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Document 02021R0953-20220630

Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/953/2022-06-30

02021R0953 — DE — 30.06.2022 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/953 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2021

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2288 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2021

  L 458

459

22.12.2021

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/256 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2022

  L 42

4

23.2.2022

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/503 DER KOMMISSION vom 29. März 2022

  L 102

8

30.3.2022

►M4

VERORDNUNG (EU) 2022/1034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 2022

  L 173

37

30.6.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 072 vom 7.3.2022, S.  7 (2021/953)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/953 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2021

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Diese Verordnung trägt ferner dazu bei, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

Sie bietet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Ausstellung dieser Zertifikate erforderlich sind, und für die unter voller Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgende Verarbeitung der Informationen, die erforderlich sind, um die Echtheit und Gültigkeit dieser Zertifikate zu überprüfen und zu bestätigen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Inhaber“ eine Person, der gemäß dieser Verordnung ein interoperables Zertifikat mit Informationen über eine COVID-19-Impfung dieser Person, ein COVID-19-Testergebnis dieser Person oder die Genesung dieser Person von einer COVID-19-Infektion ausgestellt wurde;

2. 

„digitales COVID-Zertifikat der EU“ ein interoperables Zertifikat mit Informationen über die Impfung das Testergebnis oder die Genesung des Inhabers, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurden;

3. 

„COVID-19-Impfstoff“ ein immunologisches Arzneimittel, das zur aktiven Immunisierung bestimmt ist, um einer COVID-19-Infektion vorzubeugen, die durch SARS-CoV-2 hervorgerufen wird;

4. 

„NAAT-Test“ einen molekularen Nukleinsäure-Amplifikationstest, wie etwa Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;

▼M4

5. 

„Antigentest“ einen Test einer der folgenden Testkategorien, der auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) beruht, die das Vorhandensein des SARS-CoV-2 belegen:

a) 

Antigen-Schnelltests, wie etwa Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay, die in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führen,

b) 

laborgestützte Antigentests, wie etwa Enzym-Immunoassays (ELISA) oder automatisierte Immunoassays zum Nachweis von Antigenen;

▼B

6. 

„Antikörpertest“ einen laborgestützten Test, mit dem festgestellt werden soll, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, was darauf hinweist, dass der Inhaber mit SARS-CoV-2 in Kontakt gekommen ist und Antikörper entwickelt hat, unabhängig davon, ob diese Person Symptome aufwies oder nicht;

7. 

„Interoperabilität“ die Fähigkeit, Systeme in einem Mitgliedstaat zu überprüfen, um von einem anderen Mitgliedstaat codierte Daten zu verwenden;

8. 

„Strichcode“ ein Verfahren zur Speicherung und Darstellung von Daten in einem visuellen maschinenlesbaren Format;

9. 

„elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

10. 

„eindeutige Zertifikatkennung“ eine eindeutige Kennung, die unter Verwendung einer gemeinsamen Struktur jedem nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikat zugeteilt wird;

11. 

„Vertrauensrahmen“ die Vorschriften, Strategien, Spezifikationen, Protokolle, Datenformate und die digitale Infrastruktur, die die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung von Zertifikaten regeln und ermöglichen, um die Vertrauenswürdigkeit der Zertifikate zu gewährleisten, indem deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität durch die Verwendung elektronischer Siegel bestätigt werden.

Artikel 3

Digitales COVID-Zertifikat der EU

(1)  

Der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU ermöglicht die Ausstellung, grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung folgender Zertifikate:

a) 

ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat eine COVID-19-Impfung erhalten hat (Impfzertifikat);

▼M4

b) 

ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass sich der Inhaber einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen hat, wobei der Antigentest in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt ist und in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, und in dem die Art des Tests, das Datum, an dem der Test durchgeführt wurde, und das Testergebnis enthalten sind (Testzertifikat);

c) 

ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber nach einem positiven Ergebnis eines von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführten NAAT-Tests oder Antigentests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist, von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist (Genesungszertifikat).

