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Document 32022H2548

Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates vom 13. Dezember 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates

ST/15535/2022/INIT

ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 146–152 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/2548/oj

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/146


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2548 DES RATES

vom 13. Dezember 2022

für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) angenommen.

(2)

Seitdem hat sich die epidemiologische Lage infolge der weltweit steigenden Impfquote mit Impfstoffen, die ein hohes Maß an Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen bieten, und der Verbreitung der Omikron-BA.4- und -BA.5-Varianten, die seit Juli 2022 weltweit vorherrschend sind und tendenziell weniger schwerwiegende Folgen als die früheren Delta-Varianten haben, erheblich verbessert.

(3)

Angesichts der derzeitigen und der zu erwartenden epidemiologischen Lage erscheint es daher angebracht, die Aufhebung der Beschränkungen für Reisen in die Union zu empfehlen. Alle Mitgliedstaaten und alle Länder, auf die der Schengen-Besitzstand Anwendung findet, haben diese Beschränkungen bereits im Sommer aufgehoben.

(4)

Die Empfehlung (EU) 2020/912 enthielt unter anderem in ihrem Anhang I eine Liste derjenigen Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften (im Folgenden „Drittländer und Regionen außerhalb der EU/des EWR“), für die die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union aufgehoben werden könnte, da sie die in der Empfehlung festgelegten epidemiologischen Kriterien erfüllen. Mit der Lockerung der Beschränkungen ist diese Liste nicht mehr erforderlich und sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Das SARS-CoV-2-Virus zirkuliert jedoch weiterhin. Daher sollten die Mitgliedstaaten bereit sein, koordinierte und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich die epidemiologische Lage erheblich verschlechtert, was auch aufgrund des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante geschehen kann.

(6)

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, wenn sich die epidemiologische Lage in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR erheblich verschlechtert, erforderlichenfalls nicht unbedingt notwendige Reisen beschränken, wobei diese Beschränkung für Personen, die geimpft oder genesen sind oder weniger als 72 Stunden vor ihrer Abreise im Wege eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) negativ getestet wurden, nicht gelten sollte. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bei der Ankunft dieser Personen zusätzliche Maßnahmen, wie beispielsweise zusätzliche Tests, Selbstisolierung oder Quarantäne, zu ergreifen.

(7)

Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates (2) COVID-19-Beschränkungen einführt, sollten sich die Mitgliedstaaten innerhalb der Strukturen des Rates und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und dem Gesundheitssicherheitsausschuss abstimmen, um festzustellen, ob für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten ähnliche Beschränkungen eingeführt werden sollten. Informationen über neue Maßnahmen sollten so früh wie möglich und grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für epidemiologische Notfälle eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

(8)

In diesem Zusammenhang sollte das mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte digitale COVID-Zertifikat der EU weiterhin als Impf-, Genesungs- und Testnachweis zugrunde gelegt werden. Ebenso sollten von Drittländern ausgestellte Zertifikate, für die ein gemäß Artikel 3 Absatz 10 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 erlassener Durchführungsbeschluss gilt, anerkannt werden.

(9)

Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten, wenn in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Variante auftritt, weiterhin die Möglichkeit haben, in koordinierter Weise umgehend befristete und flexible Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung einer solchen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante zu verzögern und ihre Eindämmung vorzubereiten.

(10)

Die vorliegende Empfehlung sollte für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten zudem die erforderlichen Ausnahmen von den Reisebeschränkungen vorsehen. Personen, die aus zwingenden Gründen oder in Ausübung einer wichtigen Funktion reisen, sollten auch dann in die Mitgliedstaaten und in andere Länder, auf die der Schengen-Besitzstand Anwendung findet, reisen dürfen, wenn die Notbremse ausgelöst wurde. Zu diesem Zweck sollte die Liste der Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, angepasst und auf Personen beschränkt werden, die auch in solchen Situationen in der Lage sein müssen, zu reisen.

(11)

Ferner sollten Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union stets in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes zurückkehren dürfen, wobei ihnen bei ihrer Ankunft Maßnahmen auferlegt werden können. Für Kinder unter 12 Jahren sollten Impf-, Genesungs- oder Testnachweise nicht vorgeschrieben sein.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Empfehlung. Da die vorliegende Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, beschließen, ob es sie umsetzt.

