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Document 32021D2298

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/9870

OJ L 458, 22.12.2021, p. 527–529 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2298/oj

22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/527


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2298 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Östlich des Uruguay Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Östlich des Uruguay Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 8. Oktober 2021 übermittelte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“. Die Republik Östlich des Uruguay teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass die von ihr über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Östlich des Uruguay teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impfzertifikate, Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 14. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Östlich des Uruguay technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Vaxzevria, Spikevax, COVID-19 Vaccine Janssen, BBIBP-CorV, CoronaVac, Covaxin, Sputnik V und Convidecia.

(7)

Die Republik Östlich des Uruguay teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Östlich des Uruguay die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Östlich des Uruguay in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Östlich des Uruguay so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Östlich des Uruguay wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


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