Die Kommission veröffentlicht die Liste der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests einschließlich etwaiger Aktualisierungen.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten oder benannte Stellen, die im Namen der Mitgliedstaaten handeln, stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zertifikate in digitalem oder papiergestütztem Format oder in beiden Formaten aus. Die potenziellen Inhaber sind berechtigt, die Zertifikate im Format ihrer Wahl zu erhalten. Diese Zertifikate sind benutzerfreundlich und enthalten einen interoperablen Strichcode, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Der Strichcode muss den technischen Spezifikationen nach Artikel 9 entsprechen. Die Informationen in den Zertifikaten müssen auch in einer für Menschen lesbaren Form und mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie auf Englisch angegeben sein.
(3)  
Für jede Impfung, jedes Testergebnis und jede Genesung ist ein gesondertes Zertifikat auszustellen. Ein solches Zertifikat darf keine Daten aus zuvor ausgestellten Zertifikaten enthalten, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes festgelegt ist.
(4)  
Die in Absatz 1 genannten Zertifikate werden unentgeltlich ausgestellt. Der Inhaber ist berechtigt, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu beantragen, wenn die im Originalzertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr richtig oder aktuell sind, auch in Bezug auf die Impfung, das Testergebnis oder die Genesung des Inhabers, oder wenn das Originalzertifikat dem Inhaber nicht mehr zur Verfügung steht. Bei wiederholtem Verlust können für die Ausstellung eines neuen Zertifikats angemessene Gebühren erhoben werden.
(5)  

Das Zertifikat gemäß Absatz 1 muss den folgenden Text enthalten:

„Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer COVID-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmaßnahmen und damit verbundenen Beschränkungen.“

Die Mitgliedstaaten stellen dem Inhaber klare, umfassende und zeitnahe Informationen über die Ausstellung und den Zweck der Impfzertifikate, der Testzertifikate oder der Genesungszertifikate für die Zwecke dieser Verordnung zur Verfügung.

(6)  
Der Besitz von in Absatz 1 genannten Zertifikaten ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit.
(7)  
Die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nicht zu einer Diskriminierung aufgrund des Besitzes einer bestimmten, in Artikel 5, 6 oder 7 genannten Art des Zertifikats führen.
(8)  
Die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Zertifikate berührt nicht die Gültigkeit anderer Impf-, Testergebnis- oder Genesungsnachweise, die vor dem 1. Juli 2021 oder für andere Zwecke, insbesondere für medizinische Zwecke, ausgestellt wurden.
(9)  
Grenzüberschreitend tätige Personenverkehrsdienstleister, die nach nationalem Recht verpflichtet sind, während der COVID-19-Pandemie bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchzuführen, stellen sicher, dass die Überprüfung der Zertifikate gemäß Absatz 1 gegebenenfalls in den Betrieb grenzüberschreitender Verkehrsinfrastruktur, z. B. von Flughäfen, Häfen, Bahnhöfen und Busbahnhöfen, integriert wird.
(10)  
Die Kommission darf Durchführungsrechtsakte erlassen, um COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem die Union und die Mitgliedstaaten ein Abkommen über den freien Personenverkehr geschlossen haben, das es den Vertragsparteien gestattet, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nichtdiskriminierend zu beschränken, und das keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Union enthält, als den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig anzuerkennen. Erlässt die Kommission solche Durchführungsrechtsakte, so werden die jeweiligen Zertifikate gemäß den Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 anerkannt.

Bevor sie derartige Durchführungsrechtsakte erlässt, prüft die Kommission, ob ein solches Drittland Zertifikate ausstellt, die den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig sind, und förmlich zugesichert hat, dass es die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate anerkennt.

Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

▼M4

(11)  
Die Kommission ersucht den Gesundheitssicherheitsausschuss, das ECDC oder die EMA, Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von medizinischen Ereignissen, die in den Zertifikaten nach Absatz 1 dokumentiert sind, insbesondere mit Blick auf neue, besorgniserregende SARS-CoV-2-Varianten, und zur Anerkennung von COVID-19-Impfstoffen, die sich in den Mitgliedstaaten in klinischer Prüfung befinden, herauszugeben.

