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Document 52020DC0115

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU

COM/2020/115 final

Brüssel, den 16.3.2020

COM(2020) 115 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU


Die Coronavirus-Krise ist mittlerweile eine Pandemie, die sich auf der ganzen Welt ausgebreitet hat und fünf Kontinente betrifft. Die Globalisierung und der internationale Personenverkehr schaffen Bedingungen, die der Ausbreitung des Virus über die Grenzen hinweg förderlich sind. Eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat dazu geführt, dass Reisende zahlreiche Infektionsfälle in mehrere Länder eingeschleppten, die wiederum durch allmähliche aber weit reichende Übertragung in ihrem jeweiligen Umfeld lokale Ausbruchherde ausgelöst haben. Je eher die Verbindung zwischen Übertragungskette und Reisen nicht mehr nachvollziehbar ist, desto schneller nimmt die lokale Übertragung zu, wodurch die Gesundheitssysteme stark unter Druck geraten.

Derzeit gilt die Europäische Union als Epizentrum der COVID-19-Pandemie. In den letzten Wochen haben die Mitgliedstaaten eine Reihe drastischer Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Die Fälle bestätigter COVID-19-Infektionen sind jedoch innerhalb kurzer Zeit exponentiell gestiegen, was eine erhebliche Belastung der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten darstellt, die ebenfalls täglich exponentiell zunimmt.

Zwar sieht die Weltgesundheitsorganisation Reisebeschränkungen im Allgemeinen nicht als wirksamstes Mittel zur Bekämpfung einer Pandemie an, doch ist es aufgrund der rasanten Ausbreitung von COVID-19 von entscheidender Bedeutung, dass die EU und die Mitgliedstaaten abgestimmte Sofortmaßnahmen ergreifen, die nicht nur dem Schutz der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung in der EU dienen, sondern auch die in den letzten Wochen zu beobachtende weitere Ausbreitung des Virus von der EU auf andere Länder verhindern sollen.

Reisebeschränkungen sollten sich darauf konzentrieren, den Zustrom von Personen an den Außengrenzen der Union drastisch zu verringern, wodurch sich auch die Übertragung auf andere Länder durch rückkehrende Reisende verlangsamt. Zudem sollten EU-Bürger und andere Personen, die im erweiterten EU-Raum 1 wohnen, davon abgehalten werden, Auslandsreisen anzutreten.

Mit dieser Mitteilung empfiehlt die Kommission dem Europäischen Rat zu handeln, damit die Staats- und Regierungschefs der Schengen-Länder zusammen mit ihren Amtskollegen der assoziierten Schengen-Länder rasch einen koordinierten Beschluss zur Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittländern in den erweiterten EU-Raum annehmen können.

****

Die EU-Außengrenze muss als Sicherheitszone für alle Schengen-Länder dienen. Dies ist im gemeinsamen Interesse und eine gemeinsame Verantwortung. Angesichts der aktuellen Situation einer flächendeckenden EU-weiten Verbreitung des Coronavirus bietet das System der Außengrenzen die Möglichkeit eines konzertierten Vorgehens der Mitgliedstaaten, um die weltweite Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Maßnahmen an den Außengrenzen müssen an allen Abschnitten der EU-Außengrenzen erfolgen. Vorübergehende Reisebeschränkungen könnten nur wirksam sein, wenn sie von den Schengen-Ländern gleichzeitig und in einheitlicher Weise für alle Abschnitte der Außengrenzen beschlossen und umgesetzt werden. Unkoordinierte Reisebeschränkungen einzelner Mitgliedstaaten für ihre jeweiligen Abschnitte der Außengrenzen laufen Gefahr, unwirksam zu sein. Jede einseitige Entscheidung eines Schengen-Landes, eine vorübergehende Reisebeschränkung an seinem eigenen Abschnitt der Außengrenzen einzuführen, könnte leicht dadurch untergraben werden, dass Personen an einem anderen Abschnitt der Außengrenzen in den Schengen-Raum einreisen. Ebenso erfordert ein koordinierter Beschluss die Beteiligung aller.

