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Document 52020PC0460

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

COM/2020/460 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 460 final

2020/0006(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 14. Januar 2020 nahm die Europäische Kommission ihren Legislativvorschlag zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang 1 sowie einen Vorschlag zur Änderung ihres Legislativvorschlags für die Dachverordnung 2 an.

Entsprechend dem Ziel, die Klimaneutralität der EU bis 2050 auf wirksame und faire Weise zu erreichen, soll der Fonds für einen gerechten Übergang die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Kosten des Übergangs zur Klimaneutralität zugunsten der von diesem Übergang am stärksten betroffenen Gebiete mildern. Die Unterstützung aus dem Fonds konzentriert sich auf Maßnahmen zur Umstellung der Wirtschaft, die Umschulung betroffener Arbeitnehmer und die Unterstützung bei der Arbeitssuche.

Der Coronavirus-Ausbruch (COVID-19) hat viele Regierungen dazu veranlasst, beispiellose Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dies wiederum hat in vielen Volkswirtschaften zu einem drastischen Rückgang des Produktionsniveaus mit schwerwiegenden sozialen Folgen geführt. Dies wird in den kommenden Jahren erhebliche Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen und den Schuldendienst mit sich bringen, was die für die wirtschaftliche Erholung erforderlichen öffentlichen Investitionen begrenzen könnte.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und Haushaltslage nicht gleichermaßen in der Lage, die Auswirkungen der Krise zu bewältigen. Wenn hier nicht gegengesteuert wird, können diese Unterschiede zu einer asymmetrischen Erholung und zu größeren regionalen Ungleichheiten führen, was wiederum den Binnenmarkt, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und unsere Union insgesamt untergraben kann.

Um wachsende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und einen ungleichmäßigen Erholungsverlauf zu verhindern, muss den Mitgliedstaaten und Regionen daher kurz- und mittelfristig zusätzliche Unterstützung gewährt werden, um ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen und die Grundlage für eine rasche Erholung ihrer Volkswirtschaften zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund müssen Investitionen in den grünen Wandel beschleunigt werden, damit die Voraussetzungen für ein langfristiges Wachstum in Europa und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber künftigen Schocks geschaffen werden. Dies sollte in den künftigen Programmen und Investitionsschwerpunkten in vollem Umfang zum Ausdruck kommen. Die beschleunigte Einstellung der Förderung fossiler Brennstoffe und CO2-intensiver Tätigkeiten durch gezielte Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung und die Schaffung neuer Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze birgt ein enormes Potenzial für Wirtschaftswachstum in Europa. Es muss unser oberstes Anliegen sein, Regionen und Bürger zu befähigen, den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erfolgreich zu bewältigen.

Daher wird vorgeschlagen, zusätzliche Mittel in Höhe von 35 613 048 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Fonds für einen gerechten Übergang bereitzustellen. Von diesen zusätzlichen Mitteln sollten 2 810 048 000 EUR aus Haushaltsmitteln stammen, wodurch sich die Finanzausstattung des Programms im nächsten MFR auf 11 270 459 000 EUR erhöht; diese Mittel sollten im Zuge der laufenden Verhandlungen auf Ebene des Europäischen Rates zugewiesen werden. Die verbleibenden zusätzlichen Mittel in Höhe von 32 803 000 000 EUR werden für den Zeitraum 2021 bis 2024 bereitgestellt und stellen externe zweckgebundene Einnahmen aus dem Europäischen Aufbauinstrument dar.

Diese Mittel werden gemäß der in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung über einen Fonds für einen gerechten Übergang dargelegten Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei deren Kapazität, die notwendigen Investitionen zur Bewältigung des Übergangs zur Klimaneutralität zu finanzieren, maßgeblich ist.

Abweichend von den Vorschriften der Haushaltsordnung für externe zweckgebundene Einnahmen unterliegen diese zusätzlichen Mittel den geltenden Vorschriften der Dachverordnung, sobald sie Programmen zugewiesen wurden; dies gilt auch für die Vorschriften der Dachverordnung für Mittelbindungen und die Aufhebung von Mittelbindungen.