▼B

Artikel 4

Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(1)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten errichten und pflegen einen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU

▼M4

(2)  
Der Vertrauensrahmen stützt sich auf eine Public-Key-Infrastruktur und ermöglicht die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate. Der Vertrauensrahmen ermöglicht die Aufdeckung von Betrug, insbesondere von Fälschungen. Ferner wird durch ihn auch der Austausch von Zertifikatswiderrufslisten mit den eindeutigen Zertifikatkennungen widerrufener Zertifikate ermöglicht. Derartige Zertifikatswiderrufslisten dürfen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten. Die Überprüfung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate und gegebenenfalls der Zertifikatwiderrufslisten hat nicht zur Folge, dass der Aussteller von der Überprüfung unterrichtet wird.

▼B

(3)  
Mit dem Vertrauensrahmen wird angestrebt, die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene eingerichteten technologischen Systemen sicherzustellen.

Artikel 5

Impfzertifikat

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt Personen, denen ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, entweder automatisch oder auf Antrag dieser Personen Impfzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aus. Die betreffenden Personen werden über ihr Recht auf Ausstellung eines Impfzertifikats unterrichtet.
(2)  

Das Impfzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a) 

Identität des Inhabers;

▼M4

b) 

Informationen über den COVID-19-Impfstoff und die dem Inhaber verabreichte Anzahl der Dosen, unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem diese Dosen verabreicht wurden;

▼B

c) 

Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung.

Die personenbezogenen Daten werden in das Impfzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 1 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 1 des Anhangs durch Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die unter die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern, wenn eine solche Änderung erforderlich ist, um die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Impfzertifikats zu überprüfen und zu bestätigen, wenn wissenschaftliche Fortschritte hinsichtlich der Eindämmung der COVID-19-Pandemie erzielt wurden, oder um die Interoperabilität mit internationalen Standards sicherzustellen.

(3)  
Das Impfzertifikat wird nach der Verabreichung jeder einzelnen Dosis in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt, und daraus geht eindeutig hervor, ob das Impfprogramm abgeschlossen wurde oder nicht.
(4)  
Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 13 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
(5)  
Wenn Mitgliedstaaten Impfnachweise anerkennen, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, erkennen sie unter denselben Bedingungen auch gültige Impfzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurde.

Die Mitgliedstaaten können zu demselben Zweck Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff, für dessen Inverkehrbringen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Richtlinie 2001/83/EG eine Genehmigung erteilt hat, einen COVID-19-Impfstoff, dessen Inverkehrbringen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorübergehend gestattet wurde, oder einen COVID-19-Impfstoff, der das Verfahren der Notfallzulassung der WHO durchlaufen hat, ausgestellt wurden.

Erkennen die Mitgliedstaaten Impfzertifikate für einen in Unterabsatz 2 genannten COVID-19-Impfstoff an, so erkennen sie zu gleichen Bedingungen auch Impfzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung für den selben COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden.

▼M4

Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die an von den Ethikkommissionen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten klinischen Prüfungen eines COVID-19-Impfstoffs teilnehmen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer den COVID-19-Impfstoffkandidaten oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben. Die Informationen über den COVID-19-Impfstoff, die in die spezifischen Datenfelder des Impfzertifikats gemäß Nummer 1 des Anhangs aufzunehmen sind, dürfen die Integrität der klinischen Prüfung nicht beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 ausgestellt wurden, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, es sei denn, ihre Anerkennungsfrist ist abgelaufen oder sie wurden nach Abschluss der klinischen Prüfung widerrufen, insbesondere wenn für den COVID-19-Impfstoff anschließend keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn die Impfzertifikate für ein der Kontrollgruppe verabreichtes Placebo im Rahmen einer Blindstudie ausgestellt wurden.

▼B

Artikel 6

Testzertifikat

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt Personen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurden, entweder automatisch oder auf Antrag dieser Personen Testzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b aus. Die betreffenden Personen werden über ihr Recht auf Ausstellung eines Testzertifikats unterrichtet.
(2)  

Das Testzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a) 

Identität des Inhabers;

▼M4

b) 

Informationen über den NAAT-Test oder Antigentest, dem sich der Inhaber unterzogen hat;

▼B

c) 

Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung.