(13)

Die vorliegende Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist nicht zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(14)

Für Island und Norwegen stellt die vorliegende Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(15)

Für die Schweiz stellt die vorliegende Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(16)

Für Liechtenstein stellt die vorliegende Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(17)

Eine etwaige Wiedereinführung von Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union sollte im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums von allen Mitgliedstaaten in koordinierter Weise beschlossen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Aufhebung der Reisebeschränkungen

(1)

Ab dem 22. Dezember 2022 sollten alle COVID-19-bedingten Beschränkungen für Personen, die in die Union reisen, aufgehoben werden.

Anforderungen für Reisen im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage

(2)

Wenn dies zur Bewältigung einer erheblichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls in koordinierter Weise im Rat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission beschließen, angemessene Anforderungen für Reisende vor ihrer Abreise wieder einzuführen. Dabei könnte es sich um eine der folgenden Anforderungen oder eine Kombination davon handeln:

a)

Der Reisende muss spätestens 14 Tage vor der Einreise in die Union die letzte empfohlene Dosis einer ersten Impfserie eines der in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zugelassenen COVID-19-Impfstoffe oder eines der COVID-19-Impfstoffe, die das Notfallzulassungsverfahren der WHO durchlaufen haben, erhalten haben; bei Reisenden ab 18 Jahren dürfen seit der Verabreichung der im Impfzertifikat angegebenen Dosis für den Abschluss der ersten Impfserie höchstens 270 Tage vergangen sein, oder es muss nach Ablauf dieses Zeitraums von 270 Tagen nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis verabreicht worden sein.

b)

Der Reisende muss spätestens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Ergebnisses eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) vor der Reise in die Mitgliedstaaten von COVID-19 genesen sein.

c)

Der Reisende muss mittels eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT), der nicht mehr als 72 Stunden vor der Abreise in die Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, negativ auf COVID-19 getestet worden sein.

(3)

Bei der Feststellung, ob eine Situation für die Zwecke der Nummer 2 als eine erhebliche Verschlechterung einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Belastung ihrer Gesundheitssysteme aufgrund von COVID-19 berücksichtigen und dazu insbesondere die Zahl der im Krankenhaus auf Normal- und Intensivstationen neu aufgenommenen und behandelten Patienten, die Schwere zirkulierender SARS-CoV-2-Varianten sowie die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten regelmäßig bereitgestellten Informationen über die Entwicklung der epidemiologischen Lage heranziehen.

(4)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates (13) Beschränkungen für Reisen innerhalb der Union wieder einführen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und dem durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten erörtern, ob im Rahmen der vorliegenden Empfehlung ähnliche Beschränkungen für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten.

(5)

Wurden Beschränkungen nach den Nummern 2 oder 4 wieder eingeführt, sollten Reisende im Besitz eines oder mehrerer der folgenden Dokumente sein:

a)

gültiger Impfnachweis, der nach Verabreichung eines in der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde;

b)

gültiger Impfnachweis, der nach Verabreichung eines Impfstoffs ausgestellt wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist;

c)

gültiger Genesungsnachweis;

d)

gültiger Nachweis eines negativen Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) nicht mehr als 72 Stunden vor der Abreise.

(6)

Kinder unter 12 Jahren sollten vor der Abreise keinen Anforderungen unterliegen.

(7)

Die Mitgliedstaaten könnten auch zusätzliche Maßnahmen bei der Ankunft im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht anwenden, beispielsweise zusätzliche Tests, Selbstisolierung und Quarantäne.

(8)

Allerdings sollten

a)

Reisende, die im Sinne des Anhangs (15) eine wesentliche Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, bei ihrer Ankunft keinen Maßnahmen unterliegen, die den eigentlichen Zweck der Reise beeinträchtigen würden;

b)

die Mitgliedstaaten für Beschäftigte im Verkehrssektor, Seeleute und Grenzgänger für die Einreise in einen Mitgliedstaat nicht mehr als einen negativen Antigen-Schnelltest (RAT) bei der Ankunft vorschreiben;

c)

Flugbesatzungen von der Testpflicht befreit werden, wenn sie sich weniger als 12 Stunden in einem Drittland aufgehalten haben.

(9)

Wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen bei der Ankunft nach Nummer 7 auferlegen, sollten sie den Reisenden angemessene Informationen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen.