Damit die Mitgliedstaaten und Regionen ihre kohäsionspolitischen Mittel weiterhin zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts einsetzen können, sind für die zusätzlichen Mittel aus dem Europäischen Aufbauinstrument keine Übertragungen aus den nationalen Zuweisungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds+ erforderlich.

Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten

Die Unterstützung durch den Fonds für einen gerechten Übergang wird durch eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU ergänzt. Damit wird ein breiteres Spektrum von Investitionen unterstützt, insbesondere durch Förderung des Übergangs durch die Bereitstellung von Unterstützung für CO2-arme und klimaresiliente Tätigkeiten wie Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienzprogramme. Zudem ermöglicht es diese Regelung, Energie- und Verkehrsinfrastrukturprojekte, einschließlich der Gasinfrastruktur und Fernwärmeversorgung, aber auch Dekarbonisierungsprojekte sowie Vorhaben zur wirtschaftlichen Diversifizierung der Regionen und zum Ausbau der sozialen Infrastruktur finanziell zu unterstützen.

Darüber hinaus wird eine neue Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die zusammen mit der EIB umgesetzt wird, die Kombination von Finanzhilfen aus EU-Mitteln mit Darlehen der EIB für öffentliche Einrichtungen unterstützen, um die am stärksten betroffenen Gebiete zu fördern, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang genannt sind.

Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei Säulen werden durch die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gewährleistet, in denen der Entwicklungsbedarf der am stärksten betroffenen Gebiete im Zusammenhang mit der Energiewende ermittelt wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 174 Absatz 1 AEUV gerechtfertigt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts [...]. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.“

Um die Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang zu ermöglichen, muss sich der Vorschlag auf Artikel 175 AEUV stützen; darin wird die Union ausdrücklich aufgefordert, die Bemühungen zur Verwirklichung der in Artikel 174 genannten Ziele durch die Politik zu unterstützen, die sie mithilfe der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.

In Artikel 175 Absatz 3 AEUV heißt es ferner: „Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden“.

Außerdem muss der Vorschlag auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV basieren, um gezielte Ausnahmen von der Haushaltsordnung zu ermöglichen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV erstreckt sich die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit auf den Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf bestimmte Aspekte der Sozialpolitik. Die Union ist auch für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Industrie zuständig (Artikel 6 AEUV).

Die Durchführung des Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung delegiert die Kommission die strategische Programmplanung und Umsetzung an die Mitgliedstaaten und die Regionen. Die Maßnahmen der Union gehen daher nicht über das zur Erreichung der in den Verträgen dargelegten Ziele der Union erforderliche Maß hinaus.

Mit der geteilten Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie möglich gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten und Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger heran und verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen und die Programme gemeinsam kofinanzieren.

Wahl des Instruments

Die Kohäsionspolitik ist der geeignete Rahmen für den Fonds für einen gerechten Übergang, da sie die wichtigste EU-Politik zur Bewältigung des Strukturwandels in den Regionen Europas darstellt. Sie stellt finanzielle Unterstützung für Investitionen in einer Vielzahl von Bereichen bereit, die zu Beschäftigung und Wachstum beitragen, und arbeitet dabei mit den Akteuren vor Ort zusammen.

Sie bietet ferner einen integrierten ortsbezogenen Ansatz, der Synergien und Kohärenz zwischen den Investitionen, die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang unterstützt werden, und den aus den allgemeinen kohäsionspolitischen Programmen unterstützten Investitionen gewährleistet. Dadurch wird die wirtschaftliche Entwicklung und Umstellung der betroffenen Regionen beschleunigt.

Darüber hinaus wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten und Regionen gefördert. Dies ist eine entscheidende Voraussetzung für den Fonds für einen gerechten Übergang, der in maßgeschneiderten Strategien für den territorialen Übergang verankert werden muss, damit die zahlreichen mit dem Übergang verbundenen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen umfassend berücksichtigt werden können.