Die personenbezogenen Daten werden in das Testzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 2 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 2 des Anhangs durch Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern, wenn eine solche Änderung erforderlich ist, um die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Testzertifikats zu überprüfen und zu bestätigen, wenn wissenschaftliche Fortschritte hinsichtlich der Eindämmung der COVID-19-Pandemie erzielt wurden, oder um die Interoperabilität mit internationalen Standards sicherzustellen.

(3)  
Das Testzertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.
(4)  
Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 13 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
(5)  
Verlangen Mitgliedstaaten zur Aufhebung der im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Grenzgemeinschaften zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis, dass die betreffende Person auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde, so erkennen sie zu gleichen Bedingungen auch Testzertifikate mit einem negativen Testergebnis an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

Artikel 7

Genesungszertifikat

▼M4

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt auf Antrag nach einem positiven Ergebnis eines NAAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aus.

Die Mitgliedstaaten können auf Antrag auch nach einem positiven Ergebnis eines in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführten Antigen-Schnelltests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ausstellen.

Die Mitgliedstaaten können Genesungszertifikate auf der Grundlage von Antigentests ausstellen, die von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal am 1. Oktober 2021 oder danach durchgeführt wurden, sofern der verwendete Antigentest zum Zeitpunkt der Erstellung des positiven Testergebnisses in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt war.

Genesungszertifikate dürfen frühesten elf Tage nach dem Datum ausgestellt werden, an dem eine Person das erste Mal einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen wurde, der ein positives Ergebnis erbracht hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anzahl der Tage, nach denen ein Genesungszertifikat auszustellen ist, auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses nach Artikel 3 Absatz 11 oder auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden, zu ändern.

▼B

(2)  

Das Genesungszertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a) 

Identität des Inhabers;

b) 

Informationen über frühere SARS-CoV-2-Infektionen des Inhabers nach einem positiven Testergebnis;

c) 

Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung.

Die personenbezogenen Daten werden in das Genesungszertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 3 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 3 des Anhangs durch Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern, wenn eine solche Änderung erforderlich ist, um die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Genesungszertifikats zu überprüfen und zu bestätigen, wenn wissenschaftliche Fortschritte hinsichtlich der Eindämmung der COVID-19-Pandemie erzielt wurden, oder um die Interoperabilität mit internationalen Standards sicherzustellen.

(3)  
Das Genesungszertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

▼M4

(4)  
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 11 herausgegebenen Leitlinien wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erlassen, um die Ausstellung eines Genesungszertifikats auf der Grundlage eines positiven Antigentests, eines Antikörpertests einschließlich eines serologischen Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 oder anderer wissenschaftlich validierter Methoden zu ermöglichen. Durch solche delegierten Rechtsakte wird auch Nummer 3 des Anhangs geändert, indem Datenfelder hinzugefügt, geändert oder gelöscht werden, die unter die in Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen.

▼B

(5)  
Nach Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 4 veröffentlicht die Kommission die vom Gesundheitssicherheitsausschuss zu erstellende Liste der Antikörpertests, auf deren Grundlage ein Genesungszertifikat ausgestellt werden kann, einschließlich etwaiger Aktualisierungen.
(6)  
In dem Bericht gemäß Artikel 16 Absatz 1 bewertet die Kommission vor dem Hintergrund der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob der Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zweckmäßig und durchführbar ist. Bevor sie diesen Bericht vorlegt, holt die Kommission regelmäßig Leitlinien gemäß Artikel 3 Absatz 11 zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Grad der Standardisierung in Bezug auf die mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests einschließlich eines serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 ein, wobei auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Tests zu berücksichtigen sind.
(7)  
Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 13 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
(8)  
Erkennen Mitgliedstaaten zur Befreiung von den im Einklang mit dem Unionsrecht zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis der Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion an, erkennen sie unter denselben Bedingungen gültige Genesungszertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

Artikel 8

COVID-19-Zertifikate und andere von einem Drittland ausgestellte Dokumente

(1)  
Wurde in einem Drittland ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht, und wurden den Behörden eines Mitgliedstaats alle erforderlichen Informationen, einschließlich eines zuverlässigen Impfnachweises, übermittelt, so können diese Behörden der betreffenden Person auf Antrag ein Impfzertifikat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ausstellen. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.
(2)  
Die Kommission darf einen Durchführungsrechtsakt erlassen in dem festgelegt wird, dass COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittstaat im Einklang mit Standards und technologischen Systemen ausgestellt werden, die mit dem Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglichen, und die die im Anhang aufgeführten Daten enthalten, als den von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig zu betrachten sind, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union zu erleichtern.

