich, dass COVID-19 erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftssysteme und die Makroökonomie unserer Partnerländer haben wird. Die Herausforderung für die Regierungen wird darin bestehen, die makroökonomische Stabilität aufrechtzuerhalten und sich einen finanzpolitischen Spielraum zu bewahren, um die schwächsten Bevölkerungsgruppen, Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen und weiterhin grundlegende Sozialleistungen zu erbringen.

In dieser Ausnahmesituation ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf Unionsebene erforderlich.

Ein umfassender Plan für den Wiederaufbau in Europa erfordert massive öffentliche und private Investitionen auf europäischer Ebene, um die Wirtschaft anzukurbeln, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die durch das Coronavirus verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben. Die Kommission schlägt daher vor, das gesamte Potenzial des EU-Haushalts auszuschöpfen, um in den ausschlaggebenden ersten Jahren des Wiederaufbaus Investitionen zu mobilisieren und finanzielle Unterstützung vorzeitig bereitzustellen, und zwar durch

ein Aufbauinstrument der Europäischen Union als außergewöhnliche Maßnahme auf der Grundlage von

Artikel 122 AEUV, wobei die finanziellen Mittel im Rahmen einer in dem Vorschlag für den Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Befugnis bereitgestellt werden. Mithilfe dieser Mittel können rasch greifende Maßnahmen durchgeführt werden, um als Reaktion auf die Krise Existenzgrundlagen zu sichern, die Prävention zu verbessern, die Resilienz zu erhöhen und die wirtschaftliche Erholung zu stärken.

·einen verstärkten Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027

Die Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union werden unter Nutzung der bereits bestehenden Instrumente zur Umsetzung mehrerer spezifischer Unionsprogramme durchgeführt, die die Kommission mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 vorgeschlagen hat, darunter:

das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und das Spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“,

das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit,

der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Deshalb müssen die Kommissionsvorschläge für die genannten Unionsprogramme geändert werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 43 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 183, 188, 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt.

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In der Begründung der [ERI] sind die Erwägungen zur Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ausgeführt.

Darüber hinaus sind in den Begründungen der folgenden Kommissionsvorschläge die den betreffenden Programmen zugrunde liegenden Erwägungen zur Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dargelegt:

COM(2018) 392: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden der „Kommissionsvorschlag COM(2018) 392“),

COM(2018) 435: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (im Folgenden der „Kommissionsvorschlag COM(2018) 435“),

COM(2018) 436: Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ im Folgenden der „Kommissionsvorschlag COM(2018) 436“),

COM(2018) 460: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden der „Kommissionsvorschlag COM(2018) 460“).

·Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag werden die Kommissionsvorschläge COM(2018) 392, COM(2018) 435, COM(2018) 436 und COM(2018) 460 geändert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Konsultation der Interessenträger

In den Begründungen der folgenden ursprünglichen Kommissionsvorschläge sind die Einzelheiten zu den durchgeführten Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger dargelegt: COM(2018) 392, COM(2018) 435, COM(2018) 436 und COM(2018) 460.

·Evaluierungen und Folgenabschätzung

In den Begründungen der folgenden ursprünglichen Kommissionsvorschläge sind die Ergebnisse der Ex-post- und der Zwischenbewertungen dargelegt, die zur Stützung des Vorschlags vorgenommen wurden: COM(2018) 392, COM(2018) 435, COM(2018) 436 und COM(2018) 460.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Union wird insgesamt 14 647 Mio. EUR für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“, insgesamt 16 483 Mio. EUR für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und insgesamt 11 448 Mio. EUR für die Erhöhung der Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit bereitstellen. Für eine solche Erhöhung in Betracht kommen die in Anhang I des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) aufgeführten Empfänger. Die zusätzlichen Mittel werden im Rahmen des Europäischen Aufbauinstruments auf der Grundlage der im neuen Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Befugnis bereitgestellt. 

Weitere Angaben zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen der folgenden Kommissionsvorschläge vorgenommen werden: COM(2018) 392, COM(2018) 435, COM(2018) 436 und COM(2018) 460.

Die wichtigsten Änderungen zielen darauf ab,

die Durchführung der in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen durch die Durchführungsmechanismen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu ermöglichen;

die Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung zu ermöglichen;

die Einhaltung der in Artikel 4 des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union festgelegten Fristen durch geeignete Querverweise zu gewährleisten.