Das gewählte Instrument im Rahmen der Kohäsionspolitik ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Der Vorschlag nimmt jedoch die Diskussionen auf, die in den letzten Wochen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament im Rahmen der Verhandlungen über den Vorschlag zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang geführt wurden.

Sowohl im Berichtsentwurf des Berichterstatters des REGI-Ausschusses als auch in der Stellungnahme des BUDG-Ausschusses wurde insbesondere eine erhebliche Aufstockung des JTF-Budgets vorgeschlagen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung 3 zur Vorbereitung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds 4 wurden die Ziele und Hauptmerkmale des Fonds für einen gerechten Übergang unterstützt.

Die vorgeschlagenen Änderungen des JTF-Vorschlags greifen die wachsenden Herausforderungen auf, mit denen die Gebiete angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie konfrontiert sind. Abgesehen von der Erhöhung der Mittel sind die Änderungen begrenzt und ändern nichts an der Struktur und den Hauptmerkmalen des ursprünglichen Vorschlags. Eine eigene Folgenabschätzung wurde daher nicht durchgeführt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die zusätzlichen Mittel aus den Haushaltsmitteln des MFR 2021-2027 werden zu zusätzlichen Mittelbindungen in den Jahren 2021-2027 und zu Zahlungen in den Jahren 2022-2027 und nach 2027 führen.

Die zusätzlichen Mittel im Rahmen der Europäischen Aufbauinstruments führen zu zusätzlichen Mittelbindungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und 2024 sowie zu Zahlungen in den Jahren 2021 bis 2027 auf der Grundlage externer zweckgebundener Einnahmen.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagenen Änderungen am JTF-Vorschlag konzentrieren sich auf folgende Elemente:

·Erhöhung der Mittel durch zusätzliche Haushaltsmittel und externe zweckgebundene Einnahmen

·Keine Verpflichtung zur Ergänzung dieser zusätzlichen Mittel, die im Rahmen des Europäischen Aufbauinstruments finanziert werden, durch Übertragungen aus dem EFRE und dem ESF+

·Änderung von Anhang I im Hinblick auf seine Anpassung an die vorgeschlagene Mittelerhöhung

2020/0006 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Der Vorschlag COM(2020) 22 der Kommission wird wie folgt geändert:

1)Die Präambel wird wie folgt geändert:

a)Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,“;

b)ein neuer sechster Absatz wird eingefügt:

„nach Stellungnahme des Rechnungshofs 5 ,“;

2)folgender Erwägungsgrund 8a wird eingefügt:

„(8a) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.“;

3)folgender Erwägungsgrund 9a wird eingefügt:

„(9a) Im Einklang mit der Verordnung [Europäisches Aufbauinstrument] und im Rahmen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang Aufbau- und Resilienzmaßnahmen durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen.  Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [ERI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.“;

4)Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 11 270 459 000 EUR zu jeweiligen Preisen und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.

0,35 % des in Unterabsatz 1 genannten Betrags werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt.“;

5)folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

1)Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang mit einem Betrag von 32 803 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen von dem Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi der genannten Verordnung durchgeführt, vorbehaltlich deren Artikel 4 Absätze 3, 4 und 8.

Dieser Betrag fällt unter die anderen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 und stellt externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar.

Die Mittel werden zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Gesamtmitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Jahre 2021 bis 2024 wie folgt für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt:

2021: 7 954 600 000 EUR;

2022: 8 114 600 000 EUR;

2023: 8 276 600 000 EUR;

2024: 8 441 600 000 EUR;

Darüber hinaus werden 15 600 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus den im ersten Unterabsatz genannten Mitteln für Verwaltungsausgaben bereitgestellt.

2)0,35 % des in Absatz  Unterabsatz 1 genannten Betrags werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt.

3)Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, wird in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.

4)Abweichend von Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erfordert der in Absatz 1 genannte Betrag keine ergänzende Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+.

5)Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel gemäß Absatz 1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen diese Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.“;

6)Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Mittel, darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen.“;

7)Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Vorschlags geändert. 