Bevor sie einen solchen Durchführungsrechtsakt annimmt, prüft die Kommission, ob die von einem Drittland ausgestellten COVID-19-Zertifikate die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen.

Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Unterabsatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich.

(3)  
Die Anerkennung der in dem vorliegenden Artikel genannten Zertifikate durch die Mitgliedstaaten unterliegt Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8.
(4)  
Erkennten die Mitgliedstaaten ein von einem Drittstaat ausgestelltes Impfzertifikat für einen in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten COVID-19-Impfstoff an, so erkennten sie auch von anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung ausgestellte Zertifikate für denselben COVID-19-Impfstoff unter denselben Bedingungen an.
(5)  
Dieser Artikel gilt für COVID-19-Zertifikate und andere Dokumente, die von den in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten und in dessen Anhang II aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten sowie von den Färöern ausgestellt wurden. Dieser Artikel gilt nicht für COVID-19-Zertifikate und andere Dokumente, die in den in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten und in dessen Anhang II aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten oder auf den Färöern im Auftrag eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

Artikel 9

Technische Spezifikationen

(1)  

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des mit dieser Verordnung geschaffenen Vertrauensrahmens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen und Vorschriften, um

a) 

die in Artikel 3 Absatz 1genannten Zertifikate sicher auszustellen und zu überprüfen;

b) 

die Sicherheit der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Art der Daten zu gewährleisten;

c) 

die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate, einschließlich des Codierungssystems und sonstiger relevanter Elemente, zu füllen;

d) 

die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung festzulegen;

e) 

einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen;

f) 

anzustreben, die Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen zu gewährleisten;

g) 

die Zuständigkeiten zwischen Verantwortlichen und im Hinblick auf Auftragsverarbeiter gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 zu übertragen;

h) 

den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den in für Menschen lesbarer Form vorliegenden Informationen, die in den Zertifikaten in digitaler Form und in Papierform enthalten sind, gemäß den im Unionsrecht enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen sicherzustellen.

(2)  
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
(3)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung des Vertrauensrahmens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Gemäß diesem Absatz erlassene Durchführungsrechtsakte bleiben für die Geltungsdauer dieser Verordnung in Kraft.

Artikel 10

Schutz personenbezogener Daten

(1)  
Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Umsetzung dieser Verordnung.
(2)  
Die personenbezogenen Daten, die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten enthalten sind, dürfen für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich zum Zwecke des Abrufs und der Überprüfung der im Zertifikat enthaltenen Informationen verarbeitet werden, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Nach dem Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung findet keine weitere Verarbeitung mehr statt.
(3)  
Die personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikaten enthalten sind, werden von den zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Transitmitgliedstaats oder von den grenzüberschreitend tätigen Personenverkehrsdienstleistern, die nach nationalem Recht verpflichtet sind, bestimmte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit während der COVID-19-Pandemie durchzuführen, ausschließlich verarbeitet, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen. Zu diesem Zweck beschränken sich die personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige. Die personenbezogenen Daten, auf die gemäß diesem Absatz zugegriffen wird, werden nicht gespeichert.
(4)  
Die personenbezogenen Daten, die für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 3 Absatz 1, einschließlich der Ausstellung neuer Zertifikate, verarbeitet werden, dürfen vom Aussteller nicht länger gespeichert werden, als es für deren Zwecke unbedingt erforderlich ist, und in keinem Fall länger als für den Zeitraum, für den die Zertifikate zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden dürfen.

▼M4

(5)  
Zertifikatswiderrufslisten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgetauscht werden, dürfen nach dem Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung nicht mehr aufbewahrt werden.