2018/0224 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommissionsvorschläge COM(2018) 435, COM(2018) 436, COM(2018) 460 und COM(2018) 392 werden wie folgt geändert:

1.Der Kommissionsvorschlag COM(2018) 435 für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse wird wie folgt geändert:

(1)Folgender Erwägungsgrund 15a wird eingefügt:

„(15a)    Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen dieses Programms durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [ERI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.“

(2)Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Programms vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung unter Aufwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v derselben Verordnung genannten Beträge durchgeführt.

Diese Beträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“

2.Folgender Artikel 4a wird in den Kommissionsvorschlag COM(2018) 436 für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ eingefügt:

„Artikel 4a
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

Gemäß Artikel 9a der Verordnung [Verordnung über das Rahmenprogramm] werden die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen im Rahmen dieses Spezifischen Programms vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung unter Aufwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v derselben Verordnung genannten Beträge durchgeführt.“

3.Der Kommissionsvorschlag COM(2018) 460 für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:

(1)Folgender Erwägungsgrund 36a wird eingefügt:

„(36a) Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [ERI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.“

(2)Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

1.Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen wird der in Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Betrag gemäß den in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung [ERI] festgelegten Bedingungen gewährt, mit Ausnahme von Makrofinanzhilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung gewährt werden. Mit diesem Betrag werden auch Maßnahmen im Gebiet der in Anhang I der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt.

2.Der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung [ERI] genannte Betrag wird vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 8 der genannten Verordnung zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln für die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung und für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung [ERI] verwendet.

Zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Mitteln wird bei der Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergibt, ein Betrag von bis zu 11 285 762 000 EUR berücksichtigt. 

Der Betrag gemäß Unterabsatz 1 gilt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“

(3)Artikel 26 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, eine Garantie in Höhe von bis zu 130 000 000 000 EUR gewähren.

Ein Betrag von bis zu 70 000 000 000 EUR dieses Betrags wird für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung [ERI] bereitgestellt und steht erst ab dem in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung.“

(b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird unbeschadet des Artikels 6a aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Maßnahmen im Gebiet der in Anhang I der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden unbeschadet des Artikels 6a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus Mitteln der IPA-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung wird aus der genannten Verordnung finanziert.“

(4)Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Beschluss Nr. 466/2014/EU und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Die Verordnung (EU)2017/1601 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 aufgehoben.“

4.Der Kommissionsvorschlag COM(2018) 392 für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird wie folgt geändert:

(1)Folgender Erwägungsgrund 71a wird eingefügt:

„(71a) Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [ERI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.“

(2)Folgender Artikel 84a wird eingefügt:

„Artikel 84a
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

1.Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung im Rahmen des ELER mit einem Betrag in Höhe von 16 483 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii derselben Verordnung genannten Betrags durchgeführt.

Dieser Betrag gilt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Er wird ergänzend zu den in Artikel 83 genannten Gesamtmitteln als zusätzliche Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wie folgt bereitgestellt:

2022: 8 117 Mio. EUR;

2023: 4 140 Mio. EUR;

2024: 4 226 Mio. EUR.

2.Die Aufteilung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Mittel auf die einzelnen Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 83 Absatz 3 festgesetzt.

3.Die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 32 der [Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP] gelten für die Mittelbindungen auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.

4.Artikel 86 gilt nicht für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.

5.Bis zu 4 % der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Gesamtmittel können auf Initiative der Mitgliedstaaten im Rahmen der ELER-Beiträge zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten für technische Hilfe bereitgestellt werden.

6.Die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Mittel werden im Rahmen eines neuen spezifischen Ziels eingesetzt, das die in Artikel 6 genannten spezifischen Ziele ergänzt und in dessen Rahmen Vorhaben zur Vorbereitung der wirtschaftlichen Erholung unterstützt werden.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

   1.3.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

   2.1.    Überwachung und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

   3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Geänderte Vorschläge für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018) 435); einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (COM(2018) 436); eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) (COM(2018) 392); eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

Politikbereich(e) (Cluster)

01 Forschung und Innovation

15 Auswärtiges Handeln

08 Landwirtschaft und Meerespolitik

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 2  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

X die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Diese gezielten Änderungen des Rahmenprogramms „Horizont Europa“, des Spezifischen Programms für Forschung und Innovation, des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sowie der ELER-Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sind Teil des überarbeiteten MFR-Vorschlags, der das Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) einschließt. Mit diesem neuen Instrument werden für die genannten Programme für einen begrenzten Zeitraum Mittel bereitgestellt, die über die im MFR festgelegten Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen hinausgehen, und zwar als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung.