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

9 Umwelt- und Klimapolitik (2021-2027)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 6  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es wird vorgeschlagen, den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang zu ändern, um sicherzustellen, dass die notwendigen Investitionen in den grünen Wandel beschleunigt werden, damit die Voraussetzungen für ein langfristiges Wachstum in Europa und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber künftigen Schocks geschaffen werden. Daher wird vorgeschlagen, zusätzliche Mittel in Höhe von 35 613 048 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Fonds für einen gerechten Übergang bereitzustellen. Von diesen zusätzlichen Mitteln sollten 2 810 048 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus Haushaltsmitteln stammen, wodurch sich die Finanzausstattung des Programms im nächsten MFR auf 11 270 459 000 EUR erhöht; diese Mittel sollten im Zuge der laufenden Verhandlungen auf Ebene des Europäischen Rates zugewiesen werden. Die verbleibenden zusätzlichen Mittel in Höhe von 32 803 000 000 EUR werden für den Zeitraum 2021 bis 2024 bereitgestellt und stellen externe zweckgebundene Einnahmen aus dem Europäischen Aufbauinstrument dar.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Im Einklang mit dem Ziel, die Klimaneutralität der EU bis 2050 auf wirksame und faire Weise zu erreichen, soll der Fonds für einen gerechten Übergang die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Kosten des Übergangs zur Klimaneutralität zugunsten der von diesem Übergang am stärksten betroffenen Gebiete mildern. Die Unterstützung aus dem Fonds konzentriert sich auf Maßnahmen zur Umstellung der Wirtschaft, die Umschulung betroffener Arbeitnehmer und die Unterstützung bei der Arbeitssuche.

Der Coronavirus-Ausbruch (COVID-19) hat viele Regierungen dazu veranlasst, beispiellose Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dies wiederum hat in vielen Volkswirtschaften zu einem drastischen Rückgang des Produktionsniveaus mit schwerwiegenden sozialen Folgen führen. Dies wird in den kommenden Jahren erhebliche Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen und den Schuldendienst mit sich bringen, was die für die wirtschaftliche Erholung erforderlichen öffentlichen Investitionen begrenzen könnte.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und Haushaltslage nicht gleichermaßen in der Lage, die Auswirkungen der Krise zu bewältigen. Wenn hier nicht gegengesteuert wird, können diese Unterschiede zu einer asymmetrischen Erholung und zu größeren regionalen Ungleichheiten führen, was wiederum den Binnenmarkt, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und unsere Union insgesamt untergraben kann.

Um wachsende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und einen ungleichmäßigen Erholungsverlauf zu verhindern, muss den Mitgliedstaaten und Regionen daher kurz- und mittelfristig zusätzliche Unterstützung gewährt werden, um ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen und die Grundlage für eine rasche Erholung ihrer Volkswirtschaften zu schaffen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Unterstützung durch den Fonds für einen gerechten Übergang wird durch eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU ergänzt. Damit wird ein breiteres Spektrum von Investitionen unterstützt, insbesondere durch Förderung des Übergangs durch die Bereitstellung von Unterstützung für CO2-arme und klimaresiliente Tätigkeiten wie Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienzprogramme. Zudem ermöglicht es diese Regelung, Energie- und Verkehrsinfrastrukturprojekte, einschließlich der Gasinfrastruktur und Fernwärmeversorgung, aber auch Dekarbonisierungsprojekte sowie Vorhaben zur wirtschaftlichen Diversifizierung der Regionen und zum Ausbau der sozialen Infrastruktur finanziell zu unterstützen.

Darüber hinaus wird eine neue Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die zusammen mit der EIB umgesetzt wird, die Kombination von Finanzhilfen aus EU-Mitteln mit Darlehen der EIB für öffentliche Einrichtungen unterstützen, um die am stärksten betroffenen Gebiete zu fördern, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang genannt sind.

Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei Säulen werden durch die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gewährleistet, in denen der Entwicklungsbedarf der am stärksten betroffenen Gebiete im Zusammenhang mit der Energiewende ermittelt wird.