▼B

(6)  
Die für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 zuständigen Behörden oder anderen benannten Stellen gelten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(7)  
Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die einen COVID-19-Impfstoff verabreicht oder den Test durchgeführt hat, für den ein Zertifikat ausgestellt werden soll, übermittelt den Behörden oder anderen benannten Stellen, die für die Ausstellung der Zertifikate zuständig sind, die personenbezogenen Daten, die zum Ausfüllen der im Anhang aufgeführten Datenfelder erforderlich sind.
(8)  
Arbeitet ein Verantwortlicher nach Absatz 6 für die Zwecke nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit einem Auftragsverarbeiter, so erfolgt keine Übermittlung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter in ein Drittland.

▼M4

Artikel 11

Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit und Informationsaustausch

(1)  
Unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit zu verhängen, sehen die Mitgliedstaaten, wenn sie Impfzertifikate, Testzertifikate mit negativem Testergebnis oder Genesungszertifikate akzeptieren, davon ab, zusätzliche Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit zu verhängen, es sei denn, solche Beschränkungen sind nichtdiskriminierend und notwendig und verhältnismäßig, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der vom ECDC auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates ( 1 ) veröffentlichten epidemiologischen Daten, und stehen mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang.
(2)  

Erlässt ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grundsätze, zusätzliche Beschränkungen für Inhaber der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate, insbesondere infolge einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante oder einer SARS-CoV-2-Variante unter Beobachtung, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon, und zwar nach Möglichkeit 48 Stunden vor der Einführung der neuen Beschränkungen. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:

a) 

die Gründe für diese Beschränkungen einschließlich aller in dieser Phase verfügbaren und zugänglichen einschlägigen epidemiologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse, die diese Beschränkungen stützen;

b) 

den Umfang dieser Beschränkungen, wobei die Zertifikate anzugeben sind, deren Inhaber solchen Beschränkungen unterliegen oder von diesen ausgenommen sind;

c) 

Beginn und Dauer dieser Beschränkungen.

(2a)  
Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 2, so achtet er besonders auf die zu erwartenden Auswirkungen dieser Beschränkungen auf Grenzregionen und auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage, Exklaven und geografisch isolierten Gebieten.
(3)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ausstellung und die Bedingungen für die Anerkennung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate, einschließlich der COVID-19-Impfstoffe, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 akzeptieren.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare, umfassende und rechtzeitige Informationen im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Informationen in der Regel 24 Stunden vor dem Inkrafttreten neuer Beschränkungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei epidemiologischen Notfällen eine gewisse Flexibilität erforderlich ist. Darüber hinaus können die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen von der Kommission zentral veröffentlicht werden.

▼B

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

▼M4

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem 1. Juli 2021 für einen Zeitraum von 24 Monaten übertragen.

▼B

(3)  
Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Dringlichkeitsverfahren

(1)  
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

▼C1

(2)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

▼B

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 15

Schrittweise Einführung

(1)  
COVID-19-Zertifikate, die vor dem 1. Juli 2021 von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden von den anderen Mitgliedstaaten zum 12. August 2021 gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 akzeptiert, sofern sie die im Anhang aufgeführten Datenfelder enthalten.
(2)  
Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, ab dem 1. Juli 2021 die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate in einem Format auszustellen, das dieser Verordnung entspricht, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die von einem solchen Mitgliedstaat ausgestellten COVID-19-Zertifikate, deren Format nicht dieser Verordnung entspricht, werden bis zum 12. August 2021 von den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 akzeptiert, wenn sie die im Anhang aufgeführten Datenfelder enthalten.

Artikel 16

Berichterstattung

(1)  

Bis zum 31. Oktober 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Der Bericht enthält eine Übersicht über Folgendes:

a) 

die Anzahl der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate;

b) 

gemäß Artikel 3 Absatz 11 erbetene Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Grad der Standardisierung in Bezug auf die mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests einschließlich serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2, wobei auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Tests zu berücksichtigen sind; und

c) 

die gemäß Artikel 11 erhaltenen Informationen.

(2)  
Bis zum 31. März 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erleichterung der Freizügigkeit, einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, die Akzeptanz der unterschiedlichen Arten von Impfstoffen, die Grundrechte, und die Nichtdiskriminierung, sowie den Schutz personenbezogener Daten während der COVID-19-Pandemie.

▼M4 —————

▼M4

(3)  
Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst insbesondere

a) 

eine Übersicht über die gemäß Artikel 11 erhaltenen Informationen über die von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit,

b) 

einen Überblick über alle Entwicklungen in Bezug auf die nationale und internationale Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate und den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu von Drittländern ausgestellten COVID-19-Zertifikaten,

c) 

alle einschlägigen Aktualisierungen der — in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Bericht enthaltenen — Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erleichterung der Freizügigkeit, einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, die Akzeptanz der unterschiedlichen Arten von Impfstoffen, die Grundrechte, die Nichtdiskriminierung und den Schutz personenbezogener Daten während der COVID-19-Pandemie,

d) 

eine Bewertung der Angemessenheit der weiteren Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate für die Zwecke dieser Verordnung unter Berücksichtigung epidemiologischer Entwicklungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Bei der Erstellung des Berichts ersucht die Kommission das ECDC und den Gesundheitssicherheitsausschuss um Leitlinien, die diesem Bericht als Anlage beigefügt werden.

Dem Bericht kann ein Legislativvorschlag beigefügt werden, insbesondere zur Verkürzung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie und etwaige diesbezügliche Empfehlungen des ECDC und des Gesundheitssicherheitsausschusses zu berücksichtigen sind.

▼B

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M4

Sie gilt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

IN DEN ZERTIFIKATEN ENTHALTENE DATENSÄTZE

1. 

In das Impfzertifikat aufzunehmende Datenfelder:

a) 

Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

b) 

Geburtsdatum;

c) 

Zielkrankheit oder -erreger: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten);

d) 

COVID-19-Impfstoff oder -Prophylaxe;

e) 

COVID-19-Impfstoffhandelsname;

f) 

Zulassungsinhaber oder Hersteller des COVID-19-Impfstoffs;

g) 

Nummer der Impfung in einer Impfserie und Gesamtzahl der Dosen in der Impfserie;

▼M3

h) 

Datum der Impfung unter Angabe des Datums der zuletzt erhaltenen Dosis (Zertifikate von Personen ab 18 Jahren, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, werden nur anerkannt, wenn nicht mehr als 270 Tage seit dem Datum der Verabreichung der letzten Dosis in dieser Impfserie vergangen sind);

▼B

i) 

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wurde;

j) 

Zertifikataussteller;

k) 

eindeutige Zertifikatkennung.

2. 

In das Testzertifikat aufzunehmende Datenfelder:

a) 

Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

b) 

Geburtsdatum;

c) 

Zielkrankheit oder -erreger: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten);

d) 

Art des Tests;

e) 

Name des Tests (beim NAAT-Test fakultativ);

f) 

Hersteller des Tests (beim NAAT-Test fakultativ);

g) 

Datum und Uhrzeit der Probenahme;

h) 

Testergebnis;

▼M4

i) 

Testzentrum oder -einrichtung (beim Antigentest fakultativ);

▼B

j) 

Mitgliedstaat, in dem der Test durchgeführt wurde;

k) 

Zertifikataussteller;

l) 

eindeutige Zertifikatkennung.

▼M2

3. 

In das Genesungszertifikat aufzunehmende Datenfelder:

a) 

Name: Nachname(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge);

b) 

Geburtsdatum;

c) 

Krankheit oder Erreger, von der bzw. dem der Inhaber genesen ist: COVID-19 (SARS-CoV-2 oder eine seiner Varianten);

d) 

Datum des ersten positiven Testergebnisses;

e) 

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Test durchgeführt wurde;

f) 

Zertifikataussteller;

g) 

Zertifikat gültig ab;

h) 

Zertifikat gültig bis (höchstens 180 Tage ab dem Datum des ersten positiven Testergebnisses);

i) 

eindeutige Zertifikatkennung.



( 1 ) Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).

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