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Document 32021D1478

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1478 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Färöern ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/6747

OJ L 325, 15.9.2021, p. 39–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1478/oj

15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1478 DER KOMMISSION

vom 14. September 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Färöern ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 sieht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten vor, die Drittländer Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate nach Standards ausgestellt werden, die als den gemäß dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die die Färöer Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die die Färöer Drittstaatsangehörigen ausstellen, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 12. Juli 2021 übermittelten die Färöer der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und Testzertifikate über das System „FODGC“. Die Färöer teilten der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilten die Färöer der Kommission mit, dass die von ihnen über das „FODGC“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Am 23. August 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Färöer technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und Testzertifikate der Färöer über ein System namens „FODGC“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von den Färöern über das „FODGC“-System ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(5)

Darüber hinaus informierten die Färöer die Kommission, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellen. Dazu gehört derzeit Comirnaty.

(6)

Die Färöer teilten der Kommission ferner mit, dass sie nur interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellen.

(7)

Außerdem teilten die Färöer der Kommission mit, dass keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellen werden.

(8)

Die Färöer teilten der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennen, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(9)

Außerdem teilten die Färöer der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer auf den Färöern die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von den Färöern über das „FODGC“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von den Färöern über das „FODGC“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollten die Färöer in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Färöer so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Färöern über das „FODGC“-System ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Färöer werden in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


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