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen, die erforderlich sind, um Vorschriften für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel und für ihre Durchführung festzulegen. Er steht im Einklang mit der Dachverordnung. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für einen Aufbaufonds.

Die zusätzlichen Mittel werden gemäß der in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung über einen Fonds für einen gerechten Übergang dargelegten Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei deren Kapazität, die notwendigen Investitionen zur Bewältigung des Übergangs zur Klimaneutralität zu finanzieren, maßgeblich ist. Damit die Mitgliedstaaten und Regionen weiterhin ihre kohäsionspolitischen Mittel zur Unterstützung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts einsetzen können, sind für die zusätzlichen Mittel aus dem Europäischen Aufbauinstrument keine Übertragungen aus den nationalen Zuweisungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds+ erforderlich.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

X    Finanzielle Auswirkungen: von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis 2027 für Mittel für Zahlungen.

 unbegrenzte Dauer

Anlaufphase ab 2021,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 7  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission (für 0,35 % der Zuweisung für technische Hilfe)

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die Festlegung der Vorschriften, die für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel zur Verfügung erforderlich sind. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die Festlegung der Vorschriften, die für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erforderlich sind. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die Festlegung der notwendigen Vorschriften, um die zusätzlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der  
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM 8  

von EFTA-Ländern 9

von Kandidatenländern 10

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

3

09 01 02 Unterstützungsausgaben für den „Fonds für einen gerechten Übergang“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 03 02 Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) – Operative technische Unterstützung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 03 03 – JTF finanziert aus dem ERI

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen 
Finanzrahmens

3

Der Vorschlag führt zu zusätzlichen Mittelbindungen in den Jahren 2021 bis 2027 sowie zu Zahlungen in den Jahren 2021 bis 2027 und nach 2027.

Von diesen zusätzlichen Mitteln sollten 2 810 048 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus Haushaltsmitteln stammen, wodurch sich die Finanzausstattung des Programms im nächsten MFR auf 11 270 459 000 EUR zu jeweiligen Preisen erhöht; diese Mittel sollten im Zuge der laufenden Verhandlungen auf Ebene des Europäischen Rates zugewiesen werden.

Die verbleibenden zusätzlichen Mittel decken den Zeitraum 2021-2024 ab und stellen externe zweckgebundene Einnahmen aus dem Europäischen Aufbauinstrument auf der Grundlage externer zweckgebundener Einnahmen dar. Die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung verfügbaren Beträge stammen aus Mittelaufnahmen der Union im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XX (ERI-Verordnung). Von den externen zweckgebundenen Einnahmen können bis zu 15 600 000 EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, verwendet werden

Die vorläufige Aufschlüsselung der zusätzlichen Ausgaben für das Jahr 2020 ist wie folgt:

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel

Verpflichtungen

(1)

416,600

413,025

408,037

402,684

396,953

390,832

381,917

2 810,048

Zahlungen

(2)

60,055

343.229

444,024

343,665

409,011

461,055

749,008

2 810,048

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

416,600

413,025

408,037

402,684

396,953

390,832

381,917

2 810,048

Zahlungen

= 2 + 3

60,055

343,229

444,024

343,665

409,011

461,055

749,008

2 810,048

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen ist wie folgt:

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des ERI finanzierte operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

7 954,600

8 114,600

8 276,600

8 441,600

32 787,400

Zahlungen

(2)

7 310,645

7 726,658

7 212,000

6 294,109

4 243,988

32 787,400

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des ERI finanzierte Ausgaben für Verwaltungsunterstützung

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

2,400

2,400

2,400

2,400

2,000

2,000

2,000

15,600

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des ERI finanzierte Gesamtausgaben

Verpflichtungen

= 1 + 3

7 957,000

8 117,000

8 279,000

8 444,000

2,000

2,000

2,000

32 803,000

Zahlungen

= 2 + 3

7 313,045

7 729,058

7 214,400

6 296,509

4 245,988

2,000

2,000

32 803,000



Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens 

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
 
des mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,400

2,400

2,400

2,400

2,000

2,000

2,000

15,600

Sonstige  
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme  
außerhalb der RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