Die finanzielle Unterstützung und die entsprechenden Maßnahmen der Kommission sollten grundsätzlich bis Ende 2024 vorgezogen und im Falle einer finanziellen Unterstützung, die zu mindestens 60 % nicht rückzahlbar ist, bis Ende 2022 durchgeführt werden. Die verbleibenden Jahre nach 2024 bis zum Ende des MFR sollten daher von der Kommission genutzt werden, die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen vor Ort zu fördern, die erwartete Erholung in den betreffenden Bereichen der Wirtschaft und den sozialen Sektoren zu erreichen und Resilienz und Konvergenz zu stärken.

Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

(1)    Um die Ausbreitung der durch das Coronavirus ausgelösten Krankheit (im Folgenden „COVID-19“) einzudämmen, deren Ausbruch am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erklärt wurde, haben die Mitgliedstaaten und Drittländer eine Reihe beispielloser Maßnahmen ergriffen. Diese Maßnahmen haben zu erheblichen Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt. Insbesondere haben die Maßnahmen zu Unterbrechungen der Lieferketten sowie der Produktion geführt und Arbeitsausfälle verursacht. Alles in allem haben diese Maßnahmen bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen in der Union und in Drittländern geführt oder werden eine solche Verschlechterung nach sich ziehen.

(2)    Die Krise hat sich innerhalb des Gebiets der Union und in Drittländern rasch ausgebreitet. Für 2020 wird derzeit ein drastischer Rückgang des Wachstums in der Union erwartet, der sich auch 2021 fortsetzen könnte. Es besteht die Gefahr, dass die Erholung in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich verläuft und die Divergenzen zwischen den nationalen Volkswirtschaften zunehmen. Der unterschiedliche haushaltspolitische Spielraum, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um finanzielle Unterstützung dort zu leisten, wo sie am dringendsten für die Erholung benötigt wird, und die uneinheitlichen nationalen Maßnahmen stellen eine Gefahr für den Binnenmarkt dar.

(3)    Es wird ein umfassendes Bündel von Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung benötigt, wobei öffentliche und private Investitionen erheblichen Umfangs erforderlich sein werden, um die Wirtschaft anzukurbeln, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die Behebung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren Schäden zu fördern.

(4)    In dieser Ausnahmesituation ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf Unionsebene erforderlich, um eine weitere Verschlechterung der Wirtschaftslage zu verhindern und eine ausgewogene Erholung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, für Kontinuität zu sorgen und stärker in den ökologischen und digitalen Wandel zu investieren. Vor diesem Hintergrund ist es daher erforderlich, ein EU-Aufbauinstrument einzurichten, um die Folgen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen bzw. den Finanzbedarf zu decken, der unmittelbar erforderlich ist, um ein Wiederauftreten der Pandemie zu verhindern.

(5) Entsprechend dieser Logik sollte durch das Instrument – über „Horizont Europa“ – mehr Unterstützung für Forschung und Innovation in den Bereichen Gesundheit und Klima gewährt werden. Dadurch wird die EU besser darauf vorbereitet sein, in Notsituationen wirksam und rasch reagieren zu können, Investitionen in wissenschaftlich fundierte Lösungen werden gefördert und die Kohärenz mit den Zielen des europäischen Grünen Deals wird gewährleistet.

(6) Handel und Wirtschaftsbeziehungen zu Nachbarländern und Entwicklungsländern, darunter die Länder des Westbalkans, der Europäischen Nachbarschaft und Afrikas, sind für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Werte der Union sowie ihrer globalen Rolle und Verantwortung sollten Finanzmittel aus dem Aufbauinstrument – über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – auch dafür verwendet werden, die Bemühungen dieser Länder zu unterstützen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bekämpfen und sich von ihr zu erholen.

(7) Mit dem Instrument sollte auch die Unterstützung – über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – verstärkt werden, indem den Mitgliedstaaten außerordentliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, um den stark betroffenen Agrar- und Lebensmittelsektor zu unterstützen, die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu fördern und die Erholung der Wirtschaft vorzubereiten.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Im Bereich der Außenbeziehungen ergab der Bericht über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln 3 , dass der Mehrjährige Finanzrahmen der EU vor dem Hintergrund vielfältiger Krisen und Konflikte zügig an veränderte Prioritäten und unvorhergesehene Ereignisse angepasst werden können muss, um ein rasches Handeln vor Ort zu ermöglichen. Auch die Instrumente für auswärtiges Handeln müssen mit ausreichender finanzieller und sonstiger Flexibilität ausgestattet werden, damit die EU auf die vielfältigen Herausforderungen auf der Weltbühne reagieren kann. Diese Flexibilität muss auf verschiedenen Ebenen gewährleistet werden – zunächst beim Haushalt, der mit umfangreicheren Reserven ausgestattet werden muss, dann bei der Mehrjahresprogrammierung und schließlich bei der Durchführung, die durch Vereinfachung effizienter und wirksamer werden sollte. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dieser Schlussfolgerung Rechnung getragen, indem mehr zusätzliche Mittel zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten unvorhersehbaren Krise zur Verfügung gestellt werden.

Forschung und Innovation und insbesondere das europäische Vorzeigeprogramm „Horizont Europa“ werden den Prioritäten der Bürger gerecht, stärken die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Union, sind entscheidend für die Erhaltung unseres sozioökonomischen Modells und unserer Werte und ermöglichen Lösungen, mit denen Herausforderungen systematischer angegangen werden können. Unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen benötigt Europa rasche forschungs- und innovationsbasierte Lösungen und genauere wissenschaftliche Erkenntnisse zu übertragbaren Krankheiten. Durch die Aufstockung der Mittel könnte im Bereich der Forschung und Innovation verstärkt in bezahlbare und innovative Schutzmaßnahmen, Virologie, Impfstoffe, Behandlungs- und Diagnoseverfahren sowie die Umsetzung der Forschungsergebnisse in gesundheitspolitische Maßnahmen investiert werden. Es müssen mehr Mittel für Forschung und Innovation im Bereich des Klimaschutzes bereitgestellt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie in den betreffenden Wirtschaftszweigen zu fördern und dafür zu sorgen, dass die wirtschaftliche Erholung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals im Einklang steht. Investitionen in Forschung und Innovation können dazu beitragen, den dramatischen Anstieg der Emissionen und die stark zunehmende Schädigung der Natur mit starken Auswirkungen auf die Gesundheit (z. B. Zoonosen) zu bewältigen. Durch die Aufstockung würden in der Forschung und Innovation tätige Unternehmen dabei unterstützt, der Nutzung fossiler Brennstoffe ein Ende zu bereiten und in disruptive Technologien im Zusammenhang mit dem Europäischen Grünen Deal zu investieren. Es würden mehr finanzielle Mittel für neue, bahnbrechende Innovationen von KMU, Start-ups und Midcap-Unternehmen bereitgestellt. Der Vorschlag ergänzt zudem andere spezifische Maßnahmen, die zur Entlastung des Agrarsektors bereits getroffen wurden. Es wurden regulatorische Maßnahmen ergriffen, wie die Anpassung der Vorschriften für staatliche Beihilfen oder Erleichterungen bei der Verfügbarkeit von Saisonarbeitern.

Die Kommission auch regulatorische Maßnahmen ergriffen und die für die beiden Agrarfonds (EGFL und ELER) geltenden Vorschriften angepasst und geändert, um außergewöhnliche Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 einzuführen (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise); zudem gibt es zahlreiche weitere Maßnahmen, durch die die gegenwärtige beispiellose Situation bewältigt werden soll. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für ein Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß dem Verordnungsvorschlag (EU) XXX/XX.

Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Zusätzlich zu den Synergieeffekten, die bereits in den jeweiligen Kommissionsvorschlägen aus dem Jahr 2018 für „Horizont Europa“, das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und die ELER-Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne dargelegt wurden, entstehen durch diese spezifische Initiative im Zusammenhang mit dem überarbeiteten MFR-Vorschlag starke Synergien zwischen diesen Programmen und dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß dem Verordnungsvorschlag (EU) XXX/XX. Über das genannte Instrument können angesichts der Begründung und des Mehrwerts, die in Abschnitt 1.4.2 dargelegt sind, für diese sektoralen Programme für einen begrenzten Zeitraum Mittel bereitgestellt werden, die über die MFR-Obergrenzen hinausgehen, da die Ziele und das Funktionieren dieser Instrumente komplementär sind.



Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

X unbefristete Laufzeit

Anlaufphase ab 2021,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 4  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

X    durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

X Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

X öffentlich-rechtliche Körperschaften

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

X Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Die Kommission kann beschließen, die Durchführung der zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“ teilweise einer Exekutivagentur zu übertragen, und zwar entsprechend der Methode der Mittelverwaltung, die für die verstärkt unterstützten Tätigkeiten festgelegt wurde.

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Siehe die Finanzbögen der Kommissionsvorschläge COM(2018) 460 final, COM(2018) 435 final, COM(2018) 436 final, (COM(2018) 392) final.

Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

Siehe die Finanzbögen der Kommissionsvorschläge COM(2018) 460 final, COM(2018) 435 final, COM(2018) 436 final, (COM(2018) 392) final.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Siehe die Finanzbögen der Kommissionsvorschläge COM(2018) 460 final, COM(2018) 435 final, COM(2018) 436 final, (COM(2018) 392) final.

 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GM/NGM 5

von EFTA-Ländern 6

von Kandidatenländern 7

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

01 01 01 01, 01 01 01 02, 01 01 01 03, 01 01 01 61, 01 01 01 62, 01 01 01 62, 01 01 01 63, 01 01 01 64 Unterstützung von Ausgaben für „Horizont Europa“, einschließlich Beiträgen an Exekutivagenturen, die das Programm durchführen

NGM

JA

JA

JA

NEIN

1

01 02 02 10 Cluster Gesundheit

GM

JA

JA

JA

NEIN

1

01 02 02 40 Cluster Digitalisierung, Industrie und Weltraum

GM

JA

JA

JA

NEIN

1

01 02 02 50 Cluster Klima, Energie und Mobilität

GM

JA

JA

JA

NEIN

1

01 02 03 01 Europäischer Innovationsrat

GM

JA

JA

JA

NEIN

Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

GM/NGM 8

von EFTA-Ländern 9

von Kandidatenländern 10

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

3

08 01 02 Unterstützung von Ausgaben für den „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

08 03 01 03 Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP-Strategiepläne, die aus dem EURI finanziert werden

GM

Nein

Nein

Nein

NEIN

3

08 03 02 ELER – Operative technische Hilfe

GM

Nein

Nein

Nein

NEIN

Rubrik 6 Nachbarschaft und übrige Welt

GM/NGM 11

von EFTA-Ländern 12

von Kandidatenländern 13

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

6

15 01 01 Unterstützung von Ausgaben für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

6

15 02 01 07 Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen aus dem EURI

GM

JA

JA

JA

NEIN

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

< 1, 3 und 6 >

 [Rubrik 1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales, Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und Umwelt, Rubrik 6 – Nachbarschaft und übrige Welt]

Zusätzlich zu der Finanzausstattung, die in Artikel 9 des Verordnungsvorschlags COM(2018) 435 (Verordnung über das Rahmenprogramm „Horizont Europa“) und Artikel 4 des vorgeschlagenen Beschlusses über das Spezifische Programm zu „Horizont Europa“ festgelegt ist, werden 14 647 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Davon können bis zu 689,160 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen stellt sich wie folgt dar:

[Horizont Europa]

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

4 919,020

4 739,320

2 558,890

1 740,610

13 957,840

Zahlungen

(2)

433,668

3 479,853

2 708,187

2 475,285

1 978,160

1 860,712

909,443

112,532

13 957,840

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

126,980

197,680

132,110

106,390

51,000

37,000

38,000

689,160

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Verpflichtungen

= 1 + 3

5 046,000

4 937,000

2 691,000

1 847,000

51,000

37,000

38,000

14 647,000

Zahlungen

= 2 + 3

560,648

3 677,533

2 840,297

2 581,675

2 029,160

1 897,712

947,443

112,532

14 647,000

Zusätzlich zu der Finanzausstattung, die in Artikel 83 des Verordnungsvorschlags COM(2018) 392 (ELER-Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne) festgelegt ist, werden 16 483 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) für die Jahre 2022–2024 14 als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Davon können bis zu 6,000 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden. Die operative technische Hilfe ist in dem Betrag für operative Ausgaben enthalten und wird berechnet, wenn die Aufteilung der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 83 Absatz 1 von COM(2018) 392 auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 3 des genannten Artikels festgesetzt wird.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen stellt sich wie folgt dar:

[ELER]

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

8 116,000

4 139,000

4 222,000

16 477,000

Zahlungen

(2)

2 029,000

3 875,350

4 938,950

3 531,000

1 680,500

422,200

16 477,000

ELER – Operative technische Hilfe (Beitrag aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI)

Verpflichtungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Zahlungen

(2)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben (Beitrag aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI)

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

1,000

1,000

1,000

1,000

1,000

1,000

6,000

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Verpflichtungen

= 1 + 3

8 117,000

4 140,000

4 223,000

1,000

1,000

1,000

16 483,000

Zahlungen

= 2 + 3

2 030,000

3 876,350

4 939,950

3 532,000

1 681,500

423,200

16 483,000

Zusätzlich zu der Finanzausstattung, die in Artikel 6 der Verordnung COM(2018) 460 final (Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit) festgelegt ist, werden 11 448,070 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Davon können bis zu 162,308 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen stellt sich wie folgt dar:

[Garantie für Außenmaßnahmen – Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit]

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

3 265,383

3 331,093

2 274,063

2 320,063

27,383

33,389

34,389

11 285,762

Zahlungen

(2)

23,133

1 883,383

1 883,383

1 883,383

1 883,383

1 888,389

1 840,709

11 285,762

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

24,617

24,617

24,617

24,617

24,617

19,611

19,611

162,308

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Verpflichtungen

= 1 + 3

3 290,000

3 355,710

2 298,680

2 344,680

52,000

53,000

54,000

11 448,070

Zahlungen

= 2 + 3

47,750

1 908,000

1 908,000

1 908,000

1 908,000

1 908,000

1 860,320

11 448,070



Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

-

-

-

-

-

-

-

-

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

-

-

-

-

-

-

-

-

Außerhalb der RUBRIK 7 15  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal – externe zweckgebundene Einnahmen (Forschung)

6,000

6,000

6,000

4,800

2,400

1,600

1,200

28,000

Sonstige
Verwaltungsausgaben – externe zweckgebundene Einnahmen (Forschung)

120,980

191,680

126,110

101,590

48,600

35,400

36,800

661,160

Zwischensumme externe zweckgebundene Einnahmen (Forschung)

126,980

197,680

132,110

106,390

51,000

37,000

38,000

689,160

Personal – externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung) – Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

16,440

16,440

16,440

16,440

16,440

11,434

11,434

105,068

Sonstige
Verwaltungsausgaben – externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung) – Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

8,177

8,177

8,177

8,177

8,177

8,177

8,177

57,240

Personal – externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung) – ELER

0,000

0,720

0,720

0,720

0,720

0,720

0,000

3,600

Sonstige
Verwaltungsausgaben – externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung) – ELER

0,000

0,280

0,280

0,280

0,280

0,280

1,000

2,400

Zwischensumme externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung)

24,617

25,617

25,617

25,617

25,617

20,611

20,611

168,307

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

151,597

223,297

157,727

132,007

76,617

57,611

58,611

857,467

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Bei zusätzlichem Personal handelt es sich nur um externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  16

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 17

- am Sitz

- in den Delegationen

Sonstiges: externe zweckgebundene Einnahmen (Forschung) 18  

75

75

75

60

30

20

15

Sonstiges: externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung) – Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

150

150

150

150

150

105

105

Sonstiges: externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung) – ELER

0

9

9

9

9

9

INSGESAMT

225

234

234

219

189

134

120

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Bei zusätzlichem Personal handelt es sich nur um externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Externes Personal

Das externe Personal wird die Beamten und Bediensteten auf Zeit dabei unterstützen, zur Durchführung von Maßnahmen beizutragen, die in der Verordnung über das Europäische Aufbauinstrument genannt und im Rahmen der betreffenden Programme durchzuführen sind.

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. X    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 19

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

(1)    European Economic Forecast, Institutional Paper 125, Mai 2020.
(2)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(3)    COM(2017) 720 final.
(4)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(5)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(6)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(7)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(8)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(9)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(10)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(11)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(12)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(13)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(14)    Für aus den Verwaltungsausgaben finanzierte Tätigkeiten wie die Überwachung der Durchführung einschließlich Prüftätigkeiten und Finanzmanagement sowie die Beteiligung am Abschlussverfahren der Programme können bis 2027 Verpflichtungen eingegangen werden (nähere Angaben siehe vorstehende Tabelle).
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(17)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(18)    Diese Schätzungen berücksichtigen nicht das zusätzliche Personal, das in den Exekutivagenturen benötigt und aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird; hierzu ist eine gründliche Bewertung der Auswirkungen auf das Personal erforderlich.
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