Eine solche Maßnahme würde auch die Aufhebung der Kontrollmaßnahmen an den Binnengrenzen ermöglichen, die mehrere Mitgliedstaaten kürzlich wieder eingeführt haben, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Diese Maßnahmen könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, da die EU und der Schengen-Raum durch ein hohes Maß an Integration gekennzeichnet sind, wobei täglich Millionen von Menschen die Binnengrenzen überschreiten.

Geltungsbereich

Die vorübergehende Reisebeschränkung sollte für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittländern in den erweiterten EU-Raum gelten.

Damit eine solche vorübergehende Reisebeschränkung die gewünschte Wirkung zeigt und die Ausbreitung des Virus begrenzt, dürfen Ausnahmen nur möglich sein, wenn die Reise aus einem wichtigen Grund erfolgt. 2  

Von der vorübergehenden Reisebeschränkung müssen Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Staaten 3 , die an ihren Wohnort zurückkehren, ausgenommen sein. Diese Befreiung gilt für:

-    alle EU-Bürger 4 und Bürger der assoziierten Schengen-Länder sowie ihre Familienangehörigen;

-    langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt 5 , und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.

Die vorübergehende Reisebeschränkung sollte ebenfalls nicht für Reisende gelten, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, darunter:

-Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

-Grenzgänger;

-Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal, soweit dies erforderlich ist;

-Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit;

-Passagiere im Transitverkehr 6 ;

-Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

-Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen.

Für Personen, die in den erweiterten EU-Raum einreisen dürfen, sollten koordinierte und verstärkte Gesundheitskontrollen durchgeführt werden. 7

Dauer

Die vorübergehende Reisebeschränkung sollte für 30 Tage gelten. Eine mögliche Verlängerung dieses Zeitraums sollte in Abhängigkeit von den weiteren Entwicklungen geprüft werden.

Fazit

Eine vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Drittländern in den erweiterten EU-Raum erfordert einen im Einvernehmen mit den assoziierten Schengen-Staaten gefassten, von der EU koordinierten Beschluss.

Zu diesem Zweck empfiehlt die Kommission dem Europäischen Rat zu handeln, damit die Staats- und Regierungschefs der Schengen-Länder zusammen mit ihren Amtskollegen der assoziierten Schengen-Länder rasch einen Beschluss zur Anwendung einer Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittländern in den erweiterten EU-Raum annehmen können, der unmittelbar an allen Schengen-Außengrenzen gilt.

Irland und das Vereinigte Königreich werden im Hinblick auf das einheitliche Reisegebiet ersucht, diese vorübergehende Reisebeschränkung ebenfalls umzusetzen.

Darüber hinaus sollten die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder ihre Staatsangehörigen und Gebietsansässigen nachdrücklich ersuchen, ihr Hoheitsgebiet nicht zu verlassen, um eine weitere Ausbreitung des Virus in anderen Ländern zu verhindern.

(1)      Der „erweiterte EU-Raum“ sollte alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien) und die vier assoziierten Schengen-Länder umfassen. Auch Irland und das Vereinigte Königreich würden dazu gehören, sollten sie sich diesen Maßnahmen anschließen.
(2)      Die Transit-Sonderregelung für Kaliningrad sollte weiterhin gelten, jedoch sollten Züge, die unter diese Regelung fallen, nicht im Schengen-Raum halten.
(3)      Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.
(4)      Britische Staatsangehörige sind noch bis Ende 2020 genauso zu behandeln wie EU-Bürger.
(5)      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(6)      Einschließlich Personen, die im Rahmen der konsularischen Hilfe in ihre Heimat zurückgeholt werden.
(7)      Guidelines for border management measures to protect health and ensure the availability of goods and essential services (Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen), 16.3.2020, C(2020) 1753 final.
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