2,400

2,400

2,400

2,400

2,000

2,000

2,000

15,600

INSGESAMT

3,900

3,900

3,900

3,900

3,500

3,500

3,500

26,100

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Sitz und Vertretungen der Kommission

10

10

10

10

10

10

10

Delegationen

Forschung

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  11

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige (zweckgebundene Einnahmen)

30

30

30

30

25

25

25

INSGESAMT

40

40

40

40

35

35

35

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Bei zusätzlichem Personal handelt es sich nur um externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Vertragsbedienstete zur Unterstützung der Aushandlung der neuen/überarbeiteten Programme, Überwachung der Durchführung, einschließlich Rechnungsprüfung und Finanzmanagement, Teilnahme am Abschlussprozess der Programme

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

(1)    COM(2020) 22 final.
(2)    COM(2020) 23 final.
(3)    SWD(2018) 282 final.
(4)    COM(2018) 372 final.
(5)    ABl. C [ ] vom [ ] , S. [ ].
(6)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(7)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):     https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(8)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(9)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(10)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(11)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 460 final

ANHANG

des

geänderten Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang


ANHANG

„ANHANG I

Methode für die Zuweisung von Mitteln des Fonds für einen gerechten Übergang

Für jeden Mitgliedstaat wird die Finanzausstattung wie folgt festgelegt:

a)    Der Anteil jedes Mitgliedstaats wird als gewichtete Summe der Anteile berechnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt und wie angegeben gewichtet werden:

i)    Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen in Regionen der NUTS-2-Ebene, in denen die Kohlenstoffintensität, definiert als das Verhältnis der Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gemeldet wurden, zur Bruttowertschöpfung der Industrie, um den Faktor zwei über dem Durchschnitt der EU-27 liegt. Wird dieser Wert in einem Mitgliedstaat in keiner Region der NUTS-2-Ebene überschritten, so werden die Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen der Region der NUTS-2-Ebene mit der höchsten Kohlenstoffintensität herangezogen (Gewichtung 49 %);

ii)    Arbeitsplätze im Stein- und Braunkohlebergbau (Gewichtung 25 %);

iii)    Beschäftigung in der Industrie in den Regionen der NUTS-Ebene 2, die für die Zwecke von Ziffer i berücksichtigt werden (Gewichtung: 25 %);

iv)    Torfgewinnung (Gewichtung: 0,95 %);

v)    Ölschieferproduktion (Gewichtung: 0,05 %);

b)    die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe a ergeben, werden so angepasst, dass kein Mitgliedstaat mehr als 8 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) erhält. Beträge, die 8 Mrd. EUR pro Mitgliedstaat übersteigen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten umverteilt. Die Anteile der Mitgliedstaaten werden entsprechend neu berechnet;

c)    die sich aus der Anwendung von Buchstabe b ergebenden Anteile der Mitgliedstaaten werden negativ oder positiv mit einem Koeffizienten des Anderthalbfachen der Differenz angepasst, um die das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2015-2017, wie im Rahmen der Verhandlungen über den MFR 2021-2027 für die Kohäsionspolitik verwendet, das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE der EU-27-Mitgliedstaaten (Durchschnitt: 100 %) übersteigt oder unterschreitet.

Diese Anpassung gilt nicht für Mitgliedstaaten, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde;

d)    die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe c ergeben, werden so angepasst, dass die endgültige Zuweisung aus dem JTF eine Pro-Kopf-Beihilfeintensität (gemessen an der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats) von mindestens 32 EUR (zu Preisen von 2018) über den gesamten Zeitraum zur Folge hat.

Die Beträge zur Gewährleistung der Mindestbeihilfeintensität werden anteilig von den Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen abgezogen, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde.

Die Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang erfolgt zusätzlich zu der Zuweisung, die sich aus den Nummern 1 bis 16 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] ergibt, und ist nicht in der Zuweisungsgrundlage enthalten, auf die die Nummern 10 bis 15 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] angewandt werden.“.

(1)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
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