Impf-, Genesungs- und Testnachweise

(10)

Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten sollten die Mitgliedstaaten COVID-19-Impf-, -Genesungs- oder -Testnachweise anerkennen, die unter einen nach Artikel 3 Absatz 10 oder Artikel 8 Absatz 2 jener Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen.

(11)

Wurde kein entsprechender Durchführungsrechtsakt erlassen, so könnten die Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 5 beschließen, für die Zwecke dieser Empfehlung im Einklang mit nationalem Recht einen von einem Drittland ausgestellten Impf-, Genesungs- oder Testnachweis zu akzeptieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Dokuments sowie das Vorhandensein aller einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 überprüft werden müssen.

Maßnahmen in Bezug auf besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Varianten und Mechanismus für eine Notbremse

(12)

Wurde in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Variante entdeckt, so sollten die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen („Notbremse“) ergreifen, um die Ausbreitung der Variante in die Union einzudämmen. Als Reaktion auf das Auftreten einer solchen neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten innerhalb der nächsten 48 Stunden eine Sitzung innerhalb der Ratsstrukturen einberufen werden, um die Notwendigkeit koordinierter Maßnahmen für Reisen in die Union zu erörtern, damit die Ausbreitung der neuen Variante verzögert wird. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise im Rat über geeignete Anforderungen entscheiden. Die Mitgliedstaaten könnten für Drittstaatsangehörige, die sich in den 14 Tagen vor Antritt ihrer Reise in die Mitgliedstaaten in diesem Drittland oder dieser Region aufgehalten haben, ausnahmsweise innerhalb der Ratsstrukturen umgehend eine gemeinsame und vorübergehende Beschränkung aller Reisen in ihr Hoheitsgebiet einführen. Dies sollte auch für Situationen gelten, in denen sich die epidemiologische Lage so rasch und erheblich verschlechtert, dass vom Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante auszugehen ist.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb der Ratsstrukturen und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Lage regelmäßig in koordinierter Weise überprüfen.

(14)

Diese Beschränkungen sollten nach 21 Kalendertagen auslaufen, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen nach dem Verfahren der Nummern 12 und 13, sie zu verkürzen oder um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

(15)

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sollte eine Karte veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, in der die Situation in Bezug auf besorgniserregende Varianten und Varianten unter Beobachtung in Drittländern dargestellt wird.

Ausnahmen von vorübergehenden Reisebeschränkungen

(16)

Reisende, die im Sinne des Anhangs eine wesentliche Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, sollten nicht den unter den Nummern 2 und 12 genannten Reisebeschränkungen unterliegen.

(17)

Die folgenden Kategorien von Personen könnten den unter den Nummern 2 und 12 genannten Reisebeschränkungen unterliegen, sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, in die Union zurückzukehren:

a)

Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist (16);

b)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (17) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

Sind diese Personen nicht im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU, so könnten sie bei ihrer Ankunft den zusätzlichen Maßnahmen nach Nummer 7 unterliegen.

(18)

Die gegebenenfalls anzuwendenden zusätzlichen Maßnahmen bei der Ankunft nach Nummer 7 sollten weiterhin für Reisende gelten, die nach den Nummern 16 und 17 von Beschränkungen ausgenommen sind.

Kommunikation und Unterrichtung der Öffentlichkeit

(19)

Informationen über neue Maßnahmen nach Nummer 5 sollten so früh wie möglich, in der Regel aber mindestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

Schlussbestimmungen

(20)

Für die Zwecke dieser Empfehlung sollten Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/dem Heiligen Stuhl als Drittstaatsangehörige gelten, die in den Anwendungsbereich von Nummer 17 Buchstabe b fallen.

(21)

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung (EU) 2020/912. Sie sollte ab dem 22. Dezember 2022 gelten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1).

(2)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).

(3)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(13)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Siehe auch Leitlinien der Kommission vom 28. Oktober 2020 (COM(2020) 686 final vom 28.10.2020).

(16)  Gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(17)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).


ANHANG

Kategorien von Personen, die in Ausübung einer wesentlichen Funktion reisen oder deren Reise zwingend notwendig ist:

i.

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

ii.

Grenzgänger;

iii.

Beschäftigte im Verkehrssektor;

iv.

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen und von internationalen Organisationen eingeladene Personen, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte;

v.

Passagiere im Transitverkehr;

vi.

Passagiere, die aus zwingenden familiären und medizinischen Gründen reisen;

vii.

Seeleute;

viii.

Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;

ix.

Